Der Nationalrat ist die Abgeordnetenkammer, die erste Kammer des Parlaments der Republik Österreich. Die zweite Kammer bildet der Bundesrat, der die föderative Vertretung der Bundesländer darstellt. Beide Räte sind als selbstständige Organe eingerichtet; gemeinsam treten sie in besonderen Fällen als Bundesversammlung zusammen.

Geschichte
Vorläufer
Kurz vor dem Ende des Ersten Weltkrieges, als die Österreichisch-Ungarische Monarchie im Zerfallen begriffen war, traten am 21. Oktober 1918 die, so bezeichneten sie sich selbst, deutschen Abgeordneten des alten Reichsrats unter dem Vorsitz von Karl Seitz als Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich zusammen.
Sie wählten am 30. Oktober aus ihrer Mitte einen Vollzugsausschuss, der sich Deutschösterreichischer Staatsrat nannte (Vorsitz: Karl Seitz, Staatskanzler: Karl Renner) und die erste Regierung des neuen Staates einsetzte. Am 12. November, nachdem der letzte Habsburger Kaiser Karl I. am Vortag auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften verzichtet hatte, beschloss die Nationalversammlung das „Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“. Sein Art. 1 lautete: Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt. Art. 2 begann mit dem Satz: Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik.
Unter Berufung auf das von US-Präsident Woodrow Wilson verkündete Selbstbestimmungsrecht der Völker nahmen auch deutsche Abgeordnete aus Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien und Südtirol an den Sitzungen teil; Deutschösterreich beanspruchte (erfolglos) die dortigen deutschsprachigen Siedlungsgebiete.
Die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung am 16. Februar 1919 konnte nur im tatsächlichen, im Herbst 1919 vertraglich festgelegten Hoheitsgebiet des Staates Deutschösterreich stattfinden. An dieser Wahl konnten sich erstmals in der Geschichte Österreichs alle volljährigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich im Staatsgebiet aufhielten, teilnehmen. Wahlberechtigt waren auch Bürger des Deutschen Reiches, wenn sie sich zur Zeit der Wahl in Österreich aufhielten. Durch das Volk legitimiert, ging die Konstituierende Nationalversammlung daran, das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von 1920 zu beraten.
Mit der Ratifizierung des damals in Österreich eher als Friedensdiktat betrachteten Vertrages von St. Germain - auf dessen Inhalt die Delegation des Staatsrates unter Karl Renner fast keinen Einfluss nehmen konnte - am 21. Oktober 1919 durch die Nationalversammlung erstreckte sich die Zuständigkeit des Parlaments nunmehr definitiv nicht mehr auf die nur beanspruchten, aber nicht beherrschten deutschen Siedlungsgebiete Altösterreichs. Der bisherige Name Staat Deutschösterreich musste gemäß Vertrag durch Republik Österreich ersetzt werden; der Anschluss an Deutschland war ausgeschlossen. Österreich wurde jedoch 1921 das tatsächlich von Ungarn übernommene Deutsch-Westungarn, in Österreich Burgenland genannt, zugeschlagen.
Der Nationalrat seit dem Inkrafttreten des B-VG
Der Nationalrat, der 1920 die Nationalversammlung ablöste, hatte bereits in der Ersten Republik - wie heute - 183 Abgeordnete. 1925 wurde die Anzahl aber auf 165 reduziert. In der Ersten Republik war der Nationalrat die Bühne heftiger Auseinandersetzungen zwischen den konservativen Regierungen und den seit 1920 in Opposition befindlichen Sozialdemokraten. Dennoch konnte 1929 eine Verfassungsnovelle beschlossen werden, die auf Wunsch der Konservativen die Rechte des Bundespräsidenten stärkte. Als Kompromiss mit den Sozialdemokraten wurden jedoch die meisten Rechte des Bundespräsidenten an den Vorschlag der Bundesregierung gebunden. Die Aufwertung es Amtes des Staatsoberhauptes führte gleichzeitig zu einer Schmälerung der Rechte des Parlaments. So verlor der Nationalrat sowohl die Möglichkeit die Bundesregierung selbst zu wählen, als auch den Oberbefehl über das Bundesheer. Als im Zuge einer Geschäftsordnungskrise am 4. März 1933 alle drei Nationalratspräsidenten (Karl Renner, Rudolf Ramek und Sepp Straffner) nacheinander von ihrem Amt zurücktraten, - die Nationalratsgeschäftsordnung enthielt für diesen Fall keine Bestimmung - konnte die Sitzung nicht mehr rechtskonform beendet werden. Der damalige Bundeskanzler Engelbert Dollfuß, nutzte diese Gelegenheit aus, um den Parlamentarismus in Österreich auszuschalten (siehe Selbstausschaltung des Parlaments). Ein Wiederzusammentreten der Abgeordneten wurde von Dollfuß mit Polizeigewalt verhindert.
