Namenspapier

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Namenspapiere früher Rektapapiere (vom lateinischen recta (via), auf geradem Weg; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten) sind Wertpapiere, die auf den Namen einer bestimmten Person lauten. Einzig diese Person ist zur Geltendmachung des in der Urkunde verbrieften Rechts berechtigt.

Die Übertragung der Namenspapiere erfolgt nach deutschem Wertpapierrecht durch Zession, also durch Übertragung des Rechts durch Abtretung (§ 398 BGB), gegebenenfalls mit zusätzlichen Sonderregelungen. Eine Übereignung gemäß §§ 929 ff. BGB ist nicht, wie bei einem Inhaberpapier, vorzunehmen. Es gilt die Formel: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier, vergleiche § 952 Absatz 2 BGB.

Beispiele Namenspapiere sind Hypotheken- und Grundschuldbriefe.