Diskussion:Karl Albrecht Schachtschneider/Archiv/1

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von C-C-Baxter in Abschnitt „Erfolglos“

Normenkontrollverfahren in Sachsen

Könnte man im Artikel nicht noch einen Abschnitt zu seiner Unterstützung bei einem Normenkontrollverfahren in Sachsen bezüglich des Verfassungsvertrags als von der NPD beauftragter Sachverständiger einfügen? Eventuell unter den Verfassungsbeschwerden? --Jurastudentin 07:25, 4. Apr. 2008 (CEST)

Wenn, dann müsste man alle Gerichtsvorgänge aufnehmen, in denen Schachtschneider als Gutachter auftrat. Alles andere wäre einseitig. Eine solche Liste wiederum halte ich für ziemlich irrelevant, weil jeder Rechtsprofessor im Laufe seines Lebens zahlreiche Gutachten schreibt. --C-C-Baxter 20:01, 5. Apr. 2008 (CEST)
Dagegen spräche wohl nichts, allerdings hat er wohl nicht - wie manche andere Professoren - alle seine Arbeiten in einer vollständigen Liste publiziert, weshalb es schwer werden dürfte, alles selbst zu erarbeiten. --Jurastudentin 22:33, 5. Apr. 2008 (CEST)
Dann müssen wir die Liste ganz sein lassen. Weil sonst wird's bruchstückhaft, unvollständig und damit einseitig --C-C-Baxter 23:05, 5. Apr. 2008 (CEST)

wie? einseitig? welche seite? eine die sich gegen nazis richtet? ähm gibts zu dem thema nicht nur eine seite? oder forderst du ernsthaft daß die andere seite hier vertreten werden sollte?!?und welche ist das dann? was mich interessieren würd ist ob er öfter die npd oder ähnliche unterstützt hat und er das mit system macht oder ob er sich einfach überhaupt keine gedanken macht wen er da so vertritt. (soll ja leute geben die für die in ihrem vertrauen auf den staatsaparat für die meinungsfreiheit von nazis eintreten! )

Also zunächst mal solltest Du Deine Beiträge signieren. Und nun zur Sache: Einseitig würde der Artikel dann werden, wenn wir nur dieses eine Gutachten erwähnen, weil der Leser des Artikels dann mit großer Wahrscheinlichkeit genau zu dem selben Fehlschluss kommt, dem Du gerade nach dem Lesen dieser Diskussion erliegst --C-C-Baxter 09:11, 1. Mai 2008 (CEST)

EU

Sollte nicht auch erwähnt werden, dass uns Schachtschneider mit mehr als fragwürdigen, juristisch bestenfalls bizarren Statements zum Eu Reformvertrag beglückt hat? (Stichwort: Wiedereinführung der Todesstrafe) Sein Engagement bei IHU, NFÖ und anderen heftig kritisierten Vereinen, müsste auch erwähnt werden. Der Beitrag hier ist sehr einseitig.