Der Bundeskanzler griff das nach dem Ersten Weltkrieg gemäß Verfassungsrecht fortgeltende Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz von 1917 missbräuchlich auf und wandelte so die Republik am 1. Mai 1934 in einen autoritären Ständestaat um, nachdem er auch den Verfassungsgerichtshof entmachtet hatte. Vier weitere Jahre regierte die aus der Christlichsozialen Partei hervorgegangene Vaterländische Front ohne Parlament (vgl. Austrofaschismus), bis Österreich mit dem „Anschluss“ an das Deutsche Reich in der Zeit des Nationalsozialismus am 12. März 1938 als eigenständiger Staat zu existieren aufhörte. In der NS-Zeit wurde das Parlamentsgebäude als Sitz der Gauverwaltung Wiens genutzt und als Gauhaus bezeichnet.
Erst am 25. November 1945 fanden wieder Nationalratswahlen, die ersten seit 1930, statt. 1971 wurde die Anzahl der Abgeordneten wieder auf 183 erhöht.
Beschlusserfordernisse
Der Nationalrat beschließt einfache Bundesgesetze bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Abgeordneten (Juristen bezeichnen diese Mindestanwesenheit als Präsenzquorum) mit einfacher Mehrheit. Auf gleiche Weise kann er sich auflösen oder der Bundesregierung bzw. einzelnen Mitgliedern derselben das Misstrauen aussprechen.
Bei Beharrungsbeschlüssen nach einem Veto des Bundesrates muss mindestens die Hälfte aller Abgeordneten anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.
Zum Beschluss von Bundesverfassungsgesetzen sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen notwendig.
Außerdem kann der Nationalrat Volksabstimmungen und Volksbefragungen ansetzen. Eine Volksabstimmung findet auf Anordnung des Bundespräsidenten statt,
- wenn der Nationalrat beschließt, eine Volksabstimmung über einen seiner Gesetzesbeschlüsse durchzuführen (für diesen Beschluss gelten die gleichen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln wie für den Gesetzesbeschluss), oder wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrats verlangt (Art. 43 B-VG);
- über jede Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3 B-VG);
- über eine Teiländerung der Bundesverfassung (also über jedes Bundesverfassungsgesetz), wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrats verlangt wird (Art. 44 Abs. 3 B-VG);
Die Bundesversammlung (Nationalrat und Bundesrat) kann in einer eigens zu diesem Zweck auf Wunsch des Nationalrates vom Bundeskanzler einberufenen Sitzung eine Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten beschließen (Art. 60 Abs. 6 B-VG).
Eine Volksbefragung, deren Ergebnis den Nationalrat nicht bindet, kann von ihm mit den für ein einfaches Bundesgesetz erforderlichen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln zu Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung beschlossen werden, zu denen die Haltung der österreichischen Bevölkerung erforscht werden soll.
Kompetenzen
Gesetzgebung
Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Österreich)
Gesetzesinitiativen können von Abgeordneten und Ausschüssen des Nationalrats, der Bundesregierung (so genannte Regierungsvorlagen), dem Bundesrat und den Staatsbürgern (mittels Volksbegehren) eingebracht werden. Die tatsächlich umgesetzten Initiativen gehen aber fast immer von der Regierung aus. Nachdem ein Gesetztesantrag gestellt wurde, wird dieser meist dem zuständigen Ausschuss oder Unterausschuss zugewiesen. Im Plenum sind drei sogenannte Lesungen vorgesehen, wobei auf die dritte Lesung meist verzichtet wird. Nach dem Beschluss des Nationalrates geht die Initiative an den Bundesrat, Ausnahmen bilden hier zum Beispiel Finanzgesetze oder die Geschäftsordnung des Nationalrates, die dieser ohne den Bundesrat beschließen kann. Der Bundesrat hat wiederum in den meisten Fällen nur die Möglichkeit eines suspensiven Vetos gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates. Ein absolutes Veto kommt ihm nur bei Beschlüssen zu, die seine eigenen Kompetenzen, oder jene der Länder, betreffen. Bei suspensiven Vetos des Bundesrates kann der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss fällen mit dem er, nach einer gewissen Frist, den Einspruch des Bundesrates überwindet. Schließlich wird das verfassungskonforme Zustandekommen des Gesetztesbeschlusses vom Bundespräsidenten beglaubigt und dessen Unterschrift vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Nachdem dieser den Beschluss im Bundesgesetzblatt ordentlich kundgemacht hat, erwächst er am Tag nach der Kundmachung - außer er selbst bestimmt es anders - in Gesetzeskarft.
