Enteignung

Entzug des Eigentums durch den Staat
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Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. In Deutschland ist sie gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung)erfolgt. So können Grundstücke enteignet werden, wenn deren Fläche für den Bau wichtiger Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Eisenbahnlinien etc.) benötigt wird. Der bisherige Eigentümer ist dafür angemessen zu entschädigen. Ebenfalls eine Enteignung ist die Einziehung von Tatwaffen und -gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden. Hier bildet das Strafgesetzbuch die gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung erfolgt in diesem Fall nicht.

Historisch sehr umstritten sind die Enteignungen, die im Rahmen der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs und der Neuordnung Europas nach dessem Ende erfolgten. Reaktionäre Gruppen fordern bis heute die Rückgabe der Gebiete Pommerns und Schlesiens an ihre ehemals deutschen Eigentümer bzw. deren Erben.