Wie weiter oben schon einmal gesagt: Signieren ist eine gute Idee, wenn man seine Meinung hinterläßt. Dein Statement zeugt davon, daß Du Schachtschneiders Klagebegründungen entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hast. Daß die EU-Verfassung die Todesstrafe wieder erlaubt hätte, kann jeder feststellen, der lesen kann. Bei Interesse suche ich Dir zum Beleg gern die entsprechende Stelle aus dem Text raus. Belegen ist übrigens auch eine gute Idee, das solltest Du bei Deinen Behauptungen jedenfalls auch tun --C-C-Baxter 17:13, 21. Mai 2008 (CEST)
Nachtrag: Hier steht alles mal übersichtlich und auch für juristische oder staatswissenschaftliche Laien verständlich zusammengefasst: http://www.deutschland-debatte.de/2008/04/03/interview-mit-prof-karl-albrecht-schachtschneider-ueber-die-eu-verfassung/ --C-C-Baxter 17:28, 21. Mai 2008 (CEST)
Ich habe mich vor einigen Monaten einmal einen nachmittag damit beschäftigt und halte es für schlicht und ergreifend falsch, dass die Todesstrafe durch den Reformvertrag wiedereingeführt würde. Der Reformvertrag bekennt sich zur Grundrechtscharta und die wiederum zur Europäischen Menschenrechtskonvention, die beide die Todesstrafe deutlich und eindeutig ablehnen. Schachtschneider bezieht sich auf ein Schlupfloch der Original-EMK von 1950 (die EMK gilt übrigens ohnehin bereits, das ändert sich ja nicht), wo in Kriegszeiten die Todesstrafe wiedereingesetzt werden könnte. Das wurde allerdings 2002 durch das verbindliche 13. Zusatzprotokoll ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Ich bin zugegeben kein Jurist, aber mir scheints eher so, dass Leute die lesen können Schachtschneiders Thesen unheimlich schnell ad absurdum führen können. Hier ein Blogeintrag von mir, wo ich das ganze mit Links und Zitaten etc. untermaure [1] Zudem sollte stutzig machen, dass anscheinend nur schachtschneider diese vermeintliche unfassbarkeit auffällt. sämtliche anderen - weniger rechten verbindungen verdächtigen - experten scheinen da blind ins verderben zu laufen? der ehemalige präsident des österreichischen verfassungsgerichtshofs adamovich [2] und der verfassungsrechtler theo öhlinger [3] kommen zu dem schluss, dass schachtschneiders gutachten nichts taugen: "Es liegt freilich eine von der FPÖ in Auftrag gegebene Expertise von Prof. SCHACHTSCHNEIDER vor, die zu einem anderen Ergebnis kommt. Gegen diese Expertise müssen schon rein methodisch erhebliche Einwände vorgebracht werden. (Zitat von ersterem)" --Besux 15:02, 15. Juni 2008 (CEST)
Wie gesagt, in dem Vertragstext der EU steht die Erlaubnis, in Kriegszeiten und bei Volksaufständen zu töten, ohne den von Dir erwähnten Ausschluss drin. Wenn Du willst, suche ich Dir die Seitenzahl raus, dann kannst Du selber nachschauen.
Im übrigen solltest Du mit Deinen Formulierungen vorsichtig sein. Schachtschneider in Zusammenhang mit rechten Verbindungen zu nennen und ihn als „verdächtig“ zu bezeichnen ist schon starker Tobak.
Und daß andere Juristen zu anderen Schlußfolgerungen kommen mögen, wundert mich nicht. Das ist in jedem strittigen Punkt so, sonst bräuchte man ja auch keine Gerichte, wenn sich alle immer einig wären ... Willst Du drei Juristen unter einen Hut bekommen, musst Du zwei davon erschlagen ;-)
Im übrigen halte ich es für ziemlich müßig, hier über den Vertragstext zu debattieren, das gehört wenn dann in die Disku zu dem Artikel über den Vertrag von Lissabon. Schachtschneider führt das Argument „Todesstrafe“ gegen den Vertrag an, also ist es enzyklopädisch korrekt, diesen Punkt hier in dem Artikel über ihn zu erwähnen. --C-C-Baxter 19:26, 15. Jun. 2008 (CEST)

@C-C-Baxter:

Du schreibst:

"Wie gesagt, in dem Vertragstext der EU steht die Erlaubnis, in Kriegszeiten und bei Volksaufständen zu töten, ohne den von Dir erwähnten Ausschluss drin. Wenn Du willst, suche ich Dir die Seitenzahl raus, dann kannst Du selber nachschauen."

Das ist völliger Quatsch. Erstens gilt die von dir gemeinte Bestimmung bereits seit Jahrzehnten in vielen Mitgliedsstaaten der EU (z.B. Deutschland und Österreich) und zweitens erlaubt absolut keine Bestimmung die Tötung von Menschen. Das ist eine jursitsche Tatsache, nicht mehr und nicht weniger.

Wenn es dich wirklich interessiert:

http://www.law-europe.eu/wiedereinfuehrung-der-todesstrafe-durch-den-vertrag-von-lissabon/

Wie an anderer Stelle bereits erwähnt: Es ist eine gute Idee, seine Beiträge zu signieren, wenn man eine Meinung vertritt. Der von Dir angegebene Link widerlegt mein Argument in keinster Weise, da die Erlaubnis zu töten hinten in der sog. Schlussakte steht und nicht im eigentlichen Vertragstext. Die Schlussakte ist aber - genau wie der eigentliche Vertrag - im Falle seines Inkrafttretens geltendes Recht. In der offiziellen Textausgabe der EU steht der fragliche Teil auf S. 433f. - bitte erst dort nachlesen und ggf. dann wieder melden. --C-C-Baxter 10:37, 22. Okt. 2008 (CEST)
vielleicht könnte man mal diese ominöse erläuterung zum reformvertrag auf die sich Schachtschneider bezieht mit externen link zum Nachlesen und -vollziehen zitieren.
in der charta der grundrechte der union, die durch den reformvertrag in kraft treten würde, steht vollkommen konträr zu schachtschneiders behauptung unter Art.II-62 wortwörltich "(1)Jeder Mensch hat das Recht auf Leben (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."
Außerdem darf nicht übersehen werden, dass die Mitgliedsstaaten allesamt die Europäische Menschenrechs Konvention samt den Zusatzprotokollen ratifiziert haben. Im "Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen" steht
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Verletztung der EMRK samt Zusatzprotokollen durch EMRK widrige Normen bzw. Zwangsvollzugshandlungen sind in Europa vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagbar. Selbst dann also, wenn Schachtschneiders Ausführungen richtig wären, würde ein Todesurteil durch eine derartige Norm EMRK widrig sein und vor dem EMRK entsprechend einklagbar und das Urteil durch den Gerichtshof aufhebbar sein.
zur info. ich poste in diesem diskussionsbereich zum ersten mal. obige unsignierte posts stammen nicht von mir. --Caijiao 16:33, 23. Okt. 2008 (CEST)
  • So voilà: Erläuterungen zur Charta [4] Seite 17, im vierten Absatz.

In den Erläuterungen steht jedoch nur, dass durch den Reformvertrag der Artikel 15 EMRK nicht berührt wird. Artikel 15 regelt, dass in Notstandssituationen der Nation Bestimmungen der EMRK vorübergehend außerkraft gesetzt werden können. Artikel 15 darf jedoch nicht für das Protokoll Nr 13 zur EMRK, der die absolute Abschaffung der Todesstrafe (also auch in Kriegszeiten etc) vorsieht, angewandt werden. All jene Staaten, die ergo das Protokoll Nr. 13 ratifiziert haben [5], dürfen keine Todesstrafe im Kriegsfall wiedereinführen. noch nicht ratifiziert haben von deneu staaten: italien, spanien, polen, lettland. damit dürfte die sache imho klar sein. --Caijiao 20:24, 23. Okt. 2008 (CEST)

Danke für die Hinweise und Links, Caijiao. Ich habe (just for information) aus dem Interview, auf das C-C-Baxter oben verlinkt hat, noch einmal den Absatz zur Einführung der Todesstrafe herausgesucht, wo Sandschneiders Argument zu finden ist: Nun wird eingewendet: Die Todesstrafe steht, jedenfalls in Deutschland, in keinem Gesetz. Richtig. Aber wenn die Europäische Union Durchführungsbestimmungen für "Missionen", d.h. Krieg, für Krisenreaktionseinsätze macht, wenn sie z.B. Regelungen für einen solchen Kriegsfall trifft, welche die Todesstrafe ermöglichen, dann kann man nicht mehr sagen, daß dies gegen die Grundrechte der EU-Verfassung verstößt. Denn dies wäre an genau dieser Erklärung zu messen. Einen Grundrechtsschutz des Lebens im Kriegsfall oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr gibt es also nicht mehr. Weil es europäische Rechtsakte sein werden, sind sie nicht am deutschen Grundgesetz zu messen - Art. 102 GG, die Todesstrafe ist abgeschafft - sondern hieran. Das heißt, die Todesstrafe ist möglich, und sie wird kommen.
Von dieser Argumentation kann nun jeder halten, was er möchte; mir erscheint sie ziemlich an den Haaren herbeigezogen - davon abgesehen, dass es etwas schleierhaft ist, wer in Europa den politischen Willen haben sollte, die Todesstrafe wieder einzuführen, werden die Durchführungsbestimmungen für EU-Missionen auch nicht von irgendeiner ominösen Instanz namens "die EU" gefällt werden, sondern einstimmig vom EU-Rat, in dem die nationalen Regierungen sitzen, mithin auch die deutsche, die in ihrem Abstimmungsverhalten selbstverständlich an das Grundgesetz gebunden ist. Und dann gilt ja auch noch das Solange II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts... Aber die Diskussionsseite hier soll natürlich nicht zum Austausch von Meinungen zu verfassungsrechtlichen Sachverhalten dienen, sondern nur zum Artikelinhalt, deswegen von meiner Seite nicht mehr hierzu. Grüße, --El Duende 18:29, 24. Okt. 2008 (CEST)
Also dann zitiere ich halt mal wörtlich: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen". und "Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Geht's noch deutlicher? --C-C-Baxter 19:32, 24. Okt. 2008 (CEST)
bitte gib eine online abrufbare quelle an, andernfalls musss man glauben du fantasierst hier. sollte kein problem sein, alle eu/eg vertragstexte sind online abruf- und verlinkbar. meine quellenangaben zur charta, erläuterungen zur charta und EMRK-ausführungen widerlegen dich bisher ganz deutlich. --Caijiao 16:03, 29. Okt. 2008 (CET)