Beteiligung an der Vollziehung
Der Nationalrat besitzt gegenüber der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten gewisse Zustimmungs- und Genehmigungsrechte, etwa was den Abschluss von Staatsverträgen betrifft. Er schlägt weiters dem Bundespräsidenten die Bestellung von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofs vor. Da der Rechnungshof ein Organ des Parlaments darstellt, wählt der Nationalrat dessen Präsidenten. Ebenso verhält es sich mit den drei Volksanwälten, den drei größten Fraktionen steht dabei das Vorschlagsrecht zu. Gemeinsam mit dem Bundesrat tritt der Nationalrat gegebenenfalls zur Bundesversammlung zusammen. Obwohl sie sich aus Legislativorganen zusammensetzt, stellt sie ein reines Exekutivorgan dar. Einen Sonderfall stellt die dauerhafte Verhinderung oder Erledigung - durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung - des Amtes des Bundespräsidenten dar. In diesem Falle ist das Präsidium des Nationalrates zu dessen Vertretung berufen.
Kontrollrechte gegenüber der Bundesregierung
Der Nationalrat kann die Mitglieder der Bundesregierung wegen Gesetzesüberschreitungen und strafrechtlich verfolgbarer Handlungen mit einer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof rechtlich haftbar machen. Außerdem steht dem Nationalrat das Interpellationsrecht (= Fragerecht) gegenüber der Bundesregierung - zum Beispiel in Form von dringlichen Anfragen - zu. Auch die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ist eine Möglichkeit der politischen Kontrolle gegenüber der Exekutive. In letzter Konsequenz hat der Nationalrat auch die Kompetenz einem einzelnen Mitglied oder der gesamten Bundesregierung das Misstrauen auszusprechen. Der Bundespräsident hat das Betreffende Mitglied oder die Gesamtregierung daraufhin sofort ihres Amtes zu entheben. Im Übrigen obligt dem Nationalrat der Beschluss des Bundesfinanzgesetzes und des von der Regierung vorgelegten Bundesrechnungsabschlusses.
Abgeordnete
Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten. Diese wählen in der ersten Sitzung nach der Nationalratswahl den Nationalratspräsidenten und zwei Stellvertreter (2. und 3. Präsident), die sich bei den Sitzungen im Vorsitz abwechseln. Der Nationalrat ist bei seiner Präsidentenwahl an Fraktionsstärken nicht gebunden; es ist aber seit 1920 Usus, dass der Präsident von der größten Fraktion nominiert wird. Als Nationalratspräsidentin fungierte in der letzten, im September 2008 beendeten Gesetzgebungsperiode Barbara Prammer (SPÖ), als Zweiter Nationalratspräsident Michael Spindelegger (ÖVP), als Dritte Präsidentin Eva Glawischnig-Piesczek (Die Grünen). Die Neuwahl der Präsidenten auf Grund der Nationalratswahlen vom 28. September 2008 hat noch nicht stattgefunden.
Wie in den meisten Demokratien verfügen auch in Österreich die Abgeordneten über die Politische Immunität. Diese teilt sich auf in:
- Berufliche Immunität: Die Abgeordneten können für Gesetze, denen sie zugestimmt haben, in keinem Fall strafrechtlich verfolgt werden.
- Außerberufliche Immunität: Steht ein Abgeordneter unter Verdacht, ein Verbrechen verübt zu haben, so kann die Justiz erst tätig werden, wenn der Immunitätsausschuss des Nationalrats einer Aufhebung der Immunität zustimmt. Damit können die Abgeordneten gegen Willkür und Machtmissbrauch der Exekutive geschützt werden. Andernfalls könnten vorhergesehene knappe Abstimmungsresultate im Nationalrat durch "rechtzeitige" Verhaftung weniger Mandatare beeinflusst werden.
Der einzelne Abgeordnete ist verfassungsmäßig in der Ausübung seines Mandates frei und an keine Weisungen gebunden. Er darf auch keinerlei Aufträge entgegennehmen, in diesem oder jenem Sinn zu stimmen oder zu sprechen. Im Spannungsverhältnis dazu steht das Bestreben jeder im Parlament vertretenen Partei, ein "geschlossenes Abstimmungsverhalten" ihrer Fraktion zu erreichen. Als Druckmittel verlangten die Parteien viele Jahre lang von ihren Abgeordneten Blanko-Rücktrittserklärungen, bis dies als gesetzwidrig erkannt wurde. Heute müssen psychologischer Gruppendruck und die Aussicht, bei der nächsten Wahl nicht mehr auf der Kandidatenliste aufzuscheinen, ausreichen. Es muss von den Fraktionen aber auch toleriert werden, dass Abgeordnete, die eine bestimmte Entscheidung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, der betreffenden Abstimmung fernbleiben.
Ausschüsse
Im Nationalrat nominieren in jeder Gesetzgebungsperiode die Fraktionen nach ihrer Mandatsstärke Mitglieder für die Ausschüsse, die Anträge diskutieren und Beschlüsse des Plenums vorbereiten.
Es gibt verfassungsrechtlich zwingend vorgesehene sowie freiwillige Ausschüsse, die bei Bedarf gebildet werden können. In der 2006 beendeten XXII. Gesetzgebungsperiode gab es 36 Ausschüsse. Einige Beispiele:
- Fixe:
- Hauptausschuss
- Rechnungshofausschuss
- Immunitätsausschuss
- Haushaltsausschuss
- freiwillige:
- Justizausschuss
- Sozialausschuss
- Landesverteidigungsausschuss
- Untersuchungsausschüsse u.a. nach Bedarf
Derzeitige Sitzverteilung
Die Sitzaufteilung nach der Nationalratswahl am 28. September 2008 ist wie folgt:
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- 1 Ein SPÖ-Mandat ging nach der Wahl aufgrund eines Wahlbündnisses an das Liberale Forum. Nach dem Rücktritt des liberalen Abgeordneten am 23. September 2008 rückte für die letzte Nationalratssitzung am 24./25. September ein Sozialdemokrat nach.
- 2 Zwei der Abgeordneten der FPÖ haben sich im Laufe der Legislaturperiode von der FPÖ abgewandt und sind aus der Partei ausgetreten und sind nun fraktionslos.
Nationalratswahlergebnisse in der Zweiten Republik
Im folgenden die Nationalratswahlergebnisse seit 1945 in Prozent der gültigen Stimmen und Anzahl der Mandate
Jahr | SPÖ | ÖVP | Grüne1 | FPÖ2 | BZÖ3 | LiF4 | KPÖ5 | Sonstige | ||||||||
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Wahl 1945 | 44,6 | 76 | 49,8 | 85 | 5,4 | 4 | 0,2 | 0 | ||||||||
