Freizeitlärm
Freizeitlärm entsteht durch Einrichtungen oder durch menschliche Verhaltensmuster in Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit, also während der nicht erwerbsbezogenen Tätigkeit, unabhängig von der Tageszeit.
Freizeiteizeitlärmprobleme sind auch verursacht z.B. durch den Einsatz von lauten Sportgeräten in Erholungsgebieten oder Wohngebieten. Insbesondere Hobbyflieger, Motorbootfahrer, Sportschützen sowie andere lärmende Freizeitbeschäftigungen stoßen auf häufigen Widerstand bei der Wohnbevölkerung (= die schutzwürdige Nutzung).
Auch die Nachbarschaft zu Freibädern/Spassbädern, Tennisplätzen, Bolzplätzen, Abenteuerspielplätzen, aber auch Diskotheken, Biergärten, Straßencafes, Kart-Bahnen, Skateboardbahnen etc. löst Konflikte aus, die nicht selten bei den Landratsämtern oder Verwaltungsgerichten gelöst werden müssen.
Die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen sind in der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung "18.BImschV") geregelt.
Sportlärm findet häufig zu Tageszeiten statt wenn Lärm grundsätzlich nicht erwartet wird, z.B am Feierabend oder an Sonn- und Feiertagen und in den Tagesrandzeiten (zwischen Feierabend und Nachtdämmerung).
Zermübend und schwer gesundheitsgefährdend kann Freizeitlärm dann werden, wenn man ihm nicht entweichen kann. Beispiel: Wohnhaus neben Freibadanlage. Hier wirken an allen sonnigen Tagen, wo der Wohnhausbesitzer seinen Garten zu seiner eigenen Erholung nutzen möchte, langfristige Dauerschallpegel im gesundheitssgefährdenden Bereich, 70 bis 80 dB(A), permanent über ca. 12 Stunden täglich auf den Wohnhauseigentümer oder Mieter ein.
Anders als bei Fluglärm, Straßenlärm oder Arbeitslärm ist hier eine andauernde, unausweichliche und häufig überflüssig erscheinende Dauerbelästigung gegeben.
Sowohl das Privatrecht (BGB, §906) als auch das öffentliche Recht (Verwaltungsgerichtsordnung, BauGB, BImschG) ermöglichen dem Lärmgeschädigten eine Abwehr gegen die Belästigungen durch Freizeitlärm.