Mal ans Bücherregal treten und was nachlesen ist auch kein Schaden. die von mir zitierten Textstellen stehen auf S. 433f. in der offiziellen Textausgabe des Vertrages der Europäischen Union, herausgegeben vom „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ in Luxemburg --C-C-Baxter 21:22, 29. Okt. 2008 (CET)

puh, du bist echt anstrengend. ich habe dich gebeten eine für uns alle einsehbare online quelle anzugeben. da der vertrag von lisabon mit allen sonstigen akten online einsehbar ist, ein klacks für dich. nicht aber für uns, weil wir alle online dokumente durchlesen müssten um deinen verweis von seite xy zu finden. hier link zur schlussakte zu den verträgen [6] bitte gib an auf welcher seite dein zitat angeblich ist. ich habe es in der schlussakte beim drüber schauen nicht gefunden. dafür aber auf Seite 19:
Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die rechtsverbindlich ist, bekräftigt die Grundrechte, die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben.
anzumerken ist auch, dass Schachtschneider meistens mindermeinungen vertritt, nicht systematisch arbeitet und so zu falschen ergebnissen kommt. ich habe dies erst unlängst bei einem vortrag von schachtschneider in wien feststellen können. aber das ist nur meine persönliche meinung, die ich bei seinem vortrag gewonnen habe und tut hier nichts weiter zur sache --Caijiao 23:55, 29. Okt. 2008 (CET)
Schachtschneider arbeitet höchst systematisch. Das erkennt man, wenn man nicht nur drüber liest, sondern sich tatsächlich mit seinen Argumentationen beschäftigt. Seine „Mindermeinung“ ist bedeutend logischer und näher am Grundgesetz als die herrschende Lehre. „Herrschende Lehre“ darf durchaus wörtlich verstanden werden. Wenn Du unbedingt eine Online-Quelle willst, dann bitte: http://www.kaschachtschneider.de/Schriften/Dokumente-herunterladen/Schachtschn-Lissab-Klage.pdf - siehe S. 217 - 220 --C-C-Baxter 14:17, 30. Okt. 2008 (CET)

Neutralität, Todesstrafe

Ich bitte, um die dringende Aktualisierung dieses Artikels. Schachtschneiders EU Position muss jedenfalls erwähnt und mE auch entschieden verurteilt werden. Es ist gerade auch Aufgabe von wikipedia gegen Volksverblödung anzukämpfen. Es kann doch nicht sein, dass sich ein Jurist unter dem Deckmantel der Wissenschaftlichkeit einfach wirre Verschwörungstheorien [todesstrafe, gentechnik, wasser, usw. usf.]von sich geben kann? Ich empfehle einerseits das Studium des Reformvertrags und andererseits den Konsum dieses unglaublichen Videos auf Youtube von Schachtschneider über den Reformvertrag. Das muss thematisiert werden! Wikipedia muss in seinem Streben nach Objektivität, eben so eine Propaganda aufdecken?

@Todesstrafe Was für ein grotesker Schwachsinn. Jeder der 27 Mitgliedsstaaten hat die EMRK ratifiziert, was im Reformvertrag steht ist völlig unbeachtlich. Volksverdummung²

Wikipedia-Artikel sind kein Ort für Meinungsäußerungen, also weder für Jubel, noch für Verurteilungen. Punkt. Und wenn, dann ist Schachtschneider derjenige, der durch sein Handeln etwas gegen volksverdummende Regierungspropaganda unternimmt, die bei Dir anscheinend schon wundberbar gewirkt hat.
Und Ahnung von dem, was Du sagst, hast Du auch keine. Natürlich ist es sehr beachtlich, was im Reformvertrag steht, weil der im Gegensatz zur EMRK in der tatsächlichen Realpolitik angewendet werden wird, falls er in Kraft tritt, genau wie die bisherigen Verträge auch
Und drittens finde ich es schon sehr interessant, daß sich für diesen Artikel hier über Monate und Jahre niemand wirklich interessiert hat, und ausgerechnet jetzt, wo es um den Vertrag von Lissabon geht, werden hier solche Diskussionen hochgekocht. Ich verdächtige ungern andere Leute, aber das riecht für mich jedenfalls nach einer gelenkten Kampagne --C-C-Baxter 08:54, 18. Jun. 2008 (CEST)

Verfassungsbeschwerden

Bitte jeweils Stand der Verfassungsbeschwerden bzw. Ausgang referieren und belegen. Einschätzung der Wirkung von Verfassungsbeschwerden auch belegen und nicht einfach erfinden.--Prawda 23:19, 22. Jun. 2008 (CEST)