Wahl 1949 | 38,7 | 67 | 44,0 | 77 | 11,7 | 16 | 5,1 | 5 | 0,5 | 0 | ||||||
Wahl 1953 | 42,1 | 73 | 41,3 | 74 | 10,9 | 14 | 5,3 | 4 | 0,4 | 0 | ||||||
Wahl 1956 | 43,0 | 74 | 46,0 | 82 | 6,5 | 6 | 4,4 | 3 | 0,1 | 0 | ||||||
Wahl 1959 | 44,8 | 78 | 44,2 | 79 | 7,7 | 8 | 3,3 | 0 | 0,1 | 0 | ||||||
Wahl 1962 | 44,0 | 76 | 45,4 | 81 | 7,0 | 8 | 3,0 | 0 | 0,5 | 0 | ||||||
Wahl 1966 | 42,6 | 74 | 48,4 | 85 | 5,4 | 6 | 0,4 | 0 | 3,3 | 0 | ||||||
Wahl 1970 | 48,4 | 81 | 44,7 | 78 | 5,5 | 6 | 1,0 | 0 | 0,4 | 0 | ||||||
Umstellung auf 183 Mandate | ||||||||||||||||
Wahl 1971 | 50,0 | 93 | 43,1 | 80 | 5,5 | 10 | 1,4 | 0 | 0,0 | 0 | ||||||
Wahl 1975 | 50,4 | 93 | 42,9 | 80 | 5,4 | 10 | 1,2 | 0 | 0,0 | 0 | ||||||
Wahl 1979 | 51,0 | 95 | 41,9 | 77 | 6,1 | 11 | 1,0 | 0 | 0,0 | 0 | ||||||
Wahl 1983 | 47,6 | 90 | 43,2 | 81 | 3,4 | 0 | 5,0 | 12 | 0,7 | 0 | 0,1 | 0 | ||||
Wahl 1986 | 43,1 | 80 | 41,3 | 77 | 4,8 | 8 | 9,7 | 18 | 0,7 | 0 | 0,3 | 0 | ||||
Wahl 1990 | 42,8 | 80 | 32,1 | 60 | 4,8 | 10 | 16,6 | 33 | 0,6 | 0 | 3,3 | 0 | ||||
Wahl 1994 | 34,9 | 65 | 27,7 | 52 | 7,3 | 13 | 22,5 | 42 | 6,0 | 11 | 0,3 | 0 | 1,4 | 0 | ||
Wahl 1995 | 38,1 | 71 | 28,3 | 52 | 4,8 | 9 | 22,0 | 41 | 5,5 | 10 | 0,3 | 0 | 1,1 | 0 | ||
Wahl 1999 | 33,2 | 65 | 26,9 | 52 | 7,4 | 14 | 26,9 | 52 | 3,7 | 0 | 0,5 | 0 | 1,5 | 0 | ||
Wahl 2002 | 36,5 | 69 | 42,3 | 79 | 9,5 | 17 | 10,0 | 18 | 1,0 | 0 | 0,6 | 0 | 0,2 | 0 | ||
Wahl 2006 | 35,3 | 68 | 34,3 | 66 | 11,0 | 21 | 11,0 | 21 | 4,1 | 7 | 0 (1)6 | 1,0 | 0 | 3,3 | 0 | |
Mindestwahlalter auf 16 heruntergesetzt - Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre verlängert | ||||||||||||||||
Wahl 20087 | 29,3 | 57 | 26,0 | 51 | 10,4 | 20 | 17,5 | 34 | 10,7 | 21 | 2,1 | 0 | 0,8 | 0 | 3,2 | 0 |
- 1 1983 ALÖ (Alternative Liste Österreichs, 1,4%) und VGÖ (Vereinte Grüne Österreichs, 1,9%)
- 2 1949 und 1953 als VdU (Wahlpartei der Unabhängigen (WdU))
- 3 Das BZÖ ging 2005 als Abspaltung der ehemaligen FPÖ-Minister, hervor und trat 2006 erstmals zu einer Nationalratswahl an
- 4 Das Liberale Forum kandidierte 2006 nicht mit einer eigenen Liste, konnte aber durch ein Wahlbündnis mit der SPÖ Alexander Zach entsenden, der kurz vor der Neuwahl im September 2008 zurücktrat
- 5 1953 VO (Wahlgemeinschaft Österreichische Volksopposition) 1956 - 1966 KuL/KLS (Kommunisten und Linkssozialisten)
- 6 Trat nicht zur Wahl an, jedoch Mandat von der SPÖ an das LIF bis zum Rücktritt des LIF-Mandatars im September 2008.
- 7 Nach Bruch der großen Koalition wurden vorzeitige Neuwahlen ausgerufen. Vorläufiges Endergebnis (inkl. aller Wahlkarten)
Siehe auch
- Nationalratspräsident (Österreich)
- Geschichte des Wahlrechts in Österreich
- Nationalratswahlordnung
- Nationalratswahl in Österreich 2006
- Nationalratswahl in Österreich 2008
- Politisches System Österreichs
- Liste der Abgeordneten zum Österreichischen Nationalrat (XXIII. Gesetzgebungsperiode)
- Bundesrat
- Vier-Prozent-Hürde