Schonmaß

gesetzlich vorgeschriebene Länge für Fische
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Das Schonmaß, auch "Mindestmaß", bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Länge, die ein Fisch (oder auch Krebs) mindestens aufweisen muß, damit er vom Angler dem Gewässer entnommen werden darf. Durch Schonmasse soll sichergestellt werden, dass ein Fisch die Möglichkeit hat, sich mindestens einmal in seinem Leben fortzupflanzen, um so den Bestand zu erhalten. Die Werte sind von Fischart zu Fischart unterschiedlich - sie richten sich nach dem Wachstum der einzelnen Arten bis zur Geschlechtsreife. Da Fischereirecht Ländersache ist, variieren die Vorschriften auch von Bundesland zu Bundesland.

Die Länge eines Fisches wird ermittelt, indem ihn der Angler von der Maulspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse misst. Weist ein erbeuteter Fisch das vorgeschriebene Schonmaß nicht auf, muss ihn der Angler sofort schonend in das Gewässer zurücksetzen.

siehe auch

Schonzeit