Die Verfassungsbeschwerden sind alle mit den entsprechenden Aktenzeichen belegt. Den bewertenden Satz der ersten Beschwerde habe ich in einen Kommentar verwandelt, falls jemand dazu einen Nachweis hat, kann er den Satz ja – mit einem entsprechenden Verweis versehen – wieder einbauen. Ansonsten ist doch alles in Ordnung, Konjunktive inklusive. Bitte keine Verstümmelung von Artikeln, weil man mit den Positionen der beschriebenen Personen nicht einverstanden ist! --Feijoo 10:16, 23. Jun. 2008 (CEST)
Ganz meiner Meinung, Feijoo --C-C-Baxter 23:55, 23. Jun. 2008 (CEST)
Ohne Beleg fliegt das alles heraus. 48 h.--Prawda 01:12, 24. Jun. 2008 (CEST)
Die Aktenzeichen sind der Beleg. Im übrigen: http://www.kaschachtschneider.de/Schriften/Verfassungsbeschwerden/verfassungsbeschwerden.html Der Verweis auf diese Seite steht sogar im Artikel unter Weblinks. Hättest Du ja auch mal nachlesen können. Sonst noch Wünsche? --C-C-Baxter 09:37, 24. Jun. 2008 (CEST)
könnte man auch bei den jeweiligen Beschwerden anführen, ob sie abgewiesen oder ihnen folge gegeben wurde. dies wäre nicht uninteressant bzw. ob das verfahren noch im gang ist. --09:18, 30. Okt. 2008 (CET)
Ich habe versucht, die Beschwerden beim BVerfgericht zu suchen: [7]
2 BvR 2134/92 -> Keine Entscheidung mit den genannten Kriterien gefunden!
1 BvR 48/94 -> Keine Entscheidung mit den genannten Kriterien gefunden!
1 BvR 49/95 -> Keine Entscheidung mit den genannten Kriterien gefunden!
1 BvR 2678/95 -> Keine Entscheidung mit den genannten Kriterien gefunden!
1 BvR 2503/97 -> Keine Entscheidung mit den genannten Kriterien gefunden!
1 BvR 2156/98 -> Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
2 BvR 50/98 -> Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
1 BvR 2218/97 -> Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
wieso sind 5 der genannten beschwerden beim BVG unter dem angegebenen aktenzeichen nicht auffindbar? --Caijiao 09:32, 30. Okt. 2008 (CET)

Vertrag von Lissabon

Die Streichung der Kritik Schachtschneiders halte ich für fragwürdig. Was spricht dagegen, dass man erfährt, welche juristischen Begründungen er für die Klage anführt? Und wenn ihn das rechte Lager unterstützt, dann sollte das auch deutlich gemacht und nicht einfach alles gelöscht werden. Henry Nitzsche hätte man außerdem verlinken können, da wäre schon klar gewesen, woher der Wind weht. --Feijoo 20:26, 13. Jul. 2008 (CEST)

Prinzipielle Zustimmung, aber:
  1. Die im Artikel genannten und nun wieder gestrichenen Punkte waren nur ein geringer Bruchteil der Argumente Schachtschneiders gegen den Vertrag von Lissabon.
  2. Der nun wieder gestrichene Text war tatsächlich eine Kopie von einer Medien-Veröffentlichung und demnach URV.
  3. Die einzelnen Gründe passen besser in den Artikel über den Vertrag.
  4. Eine Idee kann sich die Köpfe nicht aussuchen, von denen sie gedacht wird. Schachtschneider verteidigt das Recht und die Freiheit. Wenn sich rechte wie linke Politiker (aus welchen Gründen auch immer) dranhängen, hat das mit Schachtschneider nichts zu tun.
--C-C-Baxter 22:48, 13. Jul. 2008 (CEST)

„Erfolglos“

Auch eine abgewiesene Klage ist nicht per se erfolglos, da das jeweilige Urteil (gerade vor dem BVerfG) zur Rechtsklärung und zum Forschritt des Rechts beiträgt. Insbesondere im Maastricht-Urteil machte das BVerfG klar, daß die EU keine Kompetenz-Kompetenz hat und daß das Prinzip der begrenzten Ermächtigung beachtet werden muss. Auf dieses Urteil kann man sich jetzt immer berufen, wenn man der Meinung ist, die EU ginge mit ihrer Rechtsetzung zu weit; weiterhin kann man das BVerfG zur Prüfung der Rechtsakte der EU anrufen, um feststellen zu lassen, ob das Prinzip der begrenzten Ermächtigung eingehalten wurde oder nicht. --C-C-Baxter 14:23, 30. Okt. 2008 (CET)