Diskussion:Lohnsteuerklasse

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Martinwilke1980 in Abschnitt Lohnsteuertabelle

Vorlage:Keine Auskunft

Was ist Ehegattensplitting?

Dieser Begriff taucht im Abschnitt "Kritik und Reform" auf. Und zwar anscheinend im Zusammenhang mit den Steuerklassen III und V. Bei der Erklärung der Steuerklassen heißt es, dass für Ehegatten eigentlich die Steuerklasse IV gilt, und dass sie stattdessen auch die Klassen III und V wählen können. Im Artikel über Ehegattensplitting ist von Steuerklassen überhaupt nicht die Rede. Das finde ich alles ziemlich unklar. Ist "Ehegattensplitting" nun gleichbedeutend mit der Wahl der Steuerklassen III und V?

Lohnsteuerklasse 1 für Verwitwete erst ab dem 2. Jahr nach Todesfall (?)

Gemäß der Einkommensteuer-Regelung (Gnadensplitting) für verwitwete, ehemals gemeinsam veranlagte Steuerzahler dürfte die Lohnsteuerklasse 1 doch weiterhin zum Tragen kommen im Jahr des Todesfalles sowie dem darauf folgenden Kalenderjahr. Außerdem müsste für berufstätige Verwitwete ein vorübergehender Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 möglich sein in dem Jahr des Todesfalls und dem darauf folgenden, sofern der verstorbene Ehepartner zuvor die Lohnsteuerklasse 3 besaß und man selbst die Klasse 4. Kann das mal jemand überprüfen und entsprechend in der Aufzählung unter Lohnsteuerklasse 1 ergänzen hinter Witwer (ab dem 2. Jahr nach Eintreten des verwitwet-seins) oder sowas in der Art? Das ist sonst irreführend. Danke! --91.54.212.86 22:01, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Auswirkung bescheinigter Freibetrag

Der Satz "Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vorher vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen" ist nicht eindeutig. So sind Lohnsteuertabellen beim Vorliegen eines Freibetrages nicht anwendbar. Keinesfalls darf man den Freibetrag vom Lohn abziehen und nur vom Restbetrag in der Lohnsteuertabelle die Steuer ablesen. Grund: Die Vorsorgepauschale ist von der Lohnhöhe anhängig. Sie wird dann falsch (zu niedrig) berechnet. Besser solte der Satz lauten: "Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird erst nach Abzug aller Pauschalen vom dann verbleibenden steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. In Lohnsteuertabellen wird er nicht berücksichtigt (darf auch nicht vorher abgezogen werden!)."

W.P. 9.12.2007

Deutschlandlastig

Es fehlt eine Anmerkung, dass es sich hier um die deutschen Steuerklassen dreht. Z.B. könnte man in der Überschrift gleich schreiben: Lohnsteuerklasse (Deutschland)

P.S. Ich weiss schon, dass de.wikipedia.org hauptsäachlich von Deutschen gelesen wird, aber vergesst halt nicht total auf eure österreichischen und schweizer Nachbarn.

find ich gut Tobias heinrich karlsruhe 20:56, 1. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Unverheiratete ?

Die Lohnsteuerklassen werden für Verheiratete ja wunderbar detalliert aufgeschlüsselt, aber offenbar hat an unverheiratete, kinderlose Menschen niemand gedacht. Bitte mal nachholen! ImperatoM 22:35, 25. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Sorry, aber zu ledigen wird doch alles gesagt. (ich hab's bei Steuerklasse 6 nochmal verdeutlicht, war aber iegentlich schon drin.)
Ledige bekommen Lohnsteuerklasse 1 (steht so im Artikel)
sind sie alleinerziehend bekommen sie Lohnsteuerklasse 2 (umständlich formuliert, hängt aber mit am Gesetzestext
haben sie ein 2tes Beschäftigungsverhältnis, so erhalten sie für dieses und alle weiteren Arbeitsverhältnisse Lohnsteuerklasse 6
Ledige können haben: eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse 1 oder 2 und dazu beliebig viele Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerklasse 6
Verheiratete erhalten je nach den persönlichen Umständen diverse Lohnsteuerkarten von 1 bis 6
Wenn du einen Vorschlag hast, wie man das besser herausarbeiten kann, dann her damit, aber Achtung: meine Darstellung ist in Bezug auf die verheirateten nicht sehr detailiert. --Tobias heinrich karlsruhe 10:12, 26. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Einfluss auf Lohnersatzleistungen

