Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit

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Die Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit in Deutschland bietet seit dem 1. Februar 2006 bestimmten Personengruppen die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsagentur freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die freiwillige Weiterversicherung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt, sie wird im § 28a SGB III geregelt.

Berechtigte Personengruppen

Voraussetzungen und Fristen

Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterversicherung bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit/Pflegetätigkeit ist eine zwölf-monatige Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so können Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe herangezogen werden. Die Dauer des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen spielt keine Rolle.

Der Antrag muss innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit bei der am Wohnort zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden, später ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

Beiträge

Der Monatsbeitrag beträgt 2008 für

  • Pflegepersonen: 8,20 EUR (West) und 6,93 EUR (Ost)
  • selbständig Tätige: 17,64 EUR (West, ab 01.01.2009) und 17,33 EUR (Ost)
  • Auslandsbeschäftigte: 20,50 EUR (West und Ost)

Leistungen

Die Leistung wird nach Qualifikationsstufen und Steuerklasse berechnet. Beispielsweise ist die monatliche Leistung bei Steuerklasse III und keinen Kindern (Stand 2008):

  • ohne Berufsausbildung (Q-Gruppe 4): 696,90 EUR (West) und 587,40 EUR (Ost)
  • Ausbildungsberuf (Q-Gruppe 3): 908,70 EUR (West) und 783,30 EUR (Ost)
  • Fachschule/Meister (Q-Gruppe 2): 1.086,30 EUR (West) und 949,20 EUR (Ost)
  • Hoch-/Fachhochschule (Q-Gruppe 1): 1.233,30 EUR (West) und 1.095,60 EUR (Ost)

Hierbei richtet sich die Dauer der Leistung nach der Dauer der Einzahlung und dem Lebensalter.

Richtwert: Gezahlt wird maximal für die halbe Dauer der Beitragszahlung (z.B. 12 Monate gezahlt - 6 Monate Leistung). Ein Anspruch entsteht erst nach zwölf gezahlten Beiträgen, d.h. es müssen erst ein Jahr lang Beiträge gezahlt werden, um überhaupt einen Anspruch auf Leistungen zu haben.