Das Unterhaltsrecht gibt Bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern nichtehelicher Kinder und Verwandte gerader Linie sein. In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Das Unterhaltsrecht wurde zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts umgestaltet.[1][2] Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.
Unterhalt infolge einer Ehe
Unterschieden wird zwischen der Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten (§1569ff. BGB) und zwischen verheirateten Eheleuten, welche die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst haben (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB). Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. §§ 5, 12 und 16 LPartG verweisen auf das Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach Scheidung die Obliegenheit seinen eigenen Unterhalt selbst zu besorgen (§ 1569 BGB). Soweit er dazu außerstande ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, hat einer Anspruch auf Gewährung des Unterhalts (Bedürftigkeit). Dies gilt nicht, soweit der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist.
Unterschieden werden folgende nacheheliche Unterhaltsarten:
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB);
- Unterhalt von Alters wegen (§ 1571 BGB);
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens (§ 1572 BGB);
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs.1 BGB);
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs.2 BGB);
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575);
- Unterhalt aus Gründen der Billigkeit (§ 1576 BGB).
Die in der Praxis wichtigsten Unterhaltsansprüche sind die wegen Betreuung eines Kindes und der Aufstockungsunterhalt.
Bei Betreuungsunterhalt kann der geschiedene Ehegatte, der ein gemeinsamen Kind pflegt und erzieht, mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen. Durch das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts wurde die Betreuungszeit für ehelichen und nichtehelichen Kindern harmonisiert. Die Dauer des Betreuungsunterhalts verlängert sich dann, wenn es, insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeiten einer Kinderbetreuung, bei Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe oder der Dauer der Ehe, der Billigkeit entspricht. Ist es während der Ehe dazu gekommen, dass ein Ehegatte wegen der Betreuung der Kinder seine Erwerbstätigeit ganz oder teilweise eingestellt hat, dann gilt auch in Zukunft wohl ein sogenanntes Altersphasenmodell. Danach hat der die Kinder betreuende Ehegatte ab einem bestimmten Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach der gesetzlichen Änderung wird es wohl dazu kommen, dass nach dem 3. Lebensjahr eines Kindes bis zu Grundschulzeit eine geringfügige Tätigkeit erwartet werden kann. Danach schließt sich bis zum 14. Lebensjahr eine Halbtagsbeschäftigung an. Ab dem 14. Lebensjahr wird dann eine Vollzeittätigkeit erwartet. Die verschiedenen Oberlandesgerichte sind sich selbst innerhalb des Gerichtes derzeit noch nicht einig. So erwarten einige Senate die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit bereits ab dem 3. oder 4. Lebensjahr, wenn Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Der Aufstockungsunterhalt gleicht ehebedingte Nachteile aus. Ist z.B. die Ehefrau nach der Eheschließung keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen, wird der Nachteil nach Scheidung dadurch ausgeglichen, dass sie Anspruch auf Aufstockung ihres nachehlichen Einkommens auf das eheliche Niveau hat. Dem Familienrichter ist durch das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts die Möglichkeit gegeben worden den Aufstockungsunterhalt zu befristen oder auf einen angemessenen Unterhalt herabzusetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitt, weil er z.B. während der Ehe im gleichen Umfang berufstätig war wie er ohne Ehe gewesen wäre.
Höhe des Unterhalts (Bedarf)
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB). Der Bedarf errechnet sich aus dem vormaligen ehelichen Gesamteinkommen, was jedem Teil hälftig zufällt (Halbteilungsgrundsatz). Zu berücksichtigen sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte (Lohn eines abhängig Beschäftigten, Gewinn eines Selbständigen, Kapitalzinsen, Mietzinsen, BAföG usw.) und vermögenswerte Vorteile (z.B. Nutzung einer Eigentumswohnung). In die Berechnung wird der Vermögensstamm des Verpflichteten nicht mit einbezogen. Eine nacheheliche Steigerung des Einkommens beim Verpflichteten kommt dem Berechtigten aber insoweit zugute, dass die Steigerung einer Normalentwicklung entspricht (z.B. Beförderung eines Beamten nach Scheidung der Ehe). Zum durch die Ehe geprägten Standard gehört nicht der infolge einer neuen Ehe erzielte Splittingvorteil.
