Österreichische Neutralität
Österreich hat am 26. Oktober 1955 eine immerwährende Neutralität als Verfassungsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz war eine Folge der Moskauer Deklaration im Jahr 1943, die in der Folge zum österreichischen Staatsvertrag und zum Abzug der Besatzungstruppen bis zum 25. Oktober 1955 führte.
Die Neutralitätserklärung Österreichs war Voraussetzung für die Zustimmung der Sowjetunion zum Staatsvertrag, die in der aus Österreich und Schweiz gebildeten neutralen Zone einen größeren Nachteil im kalten Krieg für die NATO als für den Warschauer Pakt sah. Auf Wunsch der USA, die keine durch die Sowjetunion garantierte Neutralität Österreichs wollten, wurde diese Bedingung jedoch nicht explizit in den Staatsvertrag aufgenommen. Durch die fehlenden Garantien von fremden Staaten ist Österreich völkerrechtlich nur bedingt als neutral zu bezeichnen.
In diesem Gesetz verpflichtet sich die Republik Österreich eine Neutralität nach Schweizer Muster zu führen. Das besagt, dass sich Österreich an keinen Militärbündnissen anschließen darf und sich selbst mit allen zu Gebote stehenden Mittel selbst verteidigt. Es darf auch keine Militärstützpunkte anderer Länder auf seinem Territorium dulden. Österreich übte immer eine aktive Neutralitätspolitik aus. So wurde Österreich im Gegensatz zur Schweiz bereits 1955 UNO-Mitglied. Im Rahmen der UNO nahmen auch immer wieder Militäreinheiten an friedenserhaltenden Einsätzen, vor allem mit Sanitätseinheiten, teil, z.B.:
- im vormals Belgisch-Kongo (1960-1964)
- auf Zypern
- auf den Golanhöhen im Nahen Osten.
Seit 1991 kann die Bundesregierung die Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial erlauben, wenn dies zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geschieht, seit 2001 gilt dies auch für entsprechende Beschlüsse des Europäischen Rats, der OSZE und Friedensoperationen anderer internationaler Organisationen nach UNO-Grundsätzen. Von dieser Möglichkeit wurde 1991 durch die Erteilung von Durchfuhr- und Überfluggenehmigungen an die USA im Rahmen des Golfkrieges Gebrauch gemacht.
1994 trat Österreich der Partnerschaft für den Frieden bei.
Ein oftmaliger Streitpunkt innerhalb der Regierungen waren Waffenlieferungen an Länder, die zwar nicht offiziell im Kriegszustand waren, aber nicht als Demokratien bezeichnet werden konnten. Das führte schließlich dazu, dass in Österreich fast keine - vom Sturmgewehr Steyr AUG (StG 77) und den Erzeugnissen der Firma Glock abgesehen - militärischen Waffen mehr erzeugt werden.
Im Laufe der Jahrzehnte ist die Neutralität zu einem Teil der österreichischen Identität geworden. Seit dem Fall des Eisernen Vorhanges und später dem Beitritt zur Europäischen Union ist sie immer wieder im Gespräch ob ihrer Zeitgemäßheit und ob sie einer Beteiligung an einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Weg steht oder nicht. Um an dieser teilnehmen zu können, wurde der Artikel 23f der Bundesverfassung geschaffen. Der Artikel 23f ermöglicht die Teilnahme Österreichs an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, friedenserhaltenden Aufgaben sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen (Petersberg-Aufgaben). Eine intensive Diskussion entstand beispielsweise bei der Frage der Beistandspflicht im EU-Verfassungsvertrag, sowie bei der Beiteiligung Österreichs an der EU-Eingreiftruppe.
Seit 1965 ist der 26. Oktober zum Andenken an die Beschlussfassung der Neutralität der Nationalfeiertag Österreichs.
Neutralitätsgesetz
Artikel I.
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Siehe auch: Portal Österreich