Grundfreibetrag (Deutschland)

Art von Freibetrag
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In Deutschland hat jeder Einkommensteuerpflichtige gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG einen Anspruch auf einen Grundfreibetrag in Höhe von jährlich 7.664 Euro (Stand: 2008). Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Einkommen, soweit es zur Bestreitung des Existenzminimums benötigt wird, nicht mit Steuern belastet ist. Der Grundfreibetrag muss deshalb von Zeit zu Zeit der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das damalige Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft waren[1][2]. Heute tritt an die Stelle der Sozialhilfe meistens das Arbeitslosengeld II.

Der Grundfreibetrag und auch der Kinderfreibetrag sind der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge verfassungsrechtlich an das soziokulturelle Existenzminimum gekoppelt: Maßgröße für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums ist das sozialrechtlich (früher:sozialhilferechtlich) definierte Existenzminimum, das über-, aber nicht unterschritten werden darf.[3][4][5][6]. Bei Familien sind darüber hinaus der Betreuungs- sowie der Erziehungsbedarf eines Kindes von der Einkommensteuer zu verschonen.[7] [8]

Hauptartikel: Kinderfreibetrag
Siehe auch: Kinderbetreuungskosten

Weil nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen nach dem tatsächlichen Bedarf – realitätsgerecht – zu bemessen sind, hat beispielsweise auch eine Erhöhung indirekter Steuern und Abgaben zur Folge, dass die existenzsichernden steuerlichen Abzüge diesem erhöhten Bedarf anzupassen sind.[9] Nach Meinung des Bundesfinanzministeriums müssten höhere und den regelsatzrelevanten Verbrauch betreffende indirekte Steuern zunächst zu einer Erhöhung der Regelleistung führen. Erst danach könnten sich Auswirkungen auf die steuerlichen Freibeträge ergeben.[8]

Arbeitslosengeld II als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags

 
Arbeitslosengeld II als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags: Der Eckregelsatz und die Regelleistung stellen das für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Pfändungsfreigrenze und Steuerfreibeträge maßgebliche Existenzminimum dar[10].

Die Ermittlung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums erfolgt auf der Basis des geltenden Sozialrechts. Mit Hartz IV wurde 2005 die Sozialhilfe abgeschafft; jetzt tritt das Arbeitslosengeld II im Wesentlichen an deren Stelle. Folgende sozialrechtliche Bedarfskomponenten werden berücksichtigt[11]:

  1. Regelleistung,
  2. Wohnungskosten (Bruttokaltmiete)
  3. Heizkosten

Die Festlegung oder Beschränkung auf die genannten Bedarfskomponenten ergibt sich aus dem Kriterium des notwendigen sozialrechtlichen (früher: sozialhilferechtlichen) Mindestbedarfs. Mehrbedarfe (beispielsweise für Alleinerziehende) finden aufgrund ihres einzelfall- bzw. gruppenbezogenen Charakters keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Grundfreibetrags[8]. Nicht berücksichtigt wird ferner der durch Ausübung einer Arbeit entstehende Mehrbedarf, der im Sozialhilferecht (vergleiche: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe)[12] in Form einer so genannten „Mehraufwandsentschädigung“[13] (MAE) pauschal mit ungefähr 1,- bis 2,- Euro pro Stunde beziffert und abgegolten wird (zuzüglich Fahrtkosten), weil die dem Alg-II-Empfänger durch Ausübung solch einer Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen in der Regelleistung nicht enthalten sind. Den mit Erwerbsarbeit verbundenen Aufwendungen und Unkosten wird steuerrechtlich in anderer Weise Rechnung getragen, beispielsweise in Form von Arbeitnehmerpauschbetrag und Pendlerpauschale.

Siehe auch: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Hauptartikel: Werbungskosten

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden nicht zum sozialrechtlichen (früher sozialhilferechtlichen) Mindestbedarf gerechnet und daher ebenfalls nicht zur Ermittlung des Grundfreibetrags herangezogen. Im Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - heißt es hierzu:

„Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des [damaligen] Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60[3]; 82, 198; 87, 153[4]; 99, 246[5]; 99, 268[14]; 99, 273[6]). Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung, insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge, können aber ebenso Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein.“[15]

Im Rahmen des [[Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch „Hartz IV“ genannt) erfolgt nach Angaben der Bundesregierung für eine allein stehende volljährige Person (neben der Grundsicherung) die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in folgender Höhe: RV-Beitrag: 78,00 Euro/Monat (ab 1. Januar 2007: 40 Euro/Monat); KV-Beitrag: 111,57 Euro/Monat; PV-Beitrag: 15,08 Euro/Monat.[16]

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2008

Darstellung der im Jahr 2008 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)[17]
Vgl. Seite 5, Übersicht 3 (PDF)
Allein-
stehende
Ehepaare Kinder
Regelsatz (pro Jahr) 4.140 7.464 2.676
Kosten der Unterkunft
(pro Jahr)
2.364 4.020 804
Heizkosten (pro Jahr) 636 792 168
sächliches
Existenzminimum
7.140 12.276 3.648
steuerlicher
Freibetrag
7.664[* 1] 15.328 3.648[* 1]
  1. a b Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074.

Für das Berichtsjahr 2008 beziffert die Bundesregierung den sozialrechtlichen Mindestbedarf ("sächliches Existenzminimum") für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.140 Euro jährlich (basierend auf einem Regelsatz in Höhe von monatlich 345 Euro, vgl. Sechster Existenzminimumbericht).[17] Für Ehepaare beträgt das sächliche Existenzminimum 12.276 Euro. Für ein Kind wird das sozialrechtlich (früher: sozialhilferechtlich) definierte Existenzminimum[6] [7] auf 3.648 Euro beziffert. Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) beläuft sich für Alleinstehende auf 7.664 Euro. Der Grundfreibetrag für Ehepaare beträgt 15.328 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt 3.648 Euro; hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und den Erziehungsbedarf in Höhe von 2.160 Euro, so dass sich die Freibeträge pro Kind auf insgesamt 5.808 Euro summieren.

In einer Kleinen Anfrage vom 30. Juni 2008 (BT-Drs. 16/9880) wird die Bundesregierung unter anderem nach einer Erklärung dafür gefragt, warum das sächliche Existenzminimum für das Jahr 2008 im Vergleich zum Jahr 2005 gesenkt wurde.[18] [19] Im Fünften Existenzminimumbericht war für Alleinstehende ein sächliches Existenzminimum in Höhe von jährlich insgesamt 7.356 Euro ausgewiesen[20] (Regelsatz: 4.164 Euro; Kosten der Unterkunft: 2.592 Euro; Heizung: 600 Euro), während demgegenüber im Sechsten Existenzminimumbericht das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende um 216 Euro geringer, nämlich mit jährlich insgesamt 7.140 Euro veranschlagt wird[17] (Regelsatz: 4.140 Euro; Kosten der Unterkunft: 2.364 Euro; Heizung: 636 Euro). Die Antwort der Bundesregierung auf die in der o. a. Kleinen Anfrage konkret aufgeworfene Frage lautet wie folgt (BT-Drs. 16/9999): [...] „Im [damaligen] Sozialhilferecht gab es im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2005 keine Absenkung bei den für die Berechnung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums maßgeblichen Leistungskomponenten (Regelsatz, Miete und Heizkosten).“ [...][21]

Grundfreibetrag in Relation zu Arbeitslosengeld II

Der im Fünften Existenzminimumbericht ausgewiesene Grundfreibetrag liegt für einen Alleinstehenden - nominal/rechnerisch (vergleiche "Berechnungsmodus") - um rund 4 Prozent über dem für einen Alg-II-Empfänger veranschlagten sozialrechtlichen Mindestbedarf (siehe beispielsweise BVerfGE 99, 216 [241])[7][22] [23] [24] [25]. Mit anderen Worten: es resultiert (rechnerisch/theoretisch) ein "Mehr" in Höhe von rund 85 Cent pro Tag im Vergleich zum Regelsatz.

Der steuerliche Freibetrag für Kinder wird im Fünften Existenzminimumbericht mit 64,44 % der Regelleistung veranschlagt (vgl. "Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Regelsatzes eines Kindes") und liegt somit nur geringfügig über jenem Satz, den Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als "Sozialgeld" erhalten (das sind gemäß § 3 RSV] 60 % des Eckregelsatzes[26] = 208 Euro pro Monat).

Hauptartikel: Sozialgeld

Für jenen Einkommensanteil, der über dem Grundfreibetrag liegt, ist im deutschen Steuersystem mit den progressiv steigen Tarifen jeweils gestaffelt nach der Einkommenshöhe ein eigener, höherer Steuersatz fällig. Wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Inflationsrate angepasst werden, zahlen die Einkommensteuerpflichtigen (insbesondere im Falle von moderaten, an die Inflationsrate angepassten Lohnerhöhungen) höhere Steuern, obwohl das Einkommen real nicht gestiegen ist.[27]

Hauptartikel: Kalte Progression

Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Wie ganz normale Arbeitsverhältnisse werden in die Berechnung des Rentenwertes auch die rund 300.000 (Stand: März 2008[28][29]) sogenannten „Ein-Euro-Jobs“ mit einbezogen,[30][31][32] obwohl die bei den „Ein-Euro-Jobs“ den Alg-II-Empfängern zufließende Mehraufwandsentschädigung nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung kein Arbeitsentgelt darstellt.[13] Da Ein-Euro-Jobs nur mit sehr geringen Entgelten in die Berechnung eingehen, wirken sie - nicht zuletzt auch wegen der hohen Anzahl (im Herbst 2004 wurde angekündigt, mindestens 600.000 „Ein-Euro-Jobs“ einzurichten[33]) - dämpfend auf die Lohnentwicklung und damit auch auf die Rentenanpassung.[34]

Sächliche Existenzminima in den bisherigen fünf Existenzminimumberichten

Während der Zeit von 1996 bis zum Jahr 2007 wurde der Grundfreibetrag von 6.184 Euro auf 7.664 Euro erhöht. Im Jahresmittel resultiert somit als geometrischer Mittelwert eine Erhöhung um durchschnittlich (nominal) 1,97 % pro Jahr.

Steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminima in den bisherigen fünf Existenzminimumberichten[8]
BT-Drs. Datum Berichtsjahr sächliches Existenzminimum nachrichtlich:
  Alleinstehende Ehepaare Kinder Grundfreibetrag[EmB 1] Kinderfreibetrag[EmB 2]
13/381[35] 02.02.1995 1996 6071 € 10286 € 3215 € 6184 € 3203 €
13/9561[36] 17.12.1997 1999 6455 € 10976 € 3424 € 6681 € 3534 €
14/1926[37],
14/2770[38]
04.01.2000 2001 6547 € 11136 € 3460 € 7206 € 3534 €
14/7765 (neu)[39] 04.12.2001 2003 6948 € 11640 € 3636 € 7235 € 3648 €
15/2462[20] 05.02.2004 2005 7356 € 12240 € 3648 € 7664 € 3648 €
Anmerkungen: Aufgrund des Prognosecharakters des Existenzminimumberichts ist die Vergleichbarkeit mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr tatsächlich festgelegten steuerlichen Freibeträgen eingeschränkt. Zudem ist beispielsweise im Jahr 2001 durch das Vorziehen der Einkommensteuertarifreform um ein Jahr der Grundfreibetrag gegenüber ursprünglichen Plänen aus konjunkturpolitischen Überlegungen geändert worden (vgl. Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000, BGBl. I S. 1433).
  1. Nach § 32a Abs. 5 EStG verdoppelt sich der Grundfreibetrag für zusammen veranlagte Ehepaare.
  2. Zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums wird nach § 32 Abs. 6 EStG zusätzlich zum Kinderfreibetrag in den Jahren 2000 und 2001 ein Betreuungsfreibetrag von 1.546 € und seit dem Jahr 2002 ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € gewährt.
Darstellung der im Jahr 2005 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)[20]
Vgl. Seite 5, Übersicht 3 (PDF)
Allein-
stehende
Ehepaare Kinder
Regelsatz (pro Jahr) 4.164 7.488 2.688
Kosten der Unterkunft (pro Jahr) 2.592 3.984 804
Heizkosten (pro Jahr) 600 768 156
sächliches Existenzminimum 7.356 12.240 3.648
steuerlicher Freibetrag 7.664*) 15.328 3.648*)
*) Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074.

Der Grundfreibetrag für die Jahre 2005 bis 2007

Basierend auf einem Regelsatz in Höhe von monatlich 347 Euro bezifferte die Bundesregierung den für das Berichtsjahr 2005 prognostizierten damals sozialhilferechtlichen Mindestbedarf ("sächliches Existenzminimum") für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.356 Euro jährlich (Fünfter Existenzminimumbericht)[20]. Für Ehepaare betrug das Existenzminimum 12.240 Euro. Für ein Kind wurde das Existenzminimum auf 3.648 Euro beziffert. Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) belief sich für Alleinstehende auf 7.664 Euro. Der Grundfreibetrag für Ehepaare betrug 15.328 Euro. Der Kinderfreibetrag betrug 3.648 Euro; hinzu kam ein Freibetrag für den Betreuungs- und den Erziehungsbedarf in Höhe von 2.160 Euro, so dass sich die Freibeträge pro Kind auf insgesamt 5.808 Euro summierten.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl.: Prof. Dr. Volker Neumann (Humboldt-Universität zu Berlin): Menschenwürde und Existenzminimum, Seite 3 f. (PDF-Datei; 95 KB).
  2. Reiner Sans: Das Bundesverfassungsgericht als familienpolitischer Ausfallbürge, in: Das Online-Familienhandbuch, 18. Juni 2004.
  3. a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 82, 60, 85 = Rdnr. 104 ff sowie BVerfGE 82, 60, 94 = Rdnr. 128 ff. in BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
  4. a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
  5. a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 246 - Kinderexistenzminimum = Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998: BVerfG, 2 BvL 42/93 vom 10.11.1998
  6. a b c Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 273 - Kinderexistenzminimum III
  7. a b c Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 216 - Familienlastenausgleich II = Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998: BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10.11.1998
  8. a b c d Vgl. Seite 53 (bzw. Seite 7 von 11 der PDF-Datei; Tabelle 2: Steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminima in den bisherigen fünf Existenzminimumberichten) sowie Seite 55 (bzw. Seite 9 von 11 der PDF-Datei) in: Zehn Jahre Existenzminimumbericht - eine Bilanz, Monatsbericht des BMF, Oktober 2005 (PDF-Datei, ca. 184 kB).
  9. Vergleiche Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23. August 1999 (1 BvR 2164/98).
  10. Böckler Impuls 09/2006: Grundsicherung • Zum Leben zu wenig
  11. Marie-Luise Hauch-Fleck: Rechnen, bis es passt • Die Bundesregierung manipuliert das Existenzminimum – zum Schaden aller Steuerzahler, in Die Zeit (Nr. 01/2007) vom 28. Dezember 2006.
  12. Kritisch zu § 19 BSHG: Ernst Lohoff und Martin Massip: Hilfe zur Zwangsarbeit - Aus den Annalen der bundesdeutschen Sozialverwaltung
  13. a b „Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25.10.1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski aa 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine »Arbeitsprämie« oder gar einen »Arbeitslohn« [...] dar.“ Wörtliches Zitat aus: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG - Reformgesetz (Teil 1), abgedruckt in: info also 2/97 (Seite 64) sowie: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG - Reformgesetz (Teil 2) abgedruckt in: Info also 3/97 (Seite 117)
  14. Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 268 - Kinderexistenzminimum II
  15. Wörtliches Zitat (Fußnoten eingefügt durch den Bearbeiter): BVerfG, 2 BvL 1/06 vom 13.2.2008, Absatz-Nr. 107
