Wertpapierprospektgesetz

deutsches Bundesgesetz bezüglich Wertpapier-Prospekten
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Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vereinheitlicht entsprechend den europäischen Vorgaben das Regelwerk für Prospekte, die für das öffentliche Angebot von Wertpapieren veröffentlicht werden (früher Verkaufsprospekte) und Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Regulierten Markt (so genannten organisierten Markt).

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung
und Veröffentlichung des Prospekts,
der beim öffentlichen Angebot von
Wertpapieren oder bei der Zulassung
von Wertpapieren zum Handel an einem
organisierten Markt zu veröffentlichen ist
Kurztitel: Wertpapierprospektgesetz
Abkürzung: WpPG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4110-9
Erlassen am: 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2005
Letzte Änderung durch: Art. 36 G vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794, 2842)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Dezember 2008
(Art. 39 Abs. 1 G vom
19. Dezember 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Es ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten und setzt die Prospektrichtlinie in Deutschland um. Nach § 21 WpPG ist die BaFin die zuständige Verwaltungsbehörde.

Das für Kreditinstitute bei der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen nach damaligem Recht existierende Daueremittentenprivileg besteht in dieser Form nur noch bis Ende 2008 fort. Danach werden nur noch Emissionen von maximal 50 Millionen Euro pro Jahr in den Genuss der Prospektausnahme kommen.