Hygieneplan
Der Hygieneplan nimmt seit der Hygienereform 2006 einen hohen Stellenwert in den zahnärztlichen Praxen ein. Seine Erstellung wird vom Gesundheitsdienst, der Biostoffverordnung sowie dem Robert-Koch-Institut verbindlich gefordert.
Der Praxisinhaber, sowie das gesamte Praxisteam, haben nach der BGR 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" Maßnahmen zur
- Desinfektion,
- Reinigung,
- Sterilisation sowie zur
- Ver- und Entsorgung
der
- Hände
- Instrumente und Hilfsmittel für Untersuchungen und Behandlung,
- chirurgischen Instrumente,
- rotierenden und oszillierenden Instrumente,
- Hand- und Winkelstücke, sowie Turbinen,
- Flächen und Gegenstände,
- Räume und Fußböden,
- Abformungen und zahntechnische Werkstücke
- Absauganlage,
- kontaminierten Wäsche,
- Müllentsorgung
zu dokumentieren, ihre Durchführung zu überwachen und im Streitfall den Hygieneplan dem Gesundheitsdienst vorzulegen.
Geeignete und verwendete Mittel zu Desinfektion müssen in der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) aufgeführt sein.
Man spricht dann von einem geeigneten Mittel, wenn es in der DGHM (jetzt Verbund für Angewandte Hygiene) (VAH) gelistet ist.
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