Freie Wahl

Kernbestand des Wahlrechtsgrundsatz
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. Mai 2009 um 23:08 Uhr durch BesondereUmstaende (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von 80.133.224.16 (Diskussion) rückgängig gemacht und letzte Version von TXiKiBoT wiederhergestellt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Als frei wird eine Wahl dann bezeichnet, wenn jeder Wähler seine Stimme selbst, (d. h. im Allgemeinen seinen Stimmzettel) unbeeinflusst, ohne Zwang und unmanipuliert abgeben kann. Als problematisch gilt dabei die Meinungsmanipulation durch falsche Versprechungen oder falsche oder diffamierende Behauptungen vor der Wahl, insbesondere falsche oder diffamierende Behauptungen einer Partei über eine andere Partei bzw. deren Wahlkandidaten.

Siehe auch: Wahlrechtsgrundsätze

Polen-Litauen

Als „Freie Wahl“ (polnisch: wolna elekcja) wurde auch die Wahl des polnischen Königs im Königreich Polen von 1571 bis 1791 (Polen-Litauen) bezeichnet.