Banklizenz

Bankwesen die behördliche Erlaubnis zum Betreiben eines Kreditinstituts
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Die Banklizenz bildet die Grundlage zum Betreiben einer Bank oder eines bankähnlichen Geschäfts. Im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland regelt das Kreditwesengesetz (KWG), welche Geschäftsarten einer Banklizenz bedürfen und welche Anforderungen an die Erlangung einer solchen gestellt werden. Insbesondere zu nennen sind hier Aspekte der Eignung des Antragstellers, des Geschäftsplanes und der Kapitalausstattung.

Der Antrag kann sowohl von einer natürlichen, als auch einer juristischen Person gestellt werden. Juristische Personen müssen dabei durch eine gesetzlich oder satzungsmäßg berechtigte natürliche Person vertreten sein.

Erlaubnis zum Betrieb

Die Erfordernis und den Inhalt einer Zulassung regelt § 32 KWG: "Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt (...)". Mit Bundesanstalt ist hier die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeint.


Nichtzulassung

In § 33 KWG wird geregelt, unter welchen Bedingungen die BaFin eine Bankzulassung nicht aussprechen darf. Die Nichteinhaltung einer Mindestkapitalausstattung als Grund wird dabei nach den unterschiedlichen Kreisen der Antragsteller hinsichtlich der Einlagenhöhe gegliedert.

Ein weiterer Grund für die Nichtzulassung kann die mangelnde persönliche Eignung des Antragstellers sein. Unter der persönlichen Eignung wird eine entsprechende Ausbildung ebenso wie ein guter Leumund und Straffreiheit verstanden (§ 33 KWG, Abs. 1, Nr. 2 - 4.). In § 33 KWG, Absatz 1 legen die Nr. 5 - 8 weitere Versagensgründe fest.

Die fachliche Eignung wird in § 33 KWG, Absatz 2 näher beschrieben. So muss der Antragsteller relevante theoretische und praktische Kenntnisse ebenso wie Führungserfahrung nachweisen.

Der Antragsteller muss zudem Sorge tragen, das sein Institut einer Aufsicht unterstellt werden kann (§ 33 KWG, Abs. 3). Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller aus einem Drittstaat kommt und dort keine Aufsicht besteht und auch keine Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörde des Drittstaates mit der BaFin besteht.

Andere Gründe zur Nichterteilung einer Banklizenz sind nicht zulässig (§ 33 KWG, Abs. 4), die BaFin muss dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang der (vollständigen) Antragsunterlagen ihren Entscheid mitteilen (§ 33 KWG, Abs. 5).

Geht ein Antrag aus einem Staat von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein, so kann die die Zulassung beschränkt oder ausgesetzt werden, wenn es hierfür einen Beschluss gemäß § 151 der Bankenrichtlinie gibt (§ 33 a KWG).

Erfolgt die Antragstellung aus einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, so hat eine Anhörung der zuständigen Stellen diese Staates erfolgen (§ 33 b KWG).

Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

Die Banklizenz bleibt für ein Jahr nach Tod des Inhabers bestehen, Stellvertreter sind unverzüglich zu bestimmen. Allerdings behält sich die BaFin ein Vetorecht vor, sofern die persönliche Eignung aus Sicht der Behörde nicht gegeben ist (§ 34 KWG).

Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

Die Banklizenz gilt widerruflich. § 35 KWG regelt die Bedingungen, unter denen eine Banklizenz wieder aufgehoben werden kann oder erlischt. Beispielsweise muss binnen einen Jahres Gebrauch von der Zulassung gemacht werden, Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs dürfen nicht länger als sechs Monate dauern (§ 35 KWG, Abs. 1 und 2).

Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

Neben dem Entzug der Banklizenz besteht aber auch die Möglichkeit, durch Abberufung von verantwortlichen Leitern Einfluss zu nehmen, sofern aus Sicht der Aufsicht Veranlassung dafür besteht. Die Regelungen hierfür sind in § 36 KWG festgelegt.

Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

Das KWG regelt in § 3, welche Bankgeschäft unzulässig sind. Wird ein Geschäftsbetrieb vorgefunden, der nicht über eine Banklizenz gemäß § 32 KWG verfügt, der Finanzdienstleistungen betreibt oder verbotene Geschäft vornimmt, so ist das BaFin berechtigt, die sofortige Einstellung und Abwicklung des Geschäftsbetriebes zu erwirken. Die Aufsicht ist zudem berechtigt, einen geeigneten Abwickler einzusetzen (§ 36 KWG, Abs. 1).

Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung

Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist (§37 KWG, Abs. 1). Die Aufhebung und Erlöschung der Erlaubnis wird öffentlich bekanntgegeben.

Quellen