Ich hab den Abschnitt etwas erleichtert. Zunächst berechnet sich Arbeitslosengeld vom Bemessungsentgelt, dass das durchschnittliche tägliche Bruttoarbeitsentgelt des (in der Regel) letzten Jahres darstellt. Davon wird eine Sozialversicherungspauschale und die Lohnsteuer gemäß Tabelle sowie vielleicht noch der Soli abgezogen. Von dem pauschalisierten Netto wird dann der Leistungssatz errechnet. Insofern war die Formulierung etwas unglücklich. Nachdem auch – und das ist unbestriten – von Erwerbseinkommen bei Lohnsteuerklasse V eine Menge Kohle einbehalten wird bleibt mir rätselhaft, weswegen sich dann explizit bei Arbeitslosengeld der Steuerabzug nach Lst-Kl. V nachteilig auswirkt. Bevor ich das Bapperl mit "Unvollständig" raushole, habe ich die entbehrliche Passage gestrichen. -- Achates Boom-De-Yada! 13:13, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Die Nachteile ergeben sich aus flgender Überlegung: Bei Erwerbseinkommen und Steuerklasse V wird verhältnismäßig viel Lohnsteuer einbehalten. Diese stellt jedoch nur eine Abschlagszahlung auf die Einkommensteuer da, und ist somit unbeachtlich. Beim Bezug von Arbeitslosengeld wird eine fiktive Lohnsteuer abgezogen, welche _nicht_ eine Abschlagszahulng ist, sondern weg ist. Satz bitte wieder einfügen. Ist in einer Ehe einer der Ehegatten von Arbeitslosigkeit bedroht und hat dieser die STeuerklasse V sollte überlegt werden möglichst frühzeitig auf IV zu wechseln! Denn dann zahlt das Arbeitsamt mehr Arbeitslosengeld (weniger fiktive Lohnsteuer geht zum T..fel) gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 15:29, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Wie war das in den 1990ern mit der Putzfrau (Steuerklasse V) im Bayerischen Landtag, die jedes Jahr, wenn im November das Weihnachtsgeld kam statt ein 13. Monatsgehalt zu erhalten noch nicht mal mehr das Netto des Vormonats kam?
Jedenfalls der Ehegatte in deiner Milchmädchenrechnung, also der aus der III in die IV wechselt, freut sich ein Loch ins Knie dass er mehr für die Steuer abdrücken darf obwohl er möglicherweise das höhere Einkommen hat? Hauptsache dem doofen Amt hammers gezeigt. Du weißt sicher, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes die zu Jahresbeginn eingetragene Lohnsteuerklasse maßgeblich ist und nicht jede Änderung im Laufe des Jahres berücksichtigt werden muss. Lies doch mal spaßeshalber § 133 SGB III. -- Achates Boom-De-Yada! 21:57, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Bringen wir das ganze mal wieder auf die sachliche Ebene: Die Wahl der Lohnsteuerklassen wirkt sich auf die Steuer am Jahresende nicht aus, zahle ich unterm jahr mehr, gibts am jahresende mehr raus, zahle ich weniger, dann gibt's auch weniger raus (oder Nachzahlung).
Ich habe auch nicht geraten, kurzfristig die steuerklasse zu wechslen. Hat aber er einen guten Job und sie einen unsicheren job mit Klasse V, kann sie langfristig überlegen auf IV zu wechseln (und er läßt sich ggf einen freibetrag eintragen).
fazit: Bei Steuerklassen IV/IV und eintretender Arbeitslosigkeit des schlechter verdienenden hat der haushalt übers Jahr mehr geld in der Tasche als bei Steuerklasse III/V. Ansonsten bitte ich um konkrete Zahlenbeispiele oder Quellen. Bitte sachlich und höflich antworten. gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 15:23, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Progressionsvorbehalt ist dir sicher ein Begriff? -- Achates Boom-De-Yada! 19:58, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Also jetzt geht mir echt der Hut hoch. Wir halten fest
  • Die Wahl der Steuerklassen hat nichts mit der Steuerbelastung zu tun, denn es handelt sich hier nur um Vorauszahlugen
    • Ähnlich wie bei den Stadtwerken, dort ist mir die Höhe meiner monatlichen Vorauszahlung auch egal. Setze ich sie um 100 Euro im Monat hoch, dann zahle ich am Jahresende 1200 weniger oder bekomme 1200 mehr raus etc.
    • Arbeitslosigkeit
    • Wer mit Steuerklasse V in Arbeitslosigkeit fällt bekommt einen Betrag x (Annahme 500 Euro)
    • Wer mit Steuerklasse IV in Arbeitslosigkeit fällt bekommt einen Betrag x+ (Annahme 600 Euro)
  • Steuer
    • Das Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, was in 99% der Fälle bedeutet, es fällt doch eine steuerliche Belastung an, wir nehmen diese aus vereinfachungsgründen mit 50% an (sehr hoch gegriffen)
    • Mehrsteuer durch Arbeitslosengeld
      • Bei 500 monatlich (6000 im Jahr) 600 Steuer
      • Bei 600 mtl (7200 im Jahr) 720 Steuer
  • Unterm Strich
    • Bei Klasse V
      • Arbeitslosengeld 6000
      • minus Steuerbelastung 600
      • Im Geldbeutel 5400
    • Bei Klasse IV
      • Arbeitslosengeld 7200
      • minus Steuerbelastung 720
      • Im Geldbeutel 6480
Dazu Elterngeld: Beim Elterngeld wird ein Wechsel der Steuerklasse (sofern nicht mißbräuchlich) akzeptiert, selbst wenn dieser erst im entsprechenden Zeitraum stattfindet. mißbräuchlich ist niemals der Wechsel von V auf IV, denn eine überproportionale Belastung wird durch die Regelbelastung ersetzt
Wenn keine Stichhaltigen Einwände mehr kommen werde ich also den Artikel entsprechend ändern, sollten Einwände kommen sollte das ganze an die Schlichtung. (Rein Interessehalber: auf Basis welcher Ausbildung kommst du zu diesem Wissen?) --Tobias heinrich karlsruhe 08:22, 15. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich betrachte den Einwand damit als erledigt. Um einen mini-edit-war zu vermeiden bitte ich bei gegenteiliger Meinung diese fundiert an die Schlichtung oder ein Portal zu geben. gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 09:36, 19. Jan. 2009 (CET)Beantworten
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Hallo Achates, dann belege bitte deine Aussage, dies sei inhaltlich falsch. Oder belege wenigstens deine Qualifikation. Oben schreibst du "Progressionsvorbehalt ist dir sicher ein Begriff?". Es mag dir ein Begriff sein. Mir ist es nicht nur ein Begriff, ich weis was es bedeutet. Ich werde diese Disskussion nun auf Dritte Meinung stellen. finde es allerdings sehr befremdlich, dass du wieder mal editiert hast, ohne dich dazu auf der Disskussionsseite zu äußern, zu meinen Ausführungen Stellung zu nehmen bzw. mir Gelegenheit zu einer Antwort zu geben. habe das erledigt tag entfernt

