Vollmacht

durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht
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Unter Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Man unterscheidet etwa:

  • Spezialvollmacht (zum Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes) und Generalvollmacht (zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen Vertretung zulässig ist)
  • Gattungsvollmacht (zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung oder Art)
  • Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt (z.B. Prokura und Handlungsvollmacht)
  • In Deutschland, nicht aber in der Schweiz, unterscheidet man auch zwischen Innenvollmacht (gegenüber dem Vertreter erklärte Vollmacht) und Aussenvollmacht (gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärte Vollmacht)


Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedrüftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis (z.B. ein Arbeitsvertrag, ein Auftrag, ein Handelsreisendenvertrag, usw.).

Die Vollmacht kann auch stillschweigend begründet werden.

Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus dem Vollmachtsvertrag bzw. aus der Vollmachtserklärung. In der Regel ist für die Auslegung der Vollmacht auch das Grundverhältnis zu berücksichtigen. Wie bei allen Rechtsgeschäften gilt für die Auslegung der Vollmacht jedenfalls das Vertrauensprinzip. D.h., die Erklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.

Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das Dürfen des Vertreters. D.h., die Vollmacht gilt, trotz eines vielleicht weitergehenden Wortlautes des Vollmachtsvertrages bzw. der Vollmachtserklärung, nur soweit, wie der Bevollmächtigte sich für bevollmächtigt halten darf. So kann z.B. der Vollmachtgeber durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern (z.B. Preislimite setzen von denen der Dritte nichts wissen soll).

Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsbefugnis, so handelt er ohne Vollmacht und es entsteht kein Erfüllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vollmachtgeber, es sei denn, dass die Voraussetzungen der so genannten Anscheinsvollmacht erfüllt sind oder dass der Vertretene das Geschäft nachträglich genehmigt.

Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, unabhängig davon, ob das Grundgeschäft bzw. das Grundverhältnis weiterbesteht. Ausserdem erlöscht die Vollmacht mit dem Tod oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers, es sei denn, die Vollmacht sei ausdrücklich auch für einen solchen Fall erteilt worden.