Kriegsvölkerrecht

Zusammenfassung des Rechtes zum Krieg (ius ad bellum) und des Rechtes im Krieg (ius in bellum)
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 5. Dezember 2003 um 22:01 Uhr durch 217.238.34.26 (Diskussion) (Präventivkriege sind durch Artikel 51 der UN-Charta nicht gänzlich verboten.). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.


Das Kriegsrecht wird häufig auch mit dem Euphemismus "Humanitäres Völkerrecht" bezeichnet.

Man unterscheidet zweierlei Arten von Kriegsrecht:

a) Das Recht zum Krieg (ius ad bellum)

Kriege sind grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Satzung der Vereinten Nationen (sog. Gewaltverbot). Bei Auseinandersetzungen zwischen Völkerrechtssubjekten ist jedoch Gewalt als Reaktion (Verteidigungskrieg) auf eine Aggression legitim. Ein Präventivkrieg ist nur dann zulässig, wenn unmittelbar ein Angriff der Gegenseite bevorsteht. Das Völkerrecht legitimiert jedoch militärische Handlungen der Vereinten Nationen ("friedensschaffende" oder "friedensbewahrende" Maßnahmen), die Organisationen wie die NATO oder andere Staaten mit der Vornahme beleihen.

b) Das Recht im Krieg (ius in bello)

Die Vornahme der Kriegshandlungen ist vor allem auf die völkerrechtlichen Vereinbarungen der Haager Landkriegsordnung, dem Genfer Rotkreuzabkommen und den Genfer Konventionen zu stützen. Insbesondere der Angriff auf die unbewaffnete Zivilbevölkerung ist unzulässig und stellt ein Kriegsverbrechen dar. Die Konventionen regeln auch die Behandlung der Kriegsgefangenen. Jede Besatzungsmacht ist dazu verpflichtet Recht und Ordnung in den besetzten Gebieten wiederherzustellen. Zur Überprüfung völkerrechtlicher Streitigkeiten ist in Den Haag der Internationale Gerichtshof eingerichtet.

Besonderheiten

Auch im innerstaatlichen Bereich wird vom Kriegsrecht gesprochen, wenn der Kriegszustand verhängt worden ist. In Deutschland wird jedoch eher wegen der verfassungsrechtlichen Gestaltung eher vom Notstandsrecht ("Notstandsverfassung") gesprochen, wenn der Verteidigungsfall, der Spannungsfall oder ein anderer staatlicher Notstand eintritt.

Mit dem Römischen Statut zum Internationalen Strafgerichtshof ist ein internationaler Gerichtshof zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsrecht geschaffen worden. Das deutsche Recht hat diese Entwicklung des Völkerstrafrechts mit der Verabschiedung eines Völkerstrafgesetzbuches rezipiert.

Siehe auch: Ausnahmezustand, Neutralität, Landkrieg, Seekrieg, Freischärler, Partisane, Kombattant, Kontribution, Requisition, Prisenrecht, Konterbande.