Unter dem Oberbegriff Sinnesbehinderung werden solche Behinderungen zusammengefasst, die die FernSinneskanäle (Gehörsinn und Gesichtssinn) betreffen. Die anderen Sinne sind aus sonderpädagogischer Sicht nicht als speziell zu fördernde Behinderungen anzusehen (Geruchssinn, Geschmackssinn, und Tastsinn). Die FernSinneskanäle erhalten als wichtige Träger der Informationsaufnahme besondere sonderpädagogische Beachtung.
Zu den Sinnesbehinderungen zählen Hörbehinderungen (Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit) und Sehbehinderungen (Blindheit, Fehlsichtigkeit) und Taubblindheit.
Zur Förderung der Sinnesbehinderten gibt es speziell ausgebildete Sonderschullehrer und spezielle Fördereinrichtungen, die beginnend mit der Frühförderung über die Schule bis in die Berufsschule und -ausbildung reichen.