Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst

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Das Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl I, S. 612) erlaubte im Nachhinein rechtsförmig den entschädigungslosen Einzug von „entarteter“ Kunst, die zuvor aus Museen oder öffentlich zugänglichen Sammlungen „sichergestellt“ worden war. Der Einzug zugunsten des Deutschen Reiches beschränkte sich auf Kunstwerke, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum von Reichsbürgern oder inländischen juristischen Personen befanden hatten, und galt nicht „für das Land Österreich“.

Die Einziehung ordnete der „Führer und Reichskanzler“ an, der auch die Verfügung über die ins Eigentum des Reiches übergegangen Gegenstände zu treffen hatte. Diese Befugnisse konnte er anderen Stellen übertragen. Zum Ausgleich von Härten sollten ausnahmsweise Entschädigungen möglich sein.

Zustandekommen

Nach einer Unterredung zwischen Adolf Hitler und Joseph Goebbels am 24. Juli 1937 entschied Hitler, eine Kommission unter Leitung von Adolf Ziegler zu beauftragen, die „Machwerke der Verfallszeit“ aus allen Museen und öffentlichen Sammlungen zu entfernen.[1] Zuvor schon hatte Hermann Göring einen ähnlichen Auftrag an Bernhard Rust erteilt, wurde jedoch von Hitler gebremst, der „offensichtlich das Zepter keinesfalls aus der Hand geben“ wollte. [2]

Die angeordnete und durchgeführte Beschlagnahme beruhte zunächst allein auf einem „Führerbefehl“. Auch in „Dritten Reich“ war man jedoch bemüht, Eingriffe in Eigentumsrechte durch Gesetze rechtsförmig abzusichern und zu bemänteln. Die Initiative dazu ging in diesem Fall von Goebbels aus. [3]

Umsetzung

Die Eigentumsrechte von Ausländern sollte zwar gewahrt bleiben; dennoch wurde dies in einigen Fällen nicht beachtet. Die Härtefallregelung blieb nicht Privatpersonen vorbehalten, auch einzelne Museen erhielten eine Entschädigung.

Von den im Gesetz genannten Möglichkeit, weitere Verordnungen zu erlassen und Befugnisse zu übertragen, wurde kein Gebrauch gemacht.[4]

In Erläuterungen wurde aufgeführt, wie mit den eingezogenen Werken zu verfahren sei:
„Die eingezogenen Werke werden zerfallen,
a) in solche, (vorwiegend Ausländer), welche international verwertbar sind, d. h. durch Tausch gegen hochwertige deutsche Kunst oder gegen Devisen abgestoßen werden können,
b) in solche, welche für Lehrausstellungen entarteter Kunst aufzubewahren sein werden,
c) in absolut wertlose, welche zu vernichten sein werden.“ [5]

Gültigkeit

Die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommenen Beschlagnahmemaßnahmen werden heute von Fachjuristen überwiegend als nichtig angesehen. [6]

Einzelnachweise

  1. Hans Hennig Kunze: Restitution ‚Entarteter Kunst’ – Sachenrecht und Internationales Privatrecht. Berlin 2000, ISBN 3-11016-818-9, S. 42
  2. Hans Hennig Kunze: Restitution ‚Entarteter Kunst’, S. 43 in Anm. 122
  3. Hans Hennig Kunze: Restitution ‚Entarteter Kunst’, S. 43
  4. Hans Hennig Kunze: Restitution ‚Entarteter Kunst’, S. 44
  5. Bildungsserver Berlin Brandenburg Zugriff am 26. März 2009
  6. Anette Hipp: Schutz von Kulturgütern in Deutschland. Berlin 2000, ISBN 3-1101-6877-4, S. 53