Schifffahrtspolizei

hoheitliche Aufgabe
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Die Schifffahrtspolizei ist nach dem Seerechtsübeinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen (Völkerrecht) eine der hoheitlichen Aufgaben der dem SRÜ beigetretenen Staaten. Sie wird in den einzelnen Ländern wie folgt geregelt:

Bundesrepublik Deutschland

In Deutschland wird die Schifffahrtspolizei für die Seeschifffahrt in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) geregelt, danach sind Schiffahrtspolizeibehörden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter. Diese haben nach entsprechenden Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern die Aufgaben der Schifffahrtspolizei an den Bundesgrenzschutz (BGS See) und die Zollverwaltung (Wasserzoll) delegiert.

Der Wasserzoll und der BGS See überwachen und kontrollieren nach dem Seeaufgabengesetz den Seeverkehr außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer. Weitere Aufgabe sind die Ermittlung von Verstößen gegen Umweltschutzgesetze, Überwachung von Auflagen für die Fischerei (gilt nicht für den BGS) und Baumaßnahmen unterwasser.

Österreich

Die Schifffahrtspolizei heißt seit der Schifffahrtsrechtsnovelle von 2005: Schifffahrtsaufsicht, um sie nicht mit der Wasserpolizei, welche die normalen Polizeiaufgaben auf dem Wasser oder am Fluß leistet, zu verwechseln. Ihre Aufgaben sind:

  • Das Einhalten der Verwaltungsvorschriften auf allen Wasserstraßen überprüfen.
  • Beschädigten Fahrzeugen zur Hilfe kommen.
  • Bedienung der Donauschleusen
  • Schifffahrt regeln

Schweiz

Eine wichtige Aufgabe der schweizer Schifffahrtspolizei ist die Betreuung der vier Rheinhäfen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Das sind: Hafen Kleinhüningen, Hafen St. Johann, Hafen Birsfelden und Auhafen Muttenz.

Darüber hinaus werden die Rheinabschnitt zwischen Rheinfelden und Basel von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel für alle Kantone beaufsichtigt.