Die Staatsangehörigkeit bestimmt die Nationalität einer Person. Sie isst in der Regel auch an das jeweilige Volk geknüpft. Die Fragen der Staatsangehörigkeit sind national verschieden geregelt ("Personalstatut"). Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörgkeit führt niemals zum Verlust der bisher bestehenden Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann mit der Geburt bestimmt werden oder aber durch Einbürgerung verliehen werden. Hinsichtlich der Geburt werden zwei Prinzipien vertreten:
- Das ius sanguinis oder Abstammungsprinzip bestimmt die Staatsangehörigkeit nach den Eltern des Kindes, im Zweifel die Staatsangehörigkeit der Mutter. Dieses Prinzip gilt vor allem auf dem europäischen Festland.
- Das ius soli oder Territorialprinzip bestimmt die Staatsangehörigkeit nach dem jeweiligen Staat, auf dessen Gebiet die Geburt stattfand.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat seit 1999 ein Mischmodell mit Schwerpunkt (so bisher) auf dem Abstammungsprinzip eingeführt (vgl. § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz). Das bisher vehement verteidigte Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit wurde gelockert. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zwar entzogen werden oder verlustig gehen, der jeweilige Staatsbürger darf allerdings durch diese Handlung nicht "staatenlos" werden (Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG).
Internationales Recht
Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist die Staatsangehörigkeit der am Geschäfts- und Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebend für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsangehörigkeit inne haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit er mit der engsten Verbundenheit (Indizien: Wohnsitz, Geburt o.ä.) besitzt.