Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt

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Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

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Klassenfoto von 1930

Auf dem KLassenfoto meiner Schwiegermutter von 1930 ist ihr KLassenlehrer Wilhelm Lobsien mit abgebildet. Ich möchte nur den Kopf von Wilhelm Lobsien für den entsprechenden Wikipedia Artikel zur Verfügung stellen. Meine Schwiegermutter hat keine Einwände. Wilhelm Lobsien ist 1947 gestorben. Ist das ok? --Kuhl-k 17:02, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

NEIN, denn es ist nicht ausschlaggeben wer abgebildet fürs Urheberrecht sondern wer es gemacht hat. Soll heissen, das wir das Foto brauchen könen, muss der Fotograf seine Zustimmunggeben geben, oder eben mindestens 70 Jahre verstorben sein. Aktuell müste er 1937 verstorben sein. Also bei einer Aufnahme von 1930 ist das Urheberrecht mit grösster Wahrscheinlcihkeit noch nicht abgelaufen, da die Wahrscheinlichkeit eben endsprechend hoch ist das der Fotograf (Urheber) eben noch länger als 7 Jahre gelebt hat. Ggf. hat es ja auf der Rückseite des Fotos einen Hinweis wer es angefertiget hat. Bobo11 18:45, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Das einzige, was uns das Todesdatum des Lerhers bringt, ist, dass wir wissen, dass das Recht am eigenen Bild bereits abgelaufen ist. Das entbindet uns aber trotzdem nicht davon, die ganz normalen Urheberrechte des Bildes zu beachten. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:14, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Zwischenbemerkung zum Recht am eigenen Bild, bei einem Klassenfoto ist es durchaus berechtigt von einer Einwilligung auszugehen. Also davon, dass die Abgebildeten, stillschweigend die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben. Sprich hier ist, im Gegensatz zu den normalen Familienfotos, nicht zwingend eine Genemigung des abgebildeten Personen erfordelich (ggf. greift sogar § 23 KUG 1.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben). Davon ist aber das Urheberrecht am Foto nicht betroffen! Die Verwendung eines Klassenfotos in einer Enzyklopädie (Personen- oder Geschichtsartikel), ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Persoonen, seh ich als gesamtes nicht als problematisch. Bobo11 00:24, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Entschuldigung, wenn ich mich einmische: Seit wann haben Lichtbilder Schutz 70 Jahre post mortem auctoris? Das gilt nur für Lichtbildwerke, und ein Klassenfoto dürfte da wohl kaum drunter fallen. Also heute gilt: 50 nach Veröffentlichung, oder wenn nicht veröffentlicht, 50 Jahre nach Entstehung (§ 72 UrhG). Nebenbei: Selbst wenn es ein Lichtbildwerk wäre: Die Verwendung kleiner Ausschnitte unterfällt nicht mehr dem Urheberrecht, weil ja die für die Schöpfung notwendige Bildkomposition nicht übernommen wird. Zum Zeitpunkt der Aufnahme 1930 galt übrigens noch KUG, und zwar 10 Jahre Schutz ab Erscheinen, oder wenn nicht erschienen, 10 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen dürften hier nicht einschlägig sein. Hier spricht alles hinsichtlich der Fotografenrechte für gemeinfrei. Grüße, Felix Sandberg 14:41, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Irtum Felix. Ein Klassenfoto ist vom Resultat her eben nicht reproduzierbar (jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis), daher ist es eben ein Lichtbildwerk, und kein Lichtbild. Denn der Fotograf greift in der Regel in die Aufstellung der Schüler und Lehrer ein, er komponiert also den Bildaufbau. Vom Standpunkt aus, dass jedes Klassenfoto gleich aussieht sollte, kannst du noch lange nicht ableiten, das dahiter keine schöpferische Tätikeit steht. Und nur die, die schöpferische Tätikeit, ist für das Urheberrecht Ausschlag gebend. Bobo11 14:52, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich will das jetzt nicht bereittreten - Deine Ansicht widerspricht der Grundsatzentscheidung des BGH (GRUR 2000, 317 - Werbefotos, Vorinstanz OLG Düsseldorf). Selbst Portraits für