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Nochmals hallo Achates, bitte belege deine Aussage. Ich für meinen Teil habe meine Aussage belegt (s.o.). Eine Löschung meines Eintrags sollte denn doch von dir kommentiert werden. Und zwar sachlich und begründet. Ich habe mir erlaubt, dein sonstiges Wirkungsfeld anzusehen, woher stammen denn deine Informationen? Bzw. worin begründest du deine Qualifikation? gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 10:55, 30. Jan. 2009 (CET)Beantworten

WP:DM: Zunächst einmal kann es im aktuellen Zustand nicht bleiben. Einfach nur zu erwähnen, dass die Steuerklass Einfluss haben kann, aber dann nicht zu erklären warum, das ist sehr unschön. Auf den ersten Blick klingen deine Argumente plausibler, Tobias. Allerdings zählen hier die Qualifikationen von Nutzer erstmal nicht. Viel wichtiger sind Belege. Und auch wenn wie gesagt Tobias' Argumente plausibler klingen: Ich kann z. B. aus dem Artikel Arbeitslosengeld I nicht 100%ig erkennen, wie das jetzt wirklich berechnet wird. Gibts vielleicht irgendwo ne gute Quelle, die die Argumente untermauert? -- Jan Rieke 01:33, 31. Jan. 2009 (CET)Beantworten


