Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

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Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PlfEG) trat am 01.01.2002 gemeinsam mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) in Kraft.

Als Ergänzung zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung können Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z.B. wegen geistiger Behinderung oder Demenz) ab 01. April 2002 sogenannte "zusätzliche Betreuungsleistungen" in Höhe von 460,-- € pro Kalenderjahr in Anspruch. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung.

Zusätzliche Betreuungsleistungen können sein:

  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • zusätzliche besondere Betreuungsangebote, z. B. von Pflegediensten oder speziellen Betreuungsgruppen

siehe auch:Pflegeversicherung (Deutschland)