Einstellungsverfügung

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Eine Einstellungsverfügung im schweizerischen Militärstrafrecht wird nach einer Voruntersuchung erlassen,

  • wenn das dem Beschuldigten nachgewiesene Verhalten bloss einen sogenannten leichten Fall darstellt und ein solcher gesetzlich vorgesehen ist,
  • die Sache nicht weiter zu verfolgen ist (wenn beispielsweise das Verhalten gar nicht strafbar ist).

Die Einstellungsverfügung richtet sich nach Art. 116 des Militärstrafprozesses.

Zuständig zum Erlass einer Einstellungsverfügung ist der Auditor (Staatsanwalt).

Die Rechtsmittelordnung gegen eine Einstellungsverfügung bestimmt sich nach Art. 118 MStP.