Hallo Jan:
Zur Höhe des Arbeitslosengeldes: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25638/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Hoehe/Dauer-Hoehe-Nav.html
Zur Höhe anderer Lohnersatzleistungen: die jeweiligen Gesetze, wer sich allerdings mit dem Thema auskennt, weis das. Nun mein Problem: soll ich nun zu jeder einzelnen Lohnersatzleistung (die alle nach einem netto-Vergleich arbeiten) Quellen suchen?
Als Quelle zur Aussage, dass beim "normalen" Arbeitslohn die Lohnsteuer (und damit die höheren Abzüge bei z.B. Klase V) nur Vorauszahlungswirkung hat: Abschnitt "Endgültige Steuerschuld" diesen Artikels selbst.
Bitte gib mir ein paar Tipps, wie und welche Quellen ich jetzt hier einbaue. Für mein Verständnis sollten hier die Grundquellen klar sein: SGB und EStG. Bin grade etwas frusturiert. gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 09:50, 31. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Also: Man bezahlt je nach LSK unterschiedlich viel Abschlag, am Ende des Jahres kommt jedoch für Werktätige unabhängig von der LSK das gleiche raus. Die Höhe der Lohnersatzleistungen hängt aber vom Netto- und nicht vom Bruttogehalt ab, und an dieser Stelle kann man als Verheiratete(r) durch geschickte Wahl der Steuerklassen mehr rausbekommen. Soweit richtig?
Selbstverständlich sind die Gesetzestexte als Quellen ausreichend. Allerdings wären natürlich allgemeinverständliche Erklärungsseiten schöner, vor allem wenn die Gesetzestexte für Nichtjuristen schwer verständlich sind. Der angegebene Link auf die Seite der Arbeitsagentur ist schon mal gut, belegt allerdings nur die Tatsache, dass die LSK Einfluss hat, aber nicht warum. Überhaupt gibt es (verständlicherweise) wohl kaum "staatliche" Seiten, die dazu Hinweise geben. Ein mMn guter Beleg wäre z.B. [2], weil 1. glaubwürdig und 2. belegt der das gleichzeitig für alle Lohnersatzleistungen. Allerdings fehlt dann noch ein Beleg zu dem zweiten Teil, nämlich die Rechtsmissbräuchlichkeit von LSK-Wechseln, um die Lohnersatzleistungen zu erhöhen. Hast du da was gutes?
Ich baue die Quelle gleich mal ein, damit du nicht gegen die Anti-Edit-War-Faustregel verstoßen musst. -- Jan Rieke 19:59, 31. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Quellen:

Höhe des Arbeitslosengeldes wird um "fiktive" Lohnsteuer gekürzt (und damit bei "schlechterer" Lohnsteuerklasse weniger ALGI) § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III mit § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG und § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III Wechsle der Lohnsteurklasse wirkt ab dem Tag der Eintragung: § 133 Abs 2 Satz 2 SGB III Wann ist der Wechsel erlaubt: Der Wechsel wird berücksichtigt, wenn "die neu einzutragenden Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III oder wenn sich daraus weniger ALGI ergibt § 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III

und jetzt Butter bei die Fische: Achates: Hast du irgendwelche fundierten Einwände gegen diese Quellen? --Tobias heinrich karlsruhe 08:48, 4. Feb. 2009 (CET)Beantworten

