Rechtsradikalismus

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Selten so ein schönes Paradebeispiel für Theoriefindung (WP:TF) gelesen. Politisch motivierte Umdefinierung mittels Wikipedia.--KarlV 16:13, 18. Mär. 2009 (CET)

Artikel ist reine Theoriefindung. Die Abgrenzung zwischen rechtsradikal und rechtsextrem wird in der Forschung nicht explizit gemacht. Für die in den ersten beiden Sätzen getroffenen Behauptungen gibt es keine seriöse Quelle.



Als Rechtsradikalismus wird eine politische Einstellung verstanden, die die konsequente Verwirklichung der Ideen der politischen Rechten zum Ziel hat. Im Gegensatz zum Rechtsextremismus stellt der Rechtsradikalismus nicht die Prinzipien der in Deutschland, Österreich und in anderen demokratischen Staaten geltenden freiheitlich-demokratischen Grundordnungen in Frage und bewegt sich daher innerhalb des rechtmäßigen politischen Spektrums. Rechtsradikalismus existiert auch in der Schweiz und in anderen europäischen sowie außereuropäischen Ländern.

Im Gegensatz zum Begriff des Rechtsextremismus ist Rechtsradikalismus nicht unbedingt ein abwertender Begriff. Jedoch wird der Begriff Rechtsradikalismus teilweise in der politischen Debatte häufig synonym mit dem Begriff Rechtsextremismus verwendet[1].

Der Begriff des Rechtsradikalismus wird oft dann benutzt, wenn Radikalisierungsprozesse in der politischen Rechten beschrieben werden, wenn sich beispielsweise radikale Organisationen von rechten Parteien abspalten oder wenn sich Bewegungen formieren, deren Mitglieder ursprünglich in der etablierten Rechten beheimatet waren.

Definition

In der Wissenschaft sind die Definitionen, die Unterscheidungen und die Anwendbarkeit der Begriffe Extremismus und Radikalismus umstritten.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz grenzt Radikalismus von Extremismus explizit ab:

Als extremistisch werden die Bestrebungen bezeichnet, die gegen den Kernbestand unserer Verfassung – die freiheitliche demokratische Grundordnung – gerichtet sind. Über den Begriff des Extremismus besteht oft Unklarheit. Zu Unrecht wird er häufig mit Radikalismus gleichgesetzt. So sind z. B. Kapitalismuskritiker, die grundsätzliche Zweifel an der Struktur unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung äußern und sie von Grund auf verändern wollen, noch keine Extremisten. Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz. Auch wer seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, muss nicht befürchten, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet wird; jedenfalls nicht, solange er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt. [2]

Verschiedene Gruppierungen der Linken und radikalen Linken kritisieren den Begriff „rechtsradikal“. Ausgangspunkt dieser Kritik ist die Methode einiger Extremismustheoretiker, unter anderem des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung, mit dem Begriff „Rechtsradikalismus“ den „Linksradikalismus“ auf eine quasi gemeinsame Stufe des Extremismus zu stellen. Die marxistische Linke zum anderen erhebt Einspruch gegen die Begriffsverwendung, da „radikal“ (lat. radix, Wurzel) auf eine grundsätzliche Veränderung der Gesellschaft abziele, ein „Rechtsradikaler“ hingegen auf die Eroberung der politischen Hegemonie und den Umbau der Staatsstruktur abziele. Die Eigentumsfrage (Vergesellschaftung, Arbeiterkontrolle der Wirtschaft) bleibt dort mit Aufrechterhaltung privater Eigentumsformen die vorherige.

Quellen

  1. http://www.bpb.de/themen/VSBMKQ,1,0,Wann_spricht_man_von_Rechtsextremismus_Rechtsradikalismus_oder_Neonazismus%85_.html
  2. Quelle: http://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af_rechtsextremismus/

Siehe auch

Literatur