Arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des §5I2 ArbGG ist, wer wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist (wie ein Arbeitnehmer), jedoch nicht dem Direktionsrecht gem. § 611 BGB unterliegt und somit an keine Weisungen gebunden ist. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat hierzu verschiedene Kritereien herausgearbeitet.
Definition
Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. Zitat Beschluß des OLG Düsseldorf, vom 18. 3. 1998 – 6 W 2/97, "Eismann II":
- Den Begriff dieser Personengruppe bestimmt das Arbeitsgerichtsgesetz selbst nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Nach der Rechtsprechung des BAG unterscheidet sich diese Gruppe von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung sind arbeitnehmerähnliche Personen nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. (...) Hierfür ist kennzeichnend, daß die Beschäftigung für den Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Hinzu kommen muß, daß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (vgl. BAG, NZA 1997, 399 NJW 1997, 1724 m. w. Nachw.).
Betroffener Personenkreis
Die Anwendungen der Bestiummungen über arbeitnehmerähnliche Personen treffen hauptsächlich auf Heimarbeiter und Handelsvertreter zu, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit nur für einen Unternehmer tätig werden können. Wer in einem Dienst- oder Werkvertrag oder einem ähnlichen Rechtsverhältnisses in wirtschaftlicher Abhängigkeit steht und seine Dienst- oder Werkleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt ist somit vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Weiter können dazu gehören: Künstler, Schriftsteller, Mitarbeiter des Ton- und Fernsehrundfunks, sowie Handelsvertreter, vor allem Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen. Er gilt gem. § 5 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat.
Gesetzliche Bestimmungen
Das Arbeitsrecht ist grundsätzlich nicht anwendbar. Keine Anwendung finden auch das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (§ 9) sowie das Schwerbehindertengesetzes (§§ 15 ff.). Es werden nur arbeitsrechtliche Vorschriften teilweise analog angewendet. Für das Vertragsverhältnis einen Handelsvertreters, der nur für einen Unternehmer tätig ist, können nach § 92a Handelsgesetzbuch ebenfalls Mindestarbeitsbedingungen gelten.
Verschiedene weitere gesetzliche Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit von Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auch auf Arbeitnehmerähnliche Personen. Zu den wichtigsten gehört das Arbeitsgerichtsgerichtsgesetz. Nach § 5 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist arbeitnehmerähnlichen Personen der Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet. Auch der gesetzliche (bezahlte) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) von 24 Werktagen steht ihnen zu. Nach verschiedenen ländergesetzlichen Bestimmungen haben arbeitnehmerähnliche Personen auch Anspruch auf Bildungsurlaub. Nach § 12a TVG (Tarifvertragsgesetz) können die Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen durch Tarifvertrag geregelt werden. Solche Tarifverträge existieren vor allem für freie Mitarbeiter im journalistischen Bereich.
In Abgrenzung zum Scheinselbstständigen muss der Auftraggeber für Arbeitnehmerähnliche Personen allerdings keinen Anteil an dessen Sozialversicherungsleistungen übernehmen. In besonderen Fällen können Arbeitnehmerähnliche Personen auch zum Kreis der Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG gehören, und zwar wenn sie beispielsweise als Rechtsanwalt für nur ein Unternehmen tätigk sind ohne einen Dienstvertrag nach § 611 ff. BGB zu erhalten..Alles Mist!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!