Differenz- oder Surrogationsmethode
In das eheliche Gesamteinkommen einzustellen ist seit dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2001[3] auch der (fiktive) Wert der Haushaltsführung und der Kindererziehung (Differenzmethode oder Surrogationsmethode). Der Wert bemisst sich nach dem Einkommen, das der haushaltsführende und kindererziehende Teil durch Aufnahme einer Erwerbsarbeit hätte erzielen können. Nimmt eine Hausfrau nach der Scheidung eine Erwerbsarbeit auf, wird das erzielte Einkommen als Surrogat für ihre bisherige Dienst- und Fürsorgeleistungen innerhalb der Familie gesehen.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Von den Einkünften eines jeden geschiedenen Ehegatten sind die öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern, Beiträge), die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens oder konkrete Berechnung möglich) und sonstige dienstlichen Aufwendungen, Zinsen für ein ehebedingten Darlehn und angemessene Ausgaben für die Daseinsvorsorge absetzbar.
Abzuziehen sind auch andere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangig Berechtigten. Darunter fällt insbesondere der Kindesunterhalt.
Erwerbstätigenbonus
Vom bereinigten Nettoeinkommen kann ein Betrag abgezogen werden, welcher den erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten gegenüber dem nicht erwerbstätigen einen Anreiz zur Arbeitsfortsetzung bieten soll. Arbeiten beide vormaligen Ehegatten, so können beide von ihrem bereinigten Nettoeinkommen den Erwerbstätigenbonus in Abzug bringen. Der Erwerbstätigenbonus beträgt nach den Süddeutschen Richtlinien 10 vom Hundert des bereinigten Nettoeinkommens.
Bedürftigkeit des Berechtigten
- Anmerkung: Der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes im Sozialrecht ist nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff. Siehe hierzu insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe (Deutschland), Grundsicherung.
Bedürftig ist, wer sich nicht selbst unterhalten kann oder wem das Bestreiten eines eigenen Unterhalts nicht zumutbar ist. Deshalb ist ein vom Berechtigten erzieltes eigenes Einkommen von der Höhe des Unterhalts in Abzug zu bringen. Die Höhe des Unterhalts ist um das bereinigte Nettoeinkommen abzüglich des Erwerbstätigenbonus des Berechtigten zu mindern.
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und Mangelfall
Der Verpflichtete unterliegt einer Erwerbsobliegenheit, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen. Verletzt er die Erwerbsobliegenheit, kann das Familiengericht zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs das Einkommen ansetzten, welches der Unterhaltsverpflichtete bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit erzielt hätte. Das ermöglicht dem Unterhaltsberechtigten den Vermögenssstamm des Verpflichteten anzugreifen.
Nach Abzug der Unterhaltspflichten muss dem Verpflichteten noch mindestens zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs ein Selbstbehalt bleiben.
Kann aus dem Einkommen des Berechtigten nicht jeder Unterhaltsanspruch in voller Höhe berichtigt werden (Mangelfall), erfolgt die Tilgung in Gemäßheit mit § 1609 BGB. Durch das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts wurde die Rangfolge verändert. Nunmehr müssen die Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei den Eltern leben und sich in der Schulausbildung befinden, erstrangig getilgt werden. Das stärkt die Stellung der Kinder. Soweit der Verpflichtete noch leistungsfähig ist, werden zweitrangig Unterhaltsansprüche eines Elternteils für die Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB oder § 1615l BGB) unanhängig davon, ob der Verpflichtete mit dem Berechtigten verheiratet war oder nicht, getilgt. Die Eltern, welche die Kinder betreuen sind daher nunmehr gleichgestellt, egal ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Eine wesentliche Neuerung durch die Unterhaltsrechtsreform besteht auch darin, dass zweitrangige Betreuungsunterhaltsansprüche eines Elternteils, mit dem der Verpflichtete ein eheliches oder nichteheliches Kind hat, dem drittrangigen Unterhaltsanspruch eines ehemaligen Ehegatten des Verpflichteten nunmehr vorgehen.
Wegfall, Befristung und Herabsetzung
Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Berechtigte einen Dritten heiratet (§ 1586 BGB).
Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wurde die Möglichkeit einer Befristung des Anpruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1578b Abs.2 BGB geschaffen. Zuvor kann die Höhe des zugewährenden Unterhalts schrittweise von dem Maß der ehelichen Lebensverhältnisse auf einen angemessenen Bedarf herabgesetzt werden. In der Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung kommt der Grundgedanke des Unterhaltsrechts zum Ausdrück, dass es jedermann selbst obliegt zuvörderst für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Durch den Aufstockungsunterhalt, der sich grundsätzlich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, sollen ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte erlitt, ausgeglichen werden. Haben beide Ehegatten während der Ehe immer gearbeitet, egal ob Kinder zu betreuen waren oder nicht, und war die Erwerbstätigkeit während der Ehe keine andere als vor der Ehe, dann sind durch die Ehe keine Nachteile entstanden, auch wenn ein Ehegatte weniger verdient. Er würde auch dann weniger verdienen, wenn er gar nicht geheiratet hätte. Infolge der Reform hat das Familiengericht durch Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts jetzt die Möglichkeit den berechtigten Ehegatten durch den nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt nicht mehr so zu stellen, als ob er nicht geschieden wäre, sondern so zu behandeln, als ob er nicht geheiratet hätte.
Verwirkung
Alle Unterhaltsarten infolge einer Ehe können nach § 1579 BGB verwirkt werden.
Der Unterhalt ist insbesondere verwirkt, wenn nur eine Kurzzeitehe, in der Regel weniger als zwei Jahre, bestand.
Eine Verwirkung tritt auch ein, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem Dritten in einer verfestigten nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebt. Ein Berechtigter, welcher eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht, soll nicht besser stehen als im Falle einer Wiederverheiratung.
Eine Verwirkung tritt auch ein, wenn der Berechtigte gegen den Verpflichteten oder einen von dessen Verwandten (z.B. Kinder) eine schwere Straftat begeht oder wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
Die Verwirkung wird auch durch einen Ausbruch aus einer intakten Ehe herbeigeführt. Ein Ehebruch reicht aber dann für eine Verwirkung nicht aus, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ehebruchs bereits zerrüttet war.
Trennungsunterhalt
Haben die Ehegatten während des Bestehens einer Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, besteht ein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB (Trennungsunterhalt). Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs, die Bedürftigkeit des Berechtigten, die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Verwirkung gilt nach zum nachehelichen Unterhalt Gesagte. Der Trennungsunterhalt richtet sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen und kann weder befristet werden noch auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsanspruch unterliegt derjenigen, welcher den Hausstand führte, im Trennungsjahr auch keiner Erwerbsobliegenheit.
Verzicht
Aufgrund der Neuregelung in § 1585c BGB muss die Vereinbarung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt - soweit sie vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden soll - notariell beurkundet werden. Ein Verzicht, bei dem die Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird, ist unwirksam. Auf den Trennungsunterhalt kann hingegen für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen ist (Rückstand), kann jedoch verzichtet werden.
Unterhalt für nicht verheiratete Mütter oder Väter
Der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil ist Unterhalt geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden (§ 1615l BGB).
Der BGH hat entschieden, dass die unterhaltspflichtigen Väter sich gegenüber den Ansprüchen von geschiedenen beziehungsweise ledigen Müttern nicht auf unterschiedliche Selbstbehalte zurückziehen könnten, wie das die bisherige Rechtsprechung flächendeckend vorgenommen hat (Beträge bis 30. Juni 2005 - 840 EUR gegenüber geschiedenen, aber 1.000 EUR gegenüber nichtehelichen Müttern, so dass im Mangelfall die nichtehelichen Mütter 160 EUR weniger an Unterhalt bekamen. In Zukunft solle gegenüber beiden Ansprüchen dem Mann ein Selbstbehalt zustehen, der zwischen dem gegenüber den gesteigert berechtigten minderjährigen Kindern (840 EUR) und dem gegenüber Verwandten (1000 EUR) liegt. Er werde es nicht beanstanden, wenn die Rechtsprechung diesen neuen Selbstbehalt bei 920 EUR annähme.
Dauer des Unterhalts nicht verheirateter Väter und Mütter
Die Unterhaltspflicht endete bis 2007 in der Regel bei nichtehelichen Kindern gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen ist.
Verfassungsbeschwerde
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb mit Blick auf die durch Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder (der betreuende Elternteil aus geschiedenen Ehen erhält mindestens bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes Unterhalt) unter 1 BvL 9/04 ein vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 16. August 2004 eingeleitetes Normenkontrollverfahren anhängig gewesen [4], und vor dem Bundesgerichtshof wurde darüber und über die in § 1615 l BGB angeordnete Nachrangigkeit dieses Unterhalts in zwei Revisionsverfahren am 11. Dezember 2004 und am 15. Dezember 2004 mündlich verhandelt.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 1570 BGB war bis 2007 die Dauer des Unterhaltsanspruchs bei ehelichen Kindern gegenüber nichtehelichen Kindern unterschiedlich lang ausgestaltet.
Übereinstimmend ging bis 2007 die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines ehelichen Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber war der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endete gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Beschluss des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht hat diese bisherige Regelung zur unterschiedlichen Dauer des Unterhaltsanspruchs nach Art. 6 Absatz 5 Grundgesetz für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben bis zum 31. Dezember 2008 eine gleich lange Dauer des Unterhaltsanspruchs festzulegen.[5]
Gesetzesänderung
Am 27. September 2007 sagte Bundesjustizministerin Zypries zu, hierzu einen Einigungsvorschlag bis Mitte Oktober 2007 ins Kabinett einzubringen.[6] Somit konnte eine verfassungskonforme Regelung im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform schon zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Im Interesse der Kinder werden die betreuenden Elternteile finanziell künftig gleich behandelt, unabhängig vom rechtlichen Stand der Beziehung zwischen Mutter und Vater. [7].
Am 24. Oktober 2007 einigte sich die CDU/CSU-Spitze auf einen Kompromiss, der im Wesentlichen §1570 BGB und §1615l gleich lauten läßt. Erziehungsunterhalt ist mindestens bis zum dritten Lebensjahr zu gewähren, danach ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Einzig in §1570 ist noch durch Abs. 2 eine Klausel zum Ausgleich ehe- und erziehungsbedingter Nachteile eingefügt worden. Dieser Kompromiss wurde bei der Koalitionstagung am 4. November 2007 dann übernommen, am 7. November 2007 vom Rechtsausschuß des Bundestages auch unverändert empfohlen worden und wurde unverändert so vom Plenum des Bundestages am 9. November 2007 so beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates und des Bundespräsidenten wurde das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts am 28. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit rechtsgültig.
Unterhalt wegen Verwandtschaft
Das BGB unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund zwischen
Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)
Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt (vgl. § 1360 S. 2 BGB). Zum Familienunterhalt gehört auch ein Taschengeldanspruch für persönliche Bedürfnisse (ca. 5 - 7 % des Einkommens).
Kindesunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Nur Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Zunehmende Bedeutung gewinnt jedoch auch der Elternunterhalt.
Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Ob es einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt, ist strittig.
Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden abgezogen z.B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähiger Schulden. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (vgl. Splitting). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein sog. Selbstbehalt verbleiben.
Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2008 mit dem neuen Unterhaltsrecht. Die Höhe der Unterhaltsansprüche beziehungsweise der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer galt bis zum 31. Dezember 2007 die ergänzende Berliner Tabelle; seit dem 1. Januar 2008 gilt für alle Bundesländer die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (OLG).
Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Kindergeldanteil angerechnet.
Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Enkeln gegenüber Großeltern. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehalt auswirkt.
Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet.
Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen) ist deutlich höher.
Elternunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Ebenso gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht im Allgemeinen. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder und deren eigene Altersvorsorge nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern (= Elternunterhalt). (Fraglich bei Großelternteilen)
Unterhalt nach Art der Gewährung
Rechtsgrundlage ist § 1612 BGB.
Barunterhalt
Unter Barunterhalt versteht man die Zahlung eines Geldbetrags. Diese Form des Unterhalts stellt den häufigsten Fall einer Unterhaltsverpflichtung dar. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (und auch den sogenannten volljährigen privilegierten Kindern) wurde zum 1. Juli 2007 von 890 EUR auf 900 EUR angehoben. Im Geltungsbereich der meisten Oberlandesgerichte (OLG) wird noch unterschieden, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt 770 EUR.
Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern gilt in der Regel ein Selbstbehalt von 1100 EUR. Gegenüber den Ehegatten (getrennt lebende oder geschieden) gibt es über die OLG-Bezirke hinaus bisher keine einheitliche Regelung des Selbstbehaltes. Der BGH hat in einem seiner jüngeren Urteile entschieden, dass der „eheangemessene“ Selbstbehalt zugrunde zu legen ist. Nach Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main beläuft sich dieser in Hessen derzeit auf 1000 EUR. In anderen OLG-Bezirken bewegt er sich zwischen dem notwendigen (770 EUR / 890 EUR) und dem angemessenen Selbstbehalt (1100 EUR).
Betreuungsunterhalt
Betreuungsunterhalt wird gegenüber minderjährigen Kindern durch deren Pflege und Erziehung erbracht und ist dem Barunterhalt grundsätzlich gleichgestellt. Der betreuende Elternteile muß dem betreuten minderjährigen Kind also keinen Barunterhalt zahlen. Normiert ist dies in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.
Naturalunterhalt
Naturalunterhalt ist durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen zu leisten; beispielsweise durch Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Vermieter, Zahlung der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern, Pflege eines in der Pflegeversicherung eingestuften Kindes.
Verfahrensrecht
Unterhaltsstreitigkeiten sind Sache der Familiengerichte, diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Rechtsmittelgerichte sind die örtlich zuständigen Oberlandesgerichte.
Grundlage sind Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks (= OLG-Bezirke) daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, in der Einzelheiten zum Kindesunterhaltsanspruch, zum Ehegattenunterhaltsanspruch sowie zum Elternunterhalt geregelt sind.
Weiterhin bekannt sind auch die Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.
Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung
Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach deutschem Recht gemäß § 170 [8] des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden. Eine Bestrafung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mutwillig, trotz Leistungsfähigkeit weder Unterhalt gezahlt noch in Naturalien, das heißt durch Unterkunftbereitstellung, Betreuung und Versorgung, erbracht oder eine Arbeit aufgegeben oder ausgeschlagen wird.
Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (sechs Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse (Anm.: angesiedelt bei Gemeinde- oder Stadtverwaltung, meistens, aber nicht immer im Jugendamt) Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei wechselseitiger Betreuung – in seinem Haushalt lebt.
Unterhaltsvorschussleistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt (ohne Trennungsabsicht) oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist.
Erhält das Kind dennoch geringe(n) Unterhalt/Halbwaisenrente, so wird diese(r) auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet. Für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Sozialbetrug zur Anzeige gebracht werden.
Weiterführende Literatur
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hauptsächlich die §§ 1360, 1361, 1569–1568, 1601–1615
- Volker Lipp (Hrsg.): Reform des Unterhaltsrechts. 5. Göttinger Workshop zum Familienrecht. (= Göttinger juristische Schriften; Bd. 3). Universitäts-Verlag, Göttingen 2007, ISBN 978-3-938616-72-7 (Volltext als PDF)
- Martin Menne, Birgit Grundmann (Hrsg.): Das neue Unterhaltsrecht. Einführung, Gesetzgebungsverfahren, Materialien mit Musterberechnungen, Beispielen und Synopse. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-89817-492-3
- Johannes Münder: Familienrecht. 5. Auflage. Luchterhand Verlag, München 2005, ISBN 3-472-06151-0 (dort: 4. Teil, Kapitel 7–9)
Quellen
- ↑ Kompromiss beim Unterhaltsgesetz: Union will geschiedene Mütter früher zum Arbeiten zwingen
- ↑ Der Weg zur Unterhaltsreform ist frei
- ↑ Az: VII ZR 343/99
- ↑ DER SPIEGEL 42/2004, S. 52 f.
- ↑ Bundesverfassungsgericht: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
- ↑ Beantwortung einer Anfrage bei http://www.abgeordnetenwatch.de
- ↑ http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~ECD5310643BDF4EF4BAD9DB938658888D~ATpl~Ecommon~Scontent.html Unterhaltsrecht: „Kinder zuerst“
- ↑ § 170
Siehe auch:
Weblinks
- Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle
- Übersicht Unterhaltsrecht – Ausführliche Darstellung des Unterhaltsrecht im Kindes- und Ehegattenunterhalt nach der Reform 2008.
- Das Recht auf Unterhalt - Umfassende Darstellung zum Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung unter Berücksichtigung der Unterhaltsreform
- Synopse zu Unterhaltsrechtsreform
- Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht – Seminararbeit. Die Arbeit beleuchtet die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Einkünfte in den Unterhaltsverhältnissen zwischen Verwandten in gerader Linie (allgem.), zwischen Eltern und minderjährigen unverheirateten Kindern, zwischen getrennt lebenden Ehegatten und zwischen den Partnern einer geschiedenen Ehe; jeweils für den Berechtigten und den Verpflichteten (PDF-Format).
- Elternunterhalt: Unterhaltspflicht und Höhe
- Homepage der hessischen Familiengerichtsbarkeit mit nützlichen Tools
- Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter nach der Unterhaltsreform - Artikel von ASP Rechtsanwälte zum neuen Unterhaltsrecht