Solidaritätszuschlag

Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
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Der Solidaritätszuschlag ist in Deutschland eine Steuer, die nach der Wiedervereinigung eingeführt wurde, um einen Teil der einheitsbedingten Kosten zu decken. Die Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 15. Oktober 2002 (veröffentlicht im BGBl. Teil I 2002, S. 944, 975), welches seither jedoch an zahlreichen Stellen geändert wurde.


Argumentation

Neben den allgemeinen Vor- und Nachteilen einer Steuer (s. dort) ergibt sich speziell für den Solidaritätszuschlag folgende Argumentation:

Pro Solidaritätszuschlag

  • Gerechtigkeit: Ostdeutsche waren durch das Wirtschaftssystem der DDR über Jahrzehnte benachteiligt. Der Soli schafft einen Ausgleich (durch Umverteilungen wird der Wohlstandskuchen zwar kleiner, aber die Stücke gleichen sich an).

Contra Solidaritätszuschlag

  • Einmischungen in die Marktprozesse: Der Soli widerspricht dem freien Markt. Umverteilungen schaden immer der Volkswirtschaft (die Stücke gleichen sich zwar an, aber der Wohlstandskuchen wird kleiner).

Der Solidaritätszuschlag in Deutschland

Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt 5,5 % (bis 31.12.1997: 7,5 %) der Einkommensteuer (bzw. Lohn- oder Kapitalertragsteuer) bei natürlichen Personen sowie der Körperschaftsteuer bei juristischen Personen.

Die FDP ist für seine Abschaffung.


Siehe auch: Liste politischer Konzepte