Werbung sind keine Werke. "Gängige" Fotoarten, wozu Klassenfotos ganz bestimmt gehören, unterfallen keinem Urheberschutz (Details m.w.N. bei Schricker/Vogel, UrhR 3. Aufl. 2006, § 72 UrhG Rdn.22). Bilder, deren geistige Leistung sich im handwerklichen erschöpft, sind auch bei Profifotografen keine Werke (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl. 2006, § 72 UrhG Rdn.5, 6). Ausdrücklich OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49 - Beuys-Fotografien -: Selbst studierte und mit Meistertitel ausgezeichnete Fotografin produziert nicht nur "Werke" (aaO. S.50). Aber das ist hier alles irrelevant. Wenn ich es richtig sehe, geht es nur um den Bildausschnitt des Lehrers. Und solche kleinen Ausschnitte, gerade für Personenportraits, sind keine Werkübernahme und unterfallen daher unstreitig NIE dem Urheberrecht des Fotografen, selbst wenn es bestanden hätte (Thum aaO. Rdn.24) - hier wird lediglich noch diskutiert, ob dabei auch der einfache Lichtbildschutz nach § 72 UrhG erlischt (so Thum, Vogel, auch Loewenheim Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 37 Rdn. 17 und die h.M.) oder dieser immer erhalten bleibt (so bekanntlich Dreyer). Aber das "Portrait" des Lehrers aus einem Klassenfoto ist keinesfalls nach Urheberrecht geschützt. Sorry, man kann in dem Thema viel rumdiskutieren, an der Stelle würde ich es jedem Studenten mit "unvertretbar" anstreichen. Grüße, Felix Sandberg 15:22, 28. Sep. 2008 (CEST) 15:22, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Ansicht von Felix Sandberg ist durchaus unbeachtlich und widerspricht unserer jahrelangen gefestigten Praxis. Die Anführung von Schricker 3. Aufl. § 72 Rz. 22 trägt seine Ausführungen keineswegs. Dort wird ausgeführt: Die Grundsätze der kleinen Münze nach denen ein Minimum an Individualität bereits schutzbegründend wirkt gelten auch im Bereich der Fotografie. Für gesteigerte Anforderungen ist spätestens seit der EU-Harmonisierung der Schutzstandards kein Raum mehr. Erst wo fotografische Tätigkeit sich "im Gängigen oder Technischen erschöpft" beginnt der Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Schauen wir uns nun die Entscheidung Werbefotos an. "Das Berufungsgericht hat aber - wie von der Revision zu Recht beanstandet - übersehen, daß der Klägerin wegen der Benutzung der in die Werbeanzeigen eingefügten Fotos jedenfalls Ansprüche aus Lichtbildschutz (§§ 72, 97 Abs. 1 UrhG, § 812 BGB) zustehen können, wenn diese nicht als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) schutzfähig sein sollten." Es heisst nicht: da diese nicht schutzfähig sind. dass auf jeden Fall der Schutz nach § 72 UrhG bejaht wird, entspricht einer gängigen Gerichtspraxis bei Fotos, deren Schutzfrist als einfaches Lichtbild noch nicht abgelaufen ist. Der weitergehende Schutz als Lichtbildwerk wird offengelassen (explizit: "Die Frage, welche Schutzvoraussetzungen im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen für Lichtbildwerke gegolten haben, kann jedoch offenbleiben"). Der BGH lässt erkennen, dass auch die durchschnittliche Tätigkeit von Fotografen Lichtbildwerke gemäß § 2 UrhG entstehen lässt, denn die Vorinstanz wird deutlich zurechtgewiesen: "Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Urheberrechtsschutz der Anzeigen aus den verwendeten Fotos herzuleiten. Es ist dabei davon ausgegangen, daß den Fotos urheberrechtlicher Schutz als Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nur zukommen könne, wenn sie eine eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufwiesen. Bei einem Gesamtvergleich mit den vorbestehenden Gestaltungen müßten sich schöpferische Eigentümlichkeiten ergeben, die über das Handwerksmäßige und Durchschnittliche deutlich hinausragten. In den Fotos offenbare sich jedoch kein besonderes fotografisches Können. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Fotografien ausgegangen, die jedenfalls seit dem 1. Juli 1995 nicht mehr gelten, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 290/9) nach ihrem Art. 13 Abs. 1 umzusetzen war und auch durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) umgesetzt worden ist (Art. 3 Abs. 2 des 3. UrhG-ÄndG). Nach Art. 6 der Richtlinie sollen Fotografien geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie). Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 33, 179; Schricker/Vogel aaO § 72 Rdn. 21; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rdn. 74; Hertin ebd. § 72 Rdn. 2; Heitland, Der Schutz der Fotografie im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika, 1995, S. 60 ff.; Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht, 1998, S. 233 ff.; A. Nordemann/Mielke, ZUM 1996, 214, 216)." Die Formulierung "Gemessen daran ist auch den in den Werbeanzeigen enthaltenen Porträtfotos der Schutz des § 72 UrhG nicht abzusprechen" ist also keinesfalls so zu lesen, dass selbst Porträtfotos keine Lichtbildwerke sind, sondern dass sie mindestens Lichtbilder sind. bei Logos vertrete ich hier ständig die Ansicht, dass die Beweis- und Begründungslast in unserem Kontext demjenigen zukommt, der sie als geschützt betrachtet, da es nicht sein kann, dass im Endeffekt alle Werke der angewandten Kunst als geschützt gelten, wenn dies nach Ansicht der Rspr. nur für Ausnahmen gilt, eben solche, die deutlich überragen. Wenn Lichtbildwerke über das "Handwerksmäßige und Durchschnittliche" NICHT herausragen müssen (so der BGH), folgt daraus, dass auch ein Klassenfoto von 1930, das damals ja von einem Berufs-Fotografen angefertigt worden sein dürfte, erst einmal als geschützt anzusehen sein wird. Falls der Name des Fotografen nicht bekannt sein sollte, bietet sich die bei Fotos ja mögliche Berufung auf Anonymes Werk an, was ich allemal praktikabler fände als die Erwägung, ein Ausschnitt aus einem Lichtbildwerk sei nur als einfaches Lichtbild zu betrachten.

Es hat also bei unserer ständigen Praxis zu bleiben, dass wir normale Fotos als Lichtbildwerke ansehen, was nicht ausschließt, dass im Einzelfall ausnahmsweise schlüssig gezeigt werden kann, dass kein Lichtbildwerk vorliegt --Historiograf 16:09, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

PS: laut amtl. Begründung sah der Gesetzgeber 1965 "unüberwindliche Schwierigkeiten" bei der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Daher gilt auch für uns: in dubio pro Lichtbildwerk --Historiograf 16:14, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mal ganz kurz: Was Wikipedia "in dubio" macht, ist ihre Sache. Die Zitatschnipsel sind etwas einseitig, mir fehlt jetzt die Zeit, das hier für WP alles aufzuarbeiten (hab gerade den Schricker und das BGH-Urteil wie auch die OLG D'dorf Entscheidung nochmal gelesen, ich weiß also schon, was da alles so steht). Aber wie gesagt: Thema verfehlt - denn der Kopf des Lehrers als Ausschnitt ist jedenfalls urheberrechtlich frei. Dazu ist hier nichts weiter gesagt, und damit ist die ganze (lange, aber doch unvollständige um nicht zu sagen, einseitige) Zitiererei überflüssig. Praxis "Vorsicht ist gut" will ich nicht beanstanden. Sie ist allerdings keine Antwort darauf, was urheberrechtlich gilt oder nicht. Und noch eines: Meine Ansicht ist durchaus nicht "unbeachtlich", hier ist kein Benutzer die Superrevisionsinstanz. Jeder, der fachkundig ist, darf zur Sache schreiben, was er meint, und was die Autoren oder zuständigen Gremien daraus machen, ist dann ihre Sache. Vorsicht mit solchen Statements, die andere Nutzer pauschal als minderwertig abqualifizieren. Ich weiß auch schon, was ich schreibe, und was ich dabei rechtlich verantworten kann. Ich kann hier mit jeder "Praxis" der Wikipedia leben, ist ja auch nicht mein Bild, und auch mit jeder anderen Meinung. Was "beachtlich" ist, bestimmt aber nicht ein Nutzer. Felix Sandberg 16:33, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Für mich ist das, was du schreibst unbeachtlich. Du verdrehst die Rechtslage und erweckst bei den vielen Lesern dieser Seite, die anders als wir beide nicht das Privileg haben, kurz mal im Schricker nachsehen zu können, einen falschen Eindruck. Du stellst nassforsch apodiktische, schlecht begründete Behauptungen auf und jammerst, wenn man deine Mindermeinung mit der gebotenen Deutlichkeit zurückweist. Ich kann nicht erkennen, wieso der Kopf des Lehrers urheberrechtlich frei sein sollte, denn aus deiner Argumentation geht das keinesfalls hervor. Wir haben bisher Abstand davon genommen, (kleine) Ausschnitte aus älteren Lichtbildwerken als einfache Lichtbilder zu werten, und ich kenne auch keine einzige Gerichtsentscheidung, die man dafür ins Feld führen könnte. Ich stehe einer solchen Einzelfallentscheidung keineswegs ablehnend gegenüber, aber ich wehre mich dagegen, dass unsere bisherige Praxis mit ein paar manipulativen Aufpluster-Zitaten in Frage gestellt wird. "Thema verfehlt", das gilt doch dann für dich. --Historiograf 18:04, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

"verdrehst die Rechtslage", "nassforsch", "manipulativ", "aufplustern": Ich habe immer die Erfahrung gemacht, daß der inflationäre Gebrauch von selbstbewußter Wortwahl unter persönlicher Diskreditierung anderer Meinungen ein Indiz für fehlende Sachargumente ist. Ich habe den Eindruck, daß der wesentliche Punkt des Teilschutzes in Deiner Betrachtung schlicht übersehen wurde. Du hast schon Schwierigkeiten, für das ganze Bild den Werkcharakter zu begründen - das mag aber durchaus noch eine Restunsicherheit bergen. Den Werkcharakter des Ausschnittes hast Du aber nicht dargelegt, und allein auf den käme es an (Bullinger, in Wandtke, § 2 UrhG Rdn.42, 43, worauf Thum in § 72 Rdn.24 verweist, siehe auch Loewenheim bei Schricker, § 2 UrhG Rdn.66 und in seinem Handbuch, § 7 Rdn.14): Kleine Teile, in denen die Entfaltung einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht mehr erfolgt, fallen aus dem Urheberrecht.
Im übrigen ergibt sich recht klar, daß ein simples Klassenfoto nichts mit "individueller Betrachtungsweise oder künstlerischer Aussage" oder "schöpferischer Leistung" zu tun hat, die z.B. Schricker/Loewenheim fordern (§ 2 Rdn.179) - dort auch eine lange Liste der Kriterien, die ein Bild zum Bildwerk machen: ungewöhnlicher Bildausschnitt oder Perspektive ... Voraussetzung ist, daß die Fotografie eine auf der Gestaltung beruhende Aussage enthält (so die anerkannte Definition von Nordemann, in: Loewenheim, Handbuch, § 9 Rdn.134). Ein Klassenfoto zeigt Lehrer und Schüler und muß handwerklich stimmen, eine "Aussage" des Fotografen steckt da normalerweise nicht drin. Nordemann benennt die erforderlichen Gestaltungsmittel (Rdn.135-146). Das alles hat mit der europarechtlich umstrittenen Frage der Getaltungshöhe nichts zu tun. Es geht einfach darum, ob Gestaltung überhaupt vorliegt. Also zeig mir, was in diesem Foto nun von den Kriterien, die Nordemann aus der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgefiltert hat, vorhanden ist und es aus der Masse des Routine-Handwerks, *alle ordentlich auf dem Bild, keiner bohrt sich im der Nase, alles scharf und gut belichtet*, heraushebt. Mit Kraftausdrücken ersetzt man keine saubere Subsumtion.
Der dritte Senat an "meinem Heimat-OLG" hat es mal sehr schön zusammengefaßt:
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) unterscheiden sich von bloßen Lichtbildern (§ 72 UrhG) dadurch, daß sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Insbesondere müssen sie Individualität und Gestaltungshöhe aufweisen. Sie müssen eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, die sie von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt. Lichtbildwerke zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, daß sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen, in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik darstellen, den Betrachter zum Nachdenken anregen. Das kann z. B. durch die Wahl des Motivs, des Bildausschnitts oder der Perspektive, durch die Verteilung von Licht und Schatten, durch Kontrastgebung, Bildschärfe oder durch die Wahl des richtigen Moments bei der Aufnahme geschehen (Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rdz. 113 mit weiteren Nachw.). Die Masse der alltäglichen Bilder, die rein handwerkliche Abbildung des Fotografierten, zählt jedenfalls nicht zu den Lichtbildwerken.
(OLG Hamburg, GRUR 1999, 717 - Wagner-Familienfotos)
Wer das mal auf sich wirken läßt und dann überlegt, ob Klassenfotos darunter fallen, wird sich selbst eine Meinung bilden können. Da ist nichts dran verdreht, und wenns es Dir nicht paßt, mußt Du dich bei Herrn Gärtner beschweren. Kannst ihm ja sagen, daß ich ein Trottel bin ;-) ...
Es drängt sich mir ein wenig der Eindruck auf, daß eine Meinung eines Newcomers wie von mir erstmal mit Ablehnung empfangen wird. Bislang hast Du hier - sicher fachkundig - die Fragen gelöst und offenbar die Entscheidungen maßgeblich beeinflußt. Jetzt kommt der blöde Sandberg und quatscht dazwischen, unglücklicherweise hat er auch noch die ganze urheberrechtliche Literatur samt Zeitschriften und Entscheidungen zur Hand und vermutlich irgendwie auch gelernt, damit umzugehen, na das geht aber nun gar nicht. Keine Sorge, ich will hier keine eingefahrenen Traditionen und Positionen gefährden, dazu fehlt mir auch die Zeit. Die Frage paßte nur in eine bei mir ohnehin liegende Problematik in Vorbereitung einer Vorlesung, und da hat Klein Felix es mal gewagt, auch ein paar Aspekte einzubringen, die hier bislang vielleicht noch nicht ausreichend diskutiert wurden.
Also Deine Unfreundlichkeiten überlese ich mal, Herr Kollege, denk mal über meine Punkte nach, und berate weiter als Experte das Forum - schön daß es hier genügend Fachleute gibt, und nochmal - Vorsicht ist sicher der richtige Ausgangspunkt. Abwürgen der Argumente anderer aber nicht. Bis demnächst einmal, dann hoffentlich etwas entspannter, Felix Sandberg 18:59, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die hier zu erörternde Lage der Rspr. seit 1995 zeichnet sich nicht gerade durch Üppigkeit aus. Das Urteil zu den Beuys-Fotos wird hier allgemein abgelehnt und ist auch ablehnenswürdig, da nicht im Einklang mit der Rspr. des BGH zu 2-D-Vorlagen stehend. Vogel kritisiert in Rz. 22 das OLG Düsseldorf. Die Wagner-Familienfotos sind alles andere als schlüssig. Die kleine Münze bei Lichtbildwerken ist auch bei den Lichtbildern gegeben, die das Hamburger Gericht des langen und des breiten als Dokumente der Zeitgeschichte gewertet hat (um im Ergebnis zu einem sehr langen Schutz zu kommen). Nur weil noch niemand diese Schwachsinns-Entscheidung genau auseinandergenommen hat, braucht man sie nicht für ein Gesetz zu halten. Die Wagner-Familienfotos stehen nicht mit der Aussage des BGH Werbefotos in Einklang und auch nicht mit der EU-Richtlinie. Dann gibt es noch die Scharping-Plantschereien-Entscheidung, bei der man die Pool-Bilder als einfache Lichtbilder gesehen hat. Alle Aspekte bis auf die Teilbildentnahme wurden hier seit 2004, seit ich hier aktiv bin, zur Genüge diskutiert. Wenn der Schutz der kleinen Münze bei den Lichtbildwerken gilt, dann folgert daraus, dass auch die Masse der handwerklichen Fotos und zwar auch der Amateurfotos, wie das der OGH in Österreich bei den Radlerfotos sah, geschützt sind und dass wir uns auf zu brüchiges Eis begeben, wenn wir im Einzelfall eine Unterscheidung von Lichtbild und Lichtbildwerk durchführen. Wenn es eine BGH-Entscheidung gibt zu einem Bild, das Lichtbild, aber definitiv kein Lichtbildwerk ist, also gemeinfrei, können wir uns gern weiterunterhalten. Zur Teilbildentnahme sehe ich keinen Diskussionsbedarf, da die Aktiven der DