Schwurgericht
Das Schwurgericht ist in Deutschland eine große Strafkammer des Landgerichts. Sie ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit allein auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und die mit dem Tode erfolgsqualifizierten Delikte beschränkt ist (vgl. Tötungsdelikt). Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus §§ 74, 74e GVG. Die strafbare Abtreibung (zur Strafbarkeit siehe dort) und die fahrlässige Tötung werden nicht vor dem Schwurgericht verhandelt, sondern in der Regel vor dem Schöffengericht oder Strafrichter.
Zwingende Besetzung des Schwurgerichts sind drei Berufsrichter und zwei Schöffen.
Gegen Urteile des Schwurgerichts (als Spruchkörper des Landgerichts) ist lediglich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Verfahren werden vom Oberlandesgericht bearbeitet.
Früher lagen auch Pressesachen im Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts.