Haft

Freiheitsentzug einer Person auf bestimmte Zeit
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Der Begriff der Haft wird unterschiedlich verwendet. In der Regel wird er mit der Verhaftung oder Inhaftierung einer Person und ihrer anschließenden Verwahrung in einer Justizvollzugsanstalt gebraucht. Daher besteht Verwechslungsgefahr mit dem Begriff der Freiheitsstrafe.

Zivilprozessrecht

Muss der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) gezwungen werden, so ist eine Zwangsmaßnahme nach §§ 901, 904 ZPO statthaft. Diese Haft darf nicht länger als sechs Monate dauern. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der sich regelmäßig der Amtshilfe durch die Polizei bedient. Die Unterbringung erfolgt in den Justizvollzugsanstalten.

Die sog. Zwangshaft kann verhängt werden, wenn sog. unvertretbare Handlungen (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden sollen. Auch diese Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Rechtsgrundlage sind die §§ 888 und 904 ff. ZPO. In der Praxis kommt es zur Verhängung einer Zwangshaft erst dann, wenn zuvor verhängte Zwangsgelder den Willen des Schuldners nicht beugen konnte oder das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und es statt dessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird.

Ordnungshaft

Wird gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen oder wird eine gerichtliche Verhandlung gestört, so kann das Gericht Ordnungshaft gegen den Störer (auch bei Eidverweigerung oder versäumtem Erscheinen) verhängen. Die Ordnungshaft dauert mindestens einen Tag und kann bei einer Mehrzahl von Verstößen bis zu zwei Jahre dauern. Kann ein Ordnungsgeld als Zwangsmittel nicht beigetrieben werden, so verhängt das Gericht eine sog.Ersatzordnungshaft.

Strafverfahrensrecht

Ist ein Strafverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann der dringend Tatverdächtige in die Untersuchungshaft genommen werden. Zur Inhaftierung in Untersuchungshaft muss ein Haftgrund, in der Regel Flucht- und Verdunkelungsgefahr (Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln o.ä.) vorliegen.

Das Gericht kann die Erzwingungshaft anordnen, wenn bestimmte Handlungen erzwungen werden sollen (z.B. Herausgabe von Beweismitteln etc.).

Die Verbüßung eines strafprozessual angeordneten Freiheitsentzuges wird als Freiheitsstrafe bezeichnet. Ist der zu einer Geldstrafe Verurteilte nicht zahlungsfähig, so kann eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden.