Das Deliktsrecht ist der zivilrechtliche Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en) oder Unrechtshaftung). Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 - 853 BGB geregelt. Das Deliktsrechts regelt die Begründung der Haftung, der Umfang der Haftung wird im Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB) geregelt.
Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden. Das Vermögen als solches wird nicht geschützt.
Kernvorschrift
Kernvorschrift des deutschen Deliktsrechts ist § 823 BGB:
- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Aufbau/Gefährdungshaftung
Allgemein wird eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung eines Rechtsguts verlangt. Das deutsche Recht hat aber auch die verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung) entwickelt. Diese tritt regelmäßig für denjenigen ein, der mit gefährlichen Sachen (z.B. Tieren, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Kernkraftwerken) umgeht. Er hat für Schädigungen durch diese gefährlichen Sachen nach besonderen Vorschriften auch ohne Verschulden zu haften.
Unterlassungsanspruch
Als Richterrecht ist auch ein Unterlassungsanspruch gegen unerlaubte Handlung aus § 1004 BGB analog (als sog. quasinegatorischer Anspruch) entwickelt worden.
Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt 3 Jahre.
Internationales Privatrecht
Nach § 40 des Einführungsgesetztes zum BGB (EGBGB) ist bei deliktischen Ansprüchen das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Schädiger ("Ersatzpflichtiger") gehandelt hat. Punitive Damages, also dem angloamerikanischen Recht entsprechende Schadensersatzansprüche, die überhöht sind, werden nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ausgeschlossen, sofern sie keine angemessene Entschädigung darstellen, einem anderen Zweck dienen oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, widersprechen.