Benutzer Diskussion:HaeB/Archiv 2005 Mai bis August

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Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von Hoch auf einem Baum in Abschnitt Überlegungen zum Bildrechte-Ausnahmenkatalog

abgeheftetes

Kwaito

No stress, hast ya recht. Gruß -- Bambee Rap-tor 08:59, 2. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Sekretariatstelefonnummer

Klasse. -- southpark 10:25, 2. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Danke für die Hilfe

Hallo! Du hast meinen Gestern eingestellten Artikel Abdecken (Bauwesen) von Rechtschreibfehlern und Tippfehlern befreit wofür ich Dir danken möchte. Vieleicht kannst Du mir auch helfen den Artikel Treppe zu verbessern und ihn eventuell zu einem exzelenten Artikel zu machen. Auch bei folgenden Artikeln habe ich leider Rechtschreibfehler und Tippfehler hinterlassen. Fries (Architektur), Kapitell, Säule, Waschbecken. Mit der neuen deutschen Rechtschreibung stehe ich leider noch mehr auf dem Kriegspfad als mit der alten und auch meine Schreibmaschienentippkentnisse sind nicht gerade die besten. Ich habe auch festgestellt, dass ich bei anderen eher die Fehler finde als bei den eigenen Artikeln. Das Gehirn gleicht halt Fehler in bekannten Texten leicht aus, so dass einem diese nicht auffallen. Vielen Dank für die Mühe. Mit freundlichen Grüßen --Ronaldo 09:03, 3. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Überlegungen zum Bildrechte-Ausnahmenkatalog

Bitte dort einstellen. Danke

Zur Erinnerung: Am 19. März 2005 hat die Community mit 77:70 Stimmen für die folgende Alternative 3 votiert (70 bezieht sich auf die Alternative 1, unberücksichtigt bleiben die Stimmen für die weiteren Alternativen und die Ablehnung des Meinungsbilds):

Diese Richtlinie beschränkt sich auf Bild- und Tondokumente, im folgenden nur "Bilder" genannt (die entsprechenden Regelungen für Textdokumente werden hiervon nicht berührt):

  1. Primär gilt: Bilder müssen GFDL, freie Creative Commons (nur CC-BY, CC-SA und CC-BY-SA), Gemeinfrei oder äquivalent "frei" sein. Beispiele für andere äquivalent freie Lizenzen sind die Free Art License (http://artlibre.org/licence.php/lalde.html) mit der Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung und freie Softwarelizenzen wie LGPL, GPL und BSD-Lizenzen (Richtschnur für freie Softwarelizenzen: OSI-zertifiziert auf http://www.opensource.org).
  2. Bei Problemfällen gilt: In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich unter folgenden Bedingungen:
        1. Nur mit einfacher Mehrheit positiv abgestimmte Ausnahmeregeln eines (separat zu bestimmenden) Ausnahmekatalogs dürfen angewandt werden. (Zwei mögliche Beispiele für einen derartigen Ausnahmenkatalog wären Screenshots von Software und historische Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist, siehe auch den Ausnahmenkatalog weiter unten.)
        2. Die Ausnahmen dürfen sich nur soweit erstrecken, dass die Einbindung des Bildes in den Kontext der Wikipedia und ihrer kommerziellen Klone ohne Verstoß gegen geltendes Recht möglich ist (siehe etwa das Zitatrecht nach § 51 deutsches Urheberrechtsgesetz).
        3. Die Erlaubnis der Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung auf ein Bild setzt voraus, dass alle zumutbaren Möglichkeiten, an ein entsprechendes freies Bild zu kommen, erschöpft sind.
        4. Ein unter eines der Ausnahmen fallendes Bild sollte im eigenen Interesse (Schutz vor möglichen juristischen Folgen) erst dann in Wikipedia hochgeladen werden, nachdem es auf der dafür eingerichteten Diskussionsseite (positiv) diskutiert wurde.
        5. Bilder, die unter eine der Ausnahmen fallen, müssen eindeutig mit einem entsprechenden Baustein gekennzeichnet werden.

Erläuterung zu Nr. 2: Es ist in der Wikipedia heftig umstritten, inwieweit das Zitatrecht auch auf Bildzitate anwendbar ist. Mit dem obigen knappen Votum hat sich die Mehrheit für die Möglichkeit entschieden, Bilder die etwas salopp als URV bezeichnet werden, also sicher oder möglicherweise einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, zuzulassen (vergleichbar der Entscheidung der en Wikipedia, fair use ausnahmsweise zu akzeptieren). Wie im Artikel Bildzitat belegt, ist die Möglichkeit des sogenannten grossen Kleinzitats nach § 51 Nr. 2 UrhG (de) einhellig anerkannt (in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum). Da sich die Möglichkeit der Nr. 1 (wissenschaftliches Großzitat) auch auf populärwissenschaftliche Werke, die sich nicht an ein Fachpublikum richten, bezieht, kann die Wikipedia auch von dieser Vorschrift profitieren, sofern die Bilder angemessen eingebunden werden, also zur Erläuterung des Inhalts der Artikel und nicht nur zur bloßen Illustration verwendet werden.

Das Hauptproblem bei dem Ausnahmenkatalog liegt darin, dass die extrem komplexe Überlagerung urheberrechtlicher Fragestellungen mit anderen Rechtsgebieten (Markenrecht usw.) sowie Fragen zur Auslegung der GNU FDL kaum verständlich präsentiert werden kann.

