Freie und Reichsstädte

Rechtsrang einiger Städte im Heiligen Römischen Reich seit dem Mittelalter
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Freie Reichsstädte sind Gebilde des späten Mittelalters, die besondere Privilegien und Freiheiten genossen, aber auch besondere Pflichten gegenüber dem Reich hatten, so genannte Reichsstände.

Das Hauptmerkmal einer Freien Reichsstadt war ihre rechtliche Unabhängigkeit gegenüber dem regionalen Herrscher. Sie war reichsunmittelbar, was bedeutete, dass sie einzig und allein dem Kaiser untertan war, an den sie ihre Steuern direkt abführte, dem sie Heerfolge zu leisten hatte und der sie im Allgemeinen mit einer eigenen, weitgehend unabhängigen Gerichtsbarkeit ausstattete. Damit unterschieden sie sich von den Landstädten, die einem Landesherren untertan waren.

Ursprünglich wurde unterschieden, zwischen Reichsstädten, die reichsunmittelbar waren und den Freien Städten, die ursprünglich zwar unter der Herrschaft eines kirchlichen oder weltlichen Herrn standen aber von von einigen Reichspflichten befreit waren. Im Laufe der Zeit konnten sich die Freien Städte emanzipieren und die Begriffe verschmolzen zur Freien Reichsstadt.

Nach dem Interregnum 1273 hatten die Reichsstädte auch Mitsprache an den Reichstagen, nach 1489 hatten Vertreter der Reichsstädte im Reichsstädtekollegium Sitze und nahmen regelmäßig an den Reichstagen teil.

Die Reichsunmittelbarkeit konnte zu- und wieder aberkannt werden, die Zahl der Reichsstädte schwankte deshalb. Die höchste Zahl betrug 83 Reichsstädte, um das Jahr 1800 gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation noch folgende 51 Freie Reichsstädte:

Mit reichsstadtähnlichen Rechten war auch Waldsee (heute Bad Waldsee) ausgestattet.

Außerdem gab es bis zur französischen Revolution 10 elsässische Reichsstädte, die seit 1255 den Zehn-Städte-Bund bildeten. Ihm gehörten an:

Mit dem westfälischen Frieden 1648 ging die Landvogtei über die elsässischen Reichsstädte an Frankreich und im Rahmen der Reunionen besetzte Frankreich 1681 das Elsaß. Die Reichsstädtischen Freiheiten wurden zunehmend beschnitten und im Rahmen der französischen Revolution 1789 entfielen sie ganz.

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden 45 der 51 noch bestehenden Reichsstädte mediatisiert und benachbarten Fürstentümern eingegliedert. Lediglich Augsburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck behielten den Status mit verminderten Rechten bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806.

Der Stadtstatus der Bundesländer Bremen und Hamburg hat seine Wurzeln mit in dem Umstand, dass sie reichsstädtische Freiheiten und Selbständigkeit zum Teil bis in die Gegenwart bewahren konnten.