Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und kommt zum tragen wenn ein Elternteil zwecks Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann.
Voraussetzungen
- ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen, für gesetzlich Versicherte gibt es hierfür das Formular Nr. 21:„Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“[1]
- keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann (ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt)
- das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist
- das Kind (über einen Elternteil) gesetzlich krankenversichert ist
- für die Auszahlung durch die Krankenkasse muß hierfür ein Antrag ausgefüllt werden, Beispiel: [2]
Soziale Verantwortung des Arbeitgebers
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Eltern in diesen Fällen freizustellen und Gehalt weiter zu zahlen. Ausnahmen hiervon können jedoch im Arbeitsvertrag verankert werden. In diesen Fällen haben die Eltern einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und gleichzeitig Anrecht auf das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen.
Höhe
Das Kinderkrankengeld entspricht von der Höhe her dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, also 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes, maximal 90 % vom Nettoverdienst.
Dauer
- für jedes Kind 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- bei mehreren Kindern maximal insgesamt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, maximal jedoch insgesamt 50 Arbeitstage je Kalenderjahr
- Seit dem 1. August 2002 ist aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder für schwerstkranke Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben, das Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt.
Sonstiges
Wenn sowohl Vater und Mutter berufstätig sind, können beide jeweils für jedes Kind die Höchstanspruchsdauer beanspruchen. Eine Verrechnung zwischen den Eltern erfolgt nicht. Der Anspruch kann aber jeweils mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht der Arbeit fernbleiben kann.
Selbständige, die gesetzlich krankenversichert sind, haben nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gesetzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes - dem Tag, an dem sie Anspruch auf Krankengeld hätten. Viele Krankenkassen übernehmen diese Leistung für Selbstständige jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes. Dies und die genaue Art der Anspruchsberechnung, die im Gesetz nur vage beschrieben ist und von daher von den Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt wird, sollte mit der eigenen Krankenkasse bei Bedarf geklärt werden.
Situation in anderen Staaten
In Finnland besteht ein Anrecht auf vier Tage pro Jahr Freistellung bei Krankheit eines Kindes; dabei wird das volle Gehalt gewährt [1].
In Frankreich besteht ein Freistellungsanspruch bei Krankheit eines Kindes, für bis zu 120 Tage im Jahr unabhängig von der Kinderzahl, mit einer im Vergleich zu Deutschland niedrigeren Zahlung (allocation de présence parentale) an die Eltern [1].
In Luxemburg kann bei schwerer Krankheit eines Kindes Luxemburg Sonderurlaub gewährt werden. Während der Freistellung erhält der Arbeitnehmer eine dem Krankengeld in Luxemburg gleich gestellte Zahlung. [2]
In Schweden werden Eltern bei Krankheit eines Kindes auch längere Zeit freigestellt. Verschiedene Quellen berichten von 60 [1][3][4] oder aber von 120 [5][6] Tagen Freistellung pro Jahr und Kind, bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Der das Kind betreuende Person, die sich zu diesem Zweck von der Arbeit freistellen ließ und die nicht notwendigerweise mit dem Kind verwandt sein muss [4], wird ein zeitweiliges Elternschaftsgeld in Höhe von 80 % des Einkommens von den lokalen Sozialkassen [1]. Die Freistellung wird auch gewährt, wenn eine Person, die das Kind betreut, erkrankt [6], oder für Arztbesuche, Einschulungen und ähnliche Situationen [3].
Oftmals gelten großzügigere Regelungen für behinderte oder pflegebedürftige Kinder.
Einzelnachweise
- ↑ a b c d Familienpolitik im internationalen Vergleich: von Europa lernen, Birgit Fix, Online-Familienhandbuch, 20. Januar 2006 (abgerufen am 17. November 2007)
- ↑ Familienleistungen und Familienpolitik in Europa, Europäische Kommission, Juni 2002. Darin: Abschnitt „Sozialversicherungen“, Unterabschnitt „b) Krankheit“ Seite 9 (abgerufen am 17. November 2007)
- ↑ a b Es geht viel mehr um Väter als um Mütter, Wiebke Kolbe im Gespräch mit FREITAG.de, 1. Juni 2006 (abgerufen am 17. November 2007)
- ↑ a b Schweden, ec.europa.eu, 2002 (abgerufen am 17. November 2007)
- ↑ Die wirtschaftliche Lage der schwedischen Haushalte, Schwedisches Institut, Juli 2005 (abgerufen am 17. November 2007)
- ↑ a b Warum bekommen die Schweden mehr Kinder als die Deutschen? Jan M. Hoem. Auch erschienen in: Demographic Research 2005, Vol. 13, Art. 22, Seite 559–572 (abgerufen am 17. November 2007)