Hier müsste mit höchst diffizilen Unterscheidungen gearbeitet werden, um dieser Überlagerung gerecht zu werden.

Die Möglichkeit der Veränderbarkeit/gewerblichen Nutzung kann ganz unterschiedliches meinen:

  • Es können beliebige Veränderungen/kommerziellen Nutzungen des Bilds vorgenommen werden
  • Bestimmte Veränderungen/kommerziellen Nutzungen des Bilds sind zulässig, andeere nicht.

Wir akzeptieren Bilder nach der Panoramafreiheit und Personenfotos lebender Personen, obwohl die dargestellten Objekte/Menschen nicht manipuliert werden dürfen (zum Verbot, Personenfotos zu manipulieren siehe die Entscheidung des BVerfG unter Recht am eigenen Bild, Diskussion).

Ein urheberrechtlich nicht geschütztes Logo sollte hier nur in authentischer Form abgebildet werden. Es könnte korrekterweise nur als PD eingestellt werden, da für GFDL die Schöpfungshöhe nicht ausreicht. Wird es von Dritten entstellt (verändert) oder gewerblich genutzt (Aufdruck auf T-Shirts), so verstossen diese nicht gegen die GNU FDL, sondern gegen geschützte Rechtspositionen (hier: Schutz des Markenrechts). Einen Sonderfall stellt das Geschmacksmusterrecht dar, das in seinen Konsequenzen dem Urheberrecht ähnelt (siehe ICE-Bilder).

Weder die leidige Wappenfrage (Wikipedia:Wappen) noch die Frage der gemeinfreien Logos sollte hier geklärt werden.

Umstritten ist die Frage, ob ohne Zustimmung des Eigentümers nicht auf öffentlichem Grund erstellte Fotos (Zooaufnahmen, Kircheninnenaufnahmen, Bahnsteigaufnahmen usw.) unter einer freien Lizenz eingestellt werden dürfen. Das sollte hier nicht geklärt werden.

Nicht abgestimmt werden sollte über Fälle, die hier bisher problemlos akzeptiert wurden: Fotos nach der Panoramafreiheit oder Bilder von US-Regierungsbehörden, die zwar in den USA, aber nicht weltweit PD sind, oder Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen.

Hier ein Vorschlag für einen präzisierten Ausnahmenkatalog:

  • Bilder, über deren urheberrechtlichen Schutz kein Zweifel besteht, die aber von überragender Bedeutung für wichtige (in der Regel: exzellente) Artikel sind

Es sollte möglich sein, Bilder etwa von Picasso oder Roy Liechtenstein oder Werner Tübke wenigstens in jeweils einem signifikaten Beispiel nach Zitatrecht zu verwenden. Gleiches gilt natürlich für den Sonderfall der editio princeps bei der Himmelsscheibe von Nebra.

Unter die einwandfrei urheberrechtlich geschützten Bilder fallen auch

  • Screenshots von Software
  • Abbildungen von Produkten (Plattencover usw.)

Es stellt sich natürlich die Frage, wieso soll über Screenshots gesondert abgestimmt werden dürfen, nicht aber über hunderte anderer wichtiger Kategorien (berühmte Gemälde, Fotos von Nazu-Größen usw. usf.), für die sich ebenfalls viele Wikipedianer engagieren, aber nicht

  • Bilder, über deren urheberrechtlicher Schutz Zweifel bestehen, da die Schöpfungshöhe möglicherweise nur knapp überschritten wird oder weil es unklar ist, ob ein Lichtbild (mit kürzerer Frist) oder ein Lichtbildwerk (Regelschutzfrist 70 Jahre pma) vorliegt
  • Bilder (Lichtbildwerke), die bereits einmal gemeinfrei waren, bei denen aber nach herrschender Meinung mit einem Wiederaufleben des Schutzes nach § 137f UrhG zu rechnen ist.
  • Bilder, deren Schutz aufgrund einer komplizierten ausländischen Rechtslage nicht sicher zu klären ist.

Hier wäre z.B. an die angeblichen russischen PD-Bilder vor 1973 zu denken.

  • Bilder, die nur für die Nutzung in der Wikipedia freigegeben sind
  • Bilder, die für die Nutzung in einem redaktionellen Teil oder für Bildungszwecke freigegeben sind
  • Bilder, die nur nichtgewerblich verwertet werden dürfen (namentlich CC-NC)
  • Bilder, die nicht verändert werden dürfen (namentlich CC-ND) einschließlich der amtlichen Werke von § 5 Abs. 2 UrhG (vor allem Patentschriften)

--Historiograf 22:21, 3. Mai 2005 (CEST)Beantworten


Moin,

Du hast folgendes in den Artikel Internet Eingearbeitet: Die Anteile der wichtigsten Dienste am globalen Internet-Traffic im Jahr 2004, laut einer Studie, die auf Stichproben von 27 international tätigen Carriern beruhte: WWW 45%, P2P-Tauschbörsen 24%, E-Mail 12%, Audio- und Videostreaming (u.a. Webradio) 7%, IP-Telefonie 7%..

If(Hast Du hiefür noch die Quelle? )

   Kannst Du das bitte Ergänzen.

else

   Wird diese Information wohl leider gelöscht werden müssen;)

Wachs 11:31, 4. Mai 2005 (CEST)Beantworten

bitte lies die versionsgeschichte, dort ist die quelle (c't) mit seitenzahl angegeben. grüße, Hoch auf einem Baum 11:34, 4. Mai 2005 (CEST)Beantworten