Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung

Gesetz des deutschen Reiches
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Mit dem Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung vom 12. März 1893 (RGBl. 1893, 93) wurde für Deutschland ab dem 1. April 1893 „die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich“ als gesetzliche Zeit festgelegt.

Historischer Hinweis auf die Abweichung der Wahren Ortszeit in Lauenförde-Beverungen, Bahnhof von der Berliner Zeit
Reichsgesetzblatt 1893 Seite 93

Zuvor galt in jedem Ort die jeweilige wahre Ortszeit, die sich nach dem Sonnenstand richtete. Das Aufkommen des reichsweiten Eisenbahnverkehrs machte zur Erstellung von Fahrplänen eine Vereinheitlichung der Zeit notwendig. So orientierten sich etwa in Norddeutschland die Bahnen meist nach der Berliner Zeit, weswegen die Fahrgäste die Abweichung zu ihrer Zeit zu beachten hatten.

In Nordamerika hatte man Eisenbahnen quer über den Kontinent gebaut und kam deshalb nicht darum herum, das Land in mehrere Zeitzonen zu unterteilen. Die Zonen unterschieden sich praktischerweise durch Stunden-Schritte (entspricht 15° Längendifferenz). Als Bezugsmeridian hatte man den Längengrad von Greenwich gewählt, der aber erst auf der Meridiankonferenz von Washington 1884 international vereinbart wurde. Diese Vereinbarung erlaubte nun, Zeitzonen rund um den Globus in den praktischen Stunden-Schritten einzurichten. Für Deutschland bot sich die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) an, zumal damals noch der 15. Längengrad das Land ungefähr in der Mitte teilte.

Die MEZ wurde schon 1892 in einigen Teilen Deutschlands (Bayern, Baden, Württemberg, Elsass-Lothringen) eingeführt, bis sie schließlich ab 1893 für das gesamte Deutsche Reich galt.

Am 26. Juli 1978 wurde das Gesetz durch das Gesetz über die Zeitbestimmung (BGBl. I 1978, 1110) abgelöst.

Literatur