Aufenthaltsraum
Der Begriff Aufenthaltsräume ist in den Landesbauordnungen und der Musterbauordnung definiert. In § 2 "Begriffe" definiert die Musterbauordnung Aufenthaltsräume als Räume, die zum dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Sie müssen nach § 47 eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. Damit sie ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können, muss das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.