Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person - vermittelt durch ihre Organe - auch tatsächlich handeln kann. Für die Gegenansicht, die Fiktionstheorie, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, hingegen ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von den Organen vertreten. Augenscheinlich handelt es sich um Haarspalterei, da das Ergebnis meist dasselbe ist. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss.
Beispiel: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selbst können sich durch vertreten lassen. So kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
- Körperschaften: z. B. Gebietskörperschaften (Gemeinden), Kirchen, Industrie- und Handwerkskammern (sog. gruppenplurale Körperschaften), Versicherungsanstalten (trotz der Anstaltsbezeichnung)
- Anstalten: z. B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
- Stiftungen: z. B. Stiftungsuniversitäten (z.B. Universität Göttingen)
Juristische Personen des Privatrechts sind z. B. privatrechtliche Stiftungen und Körperschaften des privaten Rechts (rechtsfähige Vereine).
Eine vollständigere Aufzählung von Typen juristischer Personen befindet sich im Artikel Gesellschaftsform.
Siehe auch: natürliche Person
Weblinks
- Artikel auf en.wikipedia.org - The history of corporate personhood in the USA