Umsatzsteuer (Deutschland)
Die folgenden Ausführungen gelten nur für die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer in Deutschland. Eine erschöpfende Darstellung des deutschen Umsatzsteuerrechts ist auf Grund seines Umfangs und seiner Kompliziertheit im Rahmen dieses Artikels nicht möglich.
Allgemeines
Die Begriffe Umsatzsteuer (USt) und Mehrwertsteuer (MwSt)bezeichnen ein und dieselbe Steuer.
Rechtsgrundlagen der USt
Die Rechtsgrundlagen für die USt finden sich
- in den Mehrwertsteuer-Richtlinien (6., 8., 10., 13. u. 18.) der EU,
- in der Verordnung (EWG) Nr.218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt)
- im Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG),
- in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 (UStDV),
- in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung,
- in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993,
- in der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV)
- in der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer.
Verwaltungsanweisungen zur USt enthalten die Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und zahlreiche Schreiben des Bundesministers der Finanzen, der obersten Finanzbehörden der Länder und der Oberfinanzdirektionen. Zu bestimmten Rechtsgebieten gibt es spezielle Merkblätter des BMF.
Einordnung der USt in die Steuerstruktur
Die USt ist eine Gemeinschaftssteuer, Verbrauchsteuer, indirekte Steuer. Sie ist auch Mehrwertsteuer, weil sie bei jedem Unternehmer im wirtschaftlichen Ergebnis nur den Unterschied zwischen seinem Umsatz und den an ihn durch andere Unternehmer bewirkten Umsatz (Vorleistungen) besteuert.
Umsatz - § 1 UStG
Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze. Umsätze sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Umsatzsteuer unterliegen auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.
Lieferung - § 3 Abs.1 UStG
Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Sonstige Leistung - § 3 Abs.9 UStG
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
Unternehmer - § 2 UStG
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Inland - § 1 Abs.2 UStG
Inland im Sinne des UStG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist.
Entgelt
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Steuertarif/Steuersatz - § 12 UStG
- Regelsteuersatz (§ 14 UStG)
Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz sechzehn Prozent der Bemessungsgrundlage
- Ermäßigter Steuersatz (§ 12 UStG)
Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für bestimmte Umsätze, z.B.
- Für die Lieferung von Lebensmitteln (nicht jedoch Getränke und Gaststättenumsätze),
- Für die Lieferung von Büchern und Zeitungen,
- Für den öffentlichen Personennahverkehr,
- Für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, usw.
- Durchschnittsteuersätze (§ 23 UStG)
Für bestimmte Gruppen von Unternehmern hat der Bundesfinanzminister zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuerbeträge und/oder für die zu zahlende USt festgesetzt:
- für Unternehmen, bei denen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, sind Durchschnittssätze festgesetzt worden, sowohl für die abziehbaren Vorsteuerbeträge oder für die zu entrichtende Steuer. ,
- für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes - § 23 UStG,
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe - § 24 UStG.
Steuerbefreiungen - § 4 UStG
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, z.B.,
- Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Ausfuhrlieferungen),
- Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
- Umsätze, die unter das Versicherungsteuergesetz fallen,
- Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.
Entstehung der USt - § 13 UStG
Die USt entsteht
- bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
- bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
Steuerschuldner - § 13a UStG
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer.
Bemessungsgrundlage - § 10 UStG
Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen.
Margenbesteuerung für Reiseleistungen - § 25 UStG
Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für Reiseveranstalter. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem Gesamtpreis, den der Reisende für die Reise zahlt und den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reisevorleistungen, abzüglich der darin enthaltenen USt (Marge). Im Ergebnis versteuert damit ein Reiseveranstalter nur die bei der Durchführung der Reise erbrachten Regieleistungen.
Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände - § 25a UStG
Hierbei handelt es sich umeine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug in Frage kommt. Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.
Pflichten eines Unternehmers
- Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen - §§ 14, 14a UStG
- Aufbewahrungspflicht - § 14b UStG
- Aufzeichnungspflicht - § 22 UStG
- Steuererklärungspflicht - § 18, 18b UStG
- Pflicht zur Selbstberechnung der USt - § 18
- Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge - § 18a, 18c UStG
Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen - § 14 UStG
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. <Grafik>
Aufbewahrungspflicht - § 14b UStG
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Aufzeichnungspflicht - § 22 UStG
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.
Steuererklärungspflicht - § 18 Abs.3 UStG
Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
Pflicht zur Selbstberechnung der USt - § 16 UStG
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Die USt wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Von der berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge abzusetzen.
Voranmeldung und Vorauszahlung der USt - § 18 UStG
Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
- Grundsätzlich muss ein Unternehmer vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, in der er die zu zahlende USt selbst berechnen muss.
- Der Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 Euro betragen hat.
- Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss der Unternehmer die USt-Voranmeldungen immer monatlich abgeben.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Beispiel - Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2005:
Bemessungs- Steuer grundlage Steuerpflichtige Umsätze + Zum Steuersatz von 16 % 1000 160,00 € + Zum Steuersatz von 7 % 1000 70,00 € = Umsatzsteuer 230,00 € ./. Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern 120,00 € = Umsatzsteuer-Vorauszahlung 110,00 € Die Vorauszahlung ist spätestens bis 10.Mai 2005 zu leisten.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
- dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 Euro betragen hat, oder
- der nicht buchführungspflichtig ist, oder
- soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung).
Zusammenfassende Meldung - § 18a UStG
Der Unternehmer hat bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung),
Vorsteuerabzug - § 15 UStG
Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (Ausnahme: Kleinunternehmer). Voraussetzung ist, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt.
Kleinunternehmer - § 19 UStG
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden USt im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung). Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Ist-Versteuerung
Siehe Entstehung der USt.
Soll-Versteuerung
Siehe Entstehung der USt.
Haftung des Unternehmers - § 25d UStG
Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) - § 27a UStG
Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die USt-IdNr. ist erforderlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerfrei beziehen will. Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten der EU können an der USt-IdNr. eines deutschen Erwerbers erkennen, dass sie steuerfrei an ihn liefern können.
Zuständiges Finanzamt
Für die USt ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Bundesgebiet ganz oder vorwiegend betreibt. § 21 AO.
USt-Sätze im internationalen Vergleich
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USt-Aufkommen
<Grafik>
Weblinks
Umsatzsteuer Ausführlicher Wikipedia-Eintrag zum Thema
[1] Umsatzsteuergesetz von der Seite der Oberfinanzdirektion Nürnberg
[2] Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von der Seite der Oberfinanzdirektion Nürnberg
[3] Konsolidierte Fassung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
[4] Europäische Kommission: MWST in der Europäischen Gemeinschaft (Januar 1997)