Anfangsverdacht ist eine der Verdachtsstufen bei der Strafverfolgung in Deutschland. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet.
Ein Anfangsverdacht setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO).
Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden Tatverdacht (§§ 170,203 StPO) sowie vom dringenden Tatverdacht (vgl. etwa § 112 Abs. 1 StPO).
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