Die Vollzeitpflege bezeichnet die vollständige Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie. Sie wird dann angewendet, wenn ein Kind auf Grund akuter (z.B. die Erkrankung eines allein erziehenden Elternteils) oder struktureller (andauernde Drogenprobleme des/der Sorgeberechtigten) Probleme der Herkunftseltern - und damit einhergehender Gefährdung des Kindeswohls - nicht bei seinen Eltern bleiben kann.
Dies kann auf (auch privater) Initiative der Eltern geschehen, wenn diese aus eigener Einschätzung vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, selber für das Kind zu sorgen. Hier ist die Verwandtenpflege (z.B. Großeltern) eine häufige Variante.
In den meisten Fällen wird die Vollzeitpflege (§33 KJHG) als Hilfe zur Erziehung (§27 KJHG) jedoch auf Initiative eines Jugendamtes in Kooperation mit den Personensorgeberechtigten (meist die Eltern) oder unter Anrufung des Familiengerichts gegen den Willen der Eltern bei Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB durchgeführt. Die Vollzeitpflege stellt somit, neben der Heimunterbringung, den massivsten kindesentziehende Eingriff in die elterlichen Rechte dar und wird daher nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen.
Eine schwierige Besonderheit dieser Art der Kindesunterbringung ist die Problematik, dass ein Kind sich in seiner Umgebung sozialisiert und - in Abhängigkeit von Alter und vorhandenen Bindungen an Bezugspersonen - sich an die neuen Bezugspersonen bindet. Die Auflösung einer Vollzeitpflege ist nach einer (individuell unterschiedlichen) Zeitspanne ohne Schädigung des Kindes dann nicht mehr möglich (in der Wissenschaft wird dafür durchschnittlich das Lebensalter des Kindes bei Unterbringung als Obergrenze für einen reversiblen Unterbringungszeitraum genannt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur in Ausnahmefällen gegen den Willen älterer Kinder entschieden wird) - zum Schutze des Kindeswohls in solchen Fällen wurde die Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs.4) eingeführt, die ein Tätigwerden des Gerichts von Amts wegen beinhaltet. Eine sorgfältige Planung und Erarbeitung realistischer Zukunftsperspektiven ist daher für das Wohl der Kinder unverzichtbar und bei Vollzeitpflege über das Jugendamt im Hilfeplan vorgeschrieben.
Siehe auch: Pflegeverhältnis, Pflegekind, Pflegeeltern