Verkehrskontrolle

Kontrolle von Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen
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Eine Verkehrskontrolle kann durch Polizeivollzugsbeamte im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit, überall und ereignisunabhängig bei jedweden Verkehrsteilnehmern dürchgeführt werden.

In Deutschland ist die Grundlage hierfür § 36 Abs. 5 Strassenverkehrsordnung (StVO; kein Polizeirecht). Sie beinhaltet die Kontrolle des Fahrzeuges, der Verkehrstüchtigkeit und die Verkehrserhebungen. Das Zeichen zum Anhalten kann u.a. durch Ansprechen, Gestik, durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.

Die Befolgung der Anhaltung ist ein Stellen der Kontrolle durch Halten. Er muß auch eine angemessene Zeit warten, bis die Beamten die Verkehrskontrolle durchführen (OLG Köln, VRS 67, S. 293). Ein Nichtbeachten stellt in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.

Eine Verkehrskontrolle kann die Überprüfung des Verkehrsteilnehmers und seines Fahrzeuges beinhalten:

Prüfinhalte

Fahrzeugführer

  • Fahrtüchtigkeit
körperliche Mängel (Krankheit, Behinderung, Einfluß berauschender Mittel)
  • Berechtigung und Berechtigungsscheine einschl. Auflagen und Beschränkungen
Führerschein, Personenbeförderungsschein, Fahlehrerschein, GGVSE-Schein
  • Lenkzeiten
Schaublatt, Kontrollgerät u.a.

Fahrzeug

  • Zustand
    • Verkehrssicherheit
    lichttechnische Einrichtungen, Reifenprofil, scharfkantige Fahrzeugumrisse u.a.
    • Übereinstimmung der Eintragungen im Fahrzeugschein mit der Fahrzeugtechnik
    Ein-/angebaute Teile, Umbauten u.a.
  • Beladung
Ladungssicherung, zulässige Gesamtmasse, Anzahl der Passagiere u.a.
  • Ausrüstung
Feuerlöscher in KOM, Warndreieck, Luftsack-Aufkleber u.a.
  • Mautentrichtung

Anwendbare Vorschriften sind z.B. die Strassenverkehrsordnung, die Führerscheinverordnung, das Pflichtversicherungsgesetz, die Abgabenordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, die internationale Verordnung über KFZ, das Personenbeförderungsgesetz und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft).

Besonderheiten sind Kontrollen der Sozialvorschriften (Lenkzeiten). Diese Kontrollen dürfen z.B. auch andere Behörden durgeführt werden, v.a. das Bundesamt für Güterverkehr.

An eine Verkehrskontrolle können sich Maßnahmen des Polizeirechtes, des Ordnungswidrigkeitenrechtes und des Strafverfahrensrechtes anschließen (oder umgekehrt).

Literatur

Siehe auch: Verkehrslenkung, Polizei (Deutschland)