Emschergenossenschaft

Wasserwirtschaftsverband mit hoheitlichen Aufgaben in Nordrhein-Westfalen
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Die Emschergenossenschaft, ein Zweckverband der Wasserwirtschaft mit Sitz in Essen, kümmert sich um den Fluss Emscher und um ihre Nebenläufe.

Sitz der Emschergenossenschaft in Essen
Landschaft mit typischem Warnschild der Emschergenossenschaft
Faultürme des Klärwerks Emschermündung

Geschichte der Emschergenossenschaft

Im Zuge der Industrialisierung wurde im Ruhrgebiet die Emscher zum Abwasserkanal umfunktioniert. Ohne weitere regulierende Eingriffe kam es aber immer wieder zu Hochwasser. Das verschmutzte Wasser überschwemmte ganze Stadtteile und in der Folge kam es zu Krankheiten, Seuchen und sonstigen Schäden.

Daher wurde am 14. Dezember 1899 – als erster Verband dieser Art in Deutschland – in Bochum die Emschergenossenschaft gegründet. Ihre Aufgaben waren die Kanalisierung der Emscher zur Vermeidung von Verseuchungen im Umland und weitere Maßnahmen zur Gewässerregulierung. Die Konstruktion der Emschergenossenschaft war Vorbild für viele weitere Verbände, wie beispielsweise Lippeverband, Ruhrverband und Wupperverband.

1906 begann die Emschergenossenschaft mit dem Ausbau der Emscher zu einem regulierten Fluss. Die Emscher bekam an der Mündung eine neue Trasse und die alte Trasse der Emscher diente nur noch der Entwässerung des Duisburger Nordens. 1914 entstand das architektonisch anspruchsvolle Pumpwerk Alte Emscher in Duisburg-Beeck nach einem Entwurf des Architekten Alfred Fischer. Bereits 1928 wurde die erste Flusskläranlage am Zusammenfluss von Boye und Emscher in Bottrop gebaut.

Die Emschergenossenschaft in der Gegenwart

Heute besteht eine Verwaltungsgemeinschaft mit dem Lippeverband, dadurch ist die Emschergenossenschaft der größte Abwasserentsorger in Deutschland.

Mit der sogenannten Wasserverbandsentscheidung vom 5. Dezember 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die der Emschergenossenschaft und anderen Wasserverbänden eigene, spezielle Organisationform der „Funktionalen Selbstverwaltung“[1] gestärkt (BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5 und 6/98 –). In der Begründung hieß es, dass außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung, in abgegrenzten Bereichen, wie eben der Wasserwirtschaft, für die Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der gemeindlichen Selbstverwaltung zulässig seien; zumal eine Vereinbarkeit mit dem Demokratiegebot des Grundgesetzes in Artikel 20 (Abs. 2) bestünde[2].

Wichtige Aufgaben der Emschergenossenschaft sind:

Um diese Aufgaben zu erfüllen, werden zahlreiche Kläranlagen, Pumpwerke, Abwasserkanäle und Regenbecken betrieben.

Die Emschergenossenschaft hat außerdem den Emscher-Weg angelegt – einen Fahrradweg, der entlang der Emscher durch das Ruhrgebiet führt.

Einzelnachweise

  1. Peter Unruh: Demokratie und »Mitbestimmung« in der funktionalen Selbstverwaltung – am Beispiel der Emschergenossenschaft. In: VerwArch. Bd. 92, 2002, S. 531–559.
  2. Joachim Becker: Das Demokratieprinzip und die Mitwirkung Privater an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts „Lippeverband und Emschergenossenschaft“ vom 5. Dezember 2002. In: DÖV. 57. Jg., 2004, S. 910–915.

Siehe auch

Literatur

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