  16. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion: BT-Drucksache 16/2448, Seite 6 von 16 der PDF-Datei, 25. 08. 2006
  17. a b c Sechster Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/3265; Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (PDF-Datei, ca. 198 KB), 02. November 2006
  18. hib-Meldung 208/2008 vom 11. Juli 2008 : Im Bundestag notiert: Existenzminimum
  19. Kleine Anfrage: Höhe und Entwicklung des sächlichen Existenzminimums für Kinder und Erwachsene, BT-Drs. 16/9880 vom 30. Juni 2008 (PDF-Datei)
  20. a b c d Fünfter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 15/2462; Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 (PDF-Datei, ca. 87 KB)
  21. Antwort der Bundesregierung (16 Juli 2008): Höhe und Entwicklung des sächlichen Existenzminimums für Kinder und Erwachsene -, BT-Drs. 16/9999, Seite 4 von 12 (PDF-Datei)
  22. Kritisch dazu - Rainer Roth: Nebensache Mensch • Über das Elend des Regelsatzes von Alg II, unter anderem in Kassel am 14.Januar 2005
  23. Vgl. Matthias Frommann: Warum nicht 627 Euro? Zur Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr 2005 (PDF-Datei), abgedruckt in: NDV Juli 2004
  24. Expertise: "Zum Leben zu wenig" - Rudolf Martens: Neue Regelsatzberechnung 2006 (PDF-Datei); Der Paritätische Wohlfahrtsverband, 19. Mai 2006
  25. Speziell zu den Kosten für Haushaltsenerge - Helga Spindler: Notwendige Energiekosten müssen übernommen werden - Arme brauchen genug Energie, Neue Rheinische Zeitung, Online-Flyer Nr. 139 vom 26.03.2008
  26. Vergleiche hierzu: § 2 RSV (Verordnung zur Durchführung des § 28 des SGB XII)]
  27. Guido Bohsem: Kalte Progression • Die heimliche Steuererhöhung, SZ vom 06. Februar 2008.
  28. hib-Meldung 088/2008 vom 26. März 2008: Knapp die Hälfte aller Leistungsbezieher nicht als arbeitslos registriert
  29. Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland, Monatsbericht März 2008 (PDF-Datei)
  30. BT-Drucksache 16/826: Antrag: Ein-Euro-Jobs aus der Berechnungsgrundlage für die Rentenanpassung herausnehmen. 8. März 2006 (PDF-Datei; ca 60 kB).
  31. DIP – Dokumentation des Beratungsablaufs zu BT-Drucksache 16/826
  32. Beschluss: S. 2608D – Ablehnung des Antrags in BT-Drucksache 16/826: Plenarprotokoll 16/32: Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 32. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 6. April 2006
  33. Vgl. Christian Girschner: Ideologische und herrschaftliche Hintergründe der „Ein-Euro-Jobs“, NachDenkSeiten, Beitrag Nr. 2574 vom 21. August 2007
  34. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 20. Juni 2006: Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung wird vereinfacht.
  35. Erster Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 13/381 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (PDF-Datei; ca. 275 KB)
  36. Zweiter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 13/9561 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999 (PDF-Datei; ca. 253 KB)
  37. Dritter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 14/1926 - Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001 (PDF-Datei; ca. 285 KB)
  38. BT-Drucksache 14/2770 - BERICHTIGUNG zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksachen 14/1926, 14/2607 Nr. 1 (PDF-Datei; ca. 51 KB)
  39. Vierter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 14/7765 (neu) - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 (PDF-Datei; ca. 38 KB)