„Den Anfang haben wir vergessen, und das Ende haben wir nicht verstanden, weil wir den Anfang vergessen hatten.“ Alles Plutarch oder was? Soweit waren wir auch schon, als ich vor 25 Tagen den Paragraphen verlinkt hatte. -- Achates Boom-De-Yada! 18:11, 4. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Dann tu dir selbst einen Gefallen und lies diese Paragraphen! ver***** ! Liebe Wikipedia-Gemeinde was soll ich noch machen? Quellen habe ich nun! gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 09:12, 5. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Naja, mal ganz ehrlich, Achates hat entsprechende Paragraphen (z.B. § 133 SGB III) doch schon weit vor dir genannt, siehe sein Posting dort beispielsweise... Grüße --Leithian Keine Panik! Handtuch? 21:07, 5. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Najam mal ganz ehrleich, Achates hat aber leider diese Paragraphen entweder nicht gelesen, oder nicht verstanden. Ich hatte nicht darauf geachtet, mit welchen Paragraphen er seine Aussagen untermauert, da ich aus beruflicher Praxis das Thema kenne, und weis, dass seine Aussage falsch ist. Dann wurde die Passage aus dem Artikel entfernt, weil Sie als ratschlag formuliert war (mein Fehler, formulierungstechnisch), daraufhin habe ich das ganze umformuliert. Dann kam Achates und behauptete, die Passage sei nicht belegt. Nun stehe ich vor dem Problem: eben diese Paragraphen belegen, dass jmd mit Steuerklasse V weniger Arbeitslosengeld bekommt, als jemand mit Steuerklasse IV oder gar III. Achates wiederum sagt: das ist unwichtig, denn im Erwerbsleben hat der mit Klasse V auch mehr Abzüge. Was Achates übersieht ist: Die Mehrabzüge im Erwerbsleben stellen eine Vorauszahlung da, die unabhängig von der Steuerklasse am ende aufgerechnet wird. Die Mehrabzüge beim Arbeitslosengeld (hier exemplarisch für Lohnersatzleistungen) jedoch sind verloren. Daraufhin fing Achates mit Progressionsvorbehalt an, übersieht jedoch, dass Progressionsvorbehalt eine Form von Steuer ist. Wenn ich jedoch 50 Euro mehr Lohnersatzleistung habe, und ich muss hierauf etwas Steuer zahlen, habe ich denn doch mehr in der tasche, als ohne die 50 Euro und ohne die Steuer. (off topic: gibt es irgendwo eine Disskussion, einzelne Autoren auf grund einer belegten Qualifikation zum "Fachauthor" zu machen? ich streite mich mit jmd rum, der ansonsten keine Beiträge zum Steuerrecht verfasst hat, und frage mich, wozu ich mich - erfolgreich - durch die Steuerberaterprüfung gequält habe *g*) gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 08:45, 6. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Die Sache ist eigentlich recht einfach, es ist nämlich erst einmal unwichtig, ob jemand bereits Beiträge zu einem Thema gemacht hat, ob er in diesem Bereich ausgebildet wurde oder ob er beruflich in diesem Thema arbeitet. Anderes Beispiel: ich würde sogar Beiträge von dir in geschichtlichen Artikeln akzeptieren, obwohl du nicht Geschichte studierst oder studiert hast (im Gegensatz zu mir). ;) Mal ganz abgesehen davon weißt du doch gar nicht, was Achates beruflich macht, oder? Wenn du dich durch die Steuerberaterprüfung "gequält" hast, dann kannst du doch sicher hieb- und stichfeste Sekundärquellen gemäß WP:BLG nennen, oder? Ich nehme doch mal stark an, dass du entsprechende Kommentare dann kennst. Prinzipiell herrscht hier das Prinzip, dass jemand, der eine Sache im Artikel haben möchte, in der Nachweispflicht ist. Primärquellen (z.B. Gesetzestexte selbst) sind denkbar ungeeignet. Grüße --Leithian Keine Panik! Handtuch? 12:53, 7. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Wieso soll ein Gesetz als Quelle ungeeingeter sein als eine Kommentarmeinung? Eigenartige Argumentation! Este 18:07, 7. Feb. 2009 (CET)
  • Nachdem ich am 13. Januar 2008 den § 133 SGB III in eigenen Worten wiedergab und einige Zeit später mit Link in den Diskurs einführte, was von „der anderen Seite“ wiederholt, aber offensichtlich nicht erkannt/verstanden wurde wissen wir nun ein wenig mehr über einen Berechnungsschritt bei der Bemessung des Arbeitslosengeld und dennoch wurden wiederholt fehlerhafte Texte in den Artikel eingestellt. Die mühsam beschafften Internetquellen bestätigen, dass ich nicht Unrecht hatte und unterstützen meine Entfernungen der Passage als inhaltlich falsch. Dass es mir um Abzüge und/oder Abschlagszahlungen ginge habe ich wo genau behauptet? Das wurde völlig unmotiviert in den Raum gestellt.
  • Die Behaltenwoller haben es innerhalb von vier Wochen nicht geschafft, eine Sekundärquelle beizubringen, diese wären gemäß Wikipedia:Belege und Wikipedia:Richtlinien Wirtschaft#Regeln für wissenschaftliche Artikel notwendig.
Exkurs 1
  • Die Behaltenwoller haben es innerhalb von vier Wochen nicht geschafft einen enzyklopädischen Text zu verfassen, der inhaltlich korrekt und mit den Grundprinzipien sowie den daraus abgeleiteten Regelwerk vereinbar ist.
Exkurs 2 und Exkurs 3
  • An diesem Punkt steige ich, da wir den Ringschluss bereits morgen vor einer Woche vollzogen haben, aus dieser Diskussion aus. Den Artikel behalte ich unter Beobachtung und werde unbelegte, inhaltlich falsche und regelwidrige Einfügungen in dem umstrittenen Abschnitt weiterhin entfernen.
  • Ob und wieviel ich zu meiner Person preisgebe bleibt im Einklang mit Wikipedia:Anonymität mir überlassen. Ich verrat mal soviel: Die Cornflakespackung, aus der ich meinen Abschluss gezogen habe, ist größer als Tobias Cornflakespackung und muss von mir deswegen nicht auf meiner Benutzerseite beworben werden, die Cornflakespackung trägt auch nicht meinen Familiennamen. Meine Aus- und Fortbildungszeiten empfand ich nicht als Qual, abgesehen von dem falsch gebuchten EDV-Kurs 2002 und gewissen Längen im 3. und 4. Semester, die ich ganz gut mit der Presseschau und E-Learning überbrücken konnte. Meine Abschlussprüfung schloss ich mit gut ab, im hier relevanten Prüfungsfach mit sehr gut und hab die 15 Rangpunkte auch nur um einen Leistungspunkt verfehlt. Ich sehe es des weiteren auch nicht als meine Pflicht an hier meinen Beruf zum Hobby zu machen, da bleibe ich lieber ein Querbeetautor habe aber anschließend neben meinem Fachwissen ein ausreichend breit gestreutes „unnützes Wissen“ und bestehe im Smalltalk und bei Jauch. -- Achates Boom-De-Yada! 09:16, 10. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Lasst uns doch jetzt mal einfach einen Neustart machen. Ich versuche jetzt mal zusammenzufassen, was ich glaube, was bisher Konsens ist:

  1. Die Wahl der Lohnsteuerklassen hat für verheiratete Ehepaare, die beide erwerbstätig sind, keinen Einfluss auf die summierte Einkommensteuerlast im Jahr. (Ist das so richtig formuliert? Der Text des Artikels ist nämlich hier etwas unpräzise, weil er nicht erwähnt, dass die Gesamt-Last der Eheleute gemeint ist.)
  2. Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat Einfluss aus die Höhe von Lohnersatzleistungen. (Quellen: § 133 SGB 3, [3])
  3. Der Grund für den Einfluss ist, dass der Nettolohn Berechnungsgrundlage ist. (Quelle: ARD-Sendung vom November 2008)

Wenn das bis hier (auch mit den entsprechenden Quellen) soweit ok ist, würde ich das mal einfügen.

Wenn ich das richtig sehe, ist nur die Erwähnung der Möglichkeiten zum Wechsel der Steuerklasse und einer damit verbundenen möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit strittig. Für letzteres sehe ich bisher auch noch keine gute Quellen, weshalb ich vorschlagen würde, einfach nur den Inhalt von § 133, Abs. 2 und 3 SGB 3 kurz und kompakt wiederzugeben. Allerdings sehe ich da das Problem, dass Abs 3. (1) tatsächlich recht schwammig ist. Ideen oder Formulierungsvorschläge dazu? -- Jan Rieke 15:12, 15. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Lohnsteuerklasse II

Bei den Erläuterungen zur LST-Klasse II wird auf den Todesfall eines Ehegatten hingewiesen und dem Zeitpunkt ab wann hier ein Wechsel in die LST-Klasse II möglich ist.

Vorschlag zur Ergänzung:

Bei getrennt Lebenden ist ein Wechsel zum 1.1.des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres möglich. (Vorausgesezt: mit mindestens einem Kind)

Liebe Grüße D.K .

Lohnsteuertabelle

Der Artikel erwähnt im ersten Absatz die Lohnsteuertabelle. Seit 2003 gibt es jedoch eine stufenlosen Tarif anstelle des vorherigen Stufentarifs nach Lohnsteuertabelle. Martinwilke1980 21:05, 3. Jun. 2009 (CEST)Beantworten