Wohnrecht

die Befugnis, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen
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Deutschland

In Deutschland ist das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist nicht zu verwechseln mit dem (Dauer-)Wohnrecht nach §§ 31 ff Wohnungseigentumsgesetz.

Österreich

Wohnrecht ist in Österreich ein Sammelbegriff für verschiedene Bereiche des Privatrechts und des Öffentlichen Recht. Er bezeichnet die Menge aller Rechtsnormen, die Fragen des Wohnens regeln.

Zu diesen zählen in Österreich das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht, das Immobiliensteuerrecht sowie das Verfahrensrecht in Bestandsachen. Dogmatisch sind all diese Gebiete meistens jeweils unterschiedlichen Bereichen (Zivilrecht/Sachenrecht, Zivilrecht/Schuldrecht, Steuerrecht usw.) zugeordnet, was sich auch in den Orten der gesetzlichen Regelung (in Österreich: ABGB, WEG, MRG usw.) widerspiegelt.

Von hoher Bedeutung für die Praxis sind vor allem Fragen des Mietrechts, das stets um eine Ausgleich bemüht ist zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters, der die Kosten des Erwerbs und der Erhaltung trägt, und dem oft sozial schwächeren Mieter, der vor unangemessenem Mietzins und ungerechtfertigter Kündigung geschützt werden soll.

Schweiz

Das Wohnrecht des schweizerischen Rechts ist unübertragbar (Art. 776 Abs. 2 ZGB); es kann deshalb nicht gepfändet werden.[1] Dieser Umstand rechtfertigt die Gleichstellung des entgeltlichen Erwerbs eines Wohnrechts durch den Schuldner mit einer Schenkung im Rahmen der schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Pauliana (Art. 286 Abs. 2 Z. 2 SchKG).[2]

Quellen

  1. Handkommentar-Bichsel/Mauerhofer ZGB 776 N 9
  2. BGE 130 III 235, 237; Hunziker/Pellascio, S. 308