Als Schuldenbremse wird in Deutschland eine Regelung bezeichnet, die die Föderalismuskommission Anfang 2009 beschlossen hat. Nach dieser Regelung soll ab dem Jahr 2020 die Nettokreditaufnahme des Bundes maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes betragen. Allerdings sind Ausnahmen bei Naturkatastrophen oder schweren Rezessionen gestattet.
Entwicklung der deutschen Bundesfinanzen bis 2009
Nachdem unter Bundesfinanzminister Peer Steinbrück die jährlichen Defizite stets verkleinert wurden, wird der Bund 2009 und 2010 im Rahmen der Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise zusätzliche Ausgaben bei fallenden Einnahmen tätigen, die zu einer hohen staatlichen Neuverschuldung führen werden. Um die steigende Verschuldung und die damit verbundenen Zinslasten nach Beendigung der Krise zu begrenzen, einigten sich Bund und Länder in der Föderalismuskommission auf die der Schuldenbremse zugrunde liegenden Mechanismen.
Funktionsweise der Schuldenbremse
Im Gegensatz zur Schweizer Schuldenbremse, deren Name für die deutsche Variante Pate stand, ist die deutsche Schuldenbremse keine Budgetregel, die auf einer Rückführung der aufgenommenen Kredite besteht. Es soll lediglich die maximale Höhe der Nettokreditaufnahme weiter reduziert werden.
Die bisher (und auch weiterhin) gültigen Budgetregeln für Deutschland sind im europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt des Maastricht-Vertrags sowie im deutschen Grundgesetz festgelegt. Das sogenannte Maastricht-Kriterium erlaubt eine maximale Nettokreditaufnahme in Höhe von 3,0 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Nach Art. 115 des Grundgesetzes darf die Neuverschuldung des Bundes die Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Bei beiden Schuldenbegrenzungen sind Ausnahmen für konjunkturell schwache Zeiten vorgesehen, die bereits mehrfach in Anspruch genommen wurden.
Mit der neuen Schuldenbremse wird die strukturelle, also von der Konjunktur unabhängige staatliche Neuverschuldung auf maximal 0,35 Prozent des BIP beschränkt, die alleine dem Bund zugestanden werden. Ausnahmen (etwa für Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen) sind weiterhin vorgesehen, müssen allerdings im weiteren Verfahren noch konkretisiert werden. Für die Feststellung des Ausnahmefalls wird voraussichtlich eine absolute oder qualifizierte Mehrheit im Deutschen Bundestag nötig sein. Neben der strukturellen Neuverschuldung ist ein konjunktureller Finanzierungssaldo zulässig, der im Aufschwung positiv und im Abschwung negativ ist und über eine bestimmte Formel ermittelt wird. Damit soll die Wirkung der automatischen Stabilisatoren gewährleistet werden.
Kritik
Neben der generellen Kritik an der konjunkturellen Verträglichkeit von Schuldenbegrenzungsregeln, die von zahlreichen Ökonomen[1][2][3][4] sowie Politikern der Linkspartei[5] und von linken Sozialdemokraten[6] geäußert wird, gibt es eine breite Fülle von Kritik an der deutschen Variante.
So wird geäußert, dass der Name suggerieren soll, Verschuldung (ähnlich wie in der Schweiz) würde langfristig zwingend zurückgeführt. Dabei stelle die Schuldenbremse lediglich ein strengeres Maastricht-Kriterium dar, dessen Wirksamkeit aufgrund der zahlreichen Ausnahmen ohnehin umstritten ist. Insbesondere das Fehlen einer Rückführungsklausel sehen Kritiker als mangelnde Ernsthaftigkeit des Vorhabens.
Im weiteren haben einige Verfassungsrechtler Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität einer gesamtstaatlichen Schuldenbremse angemeldet. Nach dieser Interpretation höhle ein strukturelles Neuverschuldungsverbot die in Art. 109 GG festgelegte Trennung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern, also die Haushaltsautonomie der Länder, sowie das Bundesstaatsprinzip aus.[7]