Wegerecht

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Der Begriff Wegerecht hat mehrere Bedeutungen.

Wegerecht im Straßenverkehrsrecht

Das Wegerecht gestattet bestimmten KFZ das Recht auf "freie Bahn" auf öffentlichem Verkehrsgrund.

Deutschland

Im deutschen Straßenverkehrsrecht ist das Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern "freie Bahn" zu verlangen. Dies wird durch gemeinsame Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn angezeigt. Der Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der StVO lautet:

§ 38
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Das Wegerecht ist also eine unmittelbare verkehrsrechtliche Anordnung, die Anspruch auf sofortige Befolgung hat (Verstoß kann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden).

Andererseits gilt für Wegerechtseinsätze dennoch die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht im Straßenverkehr (§ 1 StVO), was jedoch einer Güterabwägung bedarf (Behinderungen und Belästigungen liegen immer vor, sind aber unschädlich, da der Einsatzgrund höherwertiger ist).

Vom Wegerecht zu unterscheiden sind verkehrsrechtliche Sonderrechte, das Fahrzeugführern (ohne Sondersignale) die Überschreitung gewisser Regeln der StVO erlaubt, aber keine Anordnung an andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Das Wegerecht kann unter o.g. Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: Polizei, Zoll, Feldjäger, Unfallhilfsfahrzeuge (z.B. Eisenbahn, Verkehrsbetriebe]), Stadtwerke (Gas-/ Elektrizitätswerke) und Hilforganisationen (Feuerwehr & Rettungsdienst).

Österreich

In Österreich gilt sinngemäß ähnliches, es wird allerdings nicht zwischen Sonderrechten und Wegerecht unterschieden. Der Status "Einsatzfahrzeug" wird bereits durch Blaulicht alleine erreicht, eine gleichzeitige Verwendung des Folgetonhorns ist nicht erforderlich.

Der entsprechende Paragraph der StVO lautet:

§ 26
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. [...]
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

Siehe auch

Wegerecht im Sachenrecht

Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht eine Grunddienstbarkeit, einen Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen. Das belastete Grundstück kann dann in diesem Bereich nicht bebaut werden.

Wegrerecht als Teilgebiet des Öffentlichen Rechts

Das Straßen- und Wegerecht beinhaltet die Regelungen über die Träger der Straßenbaulast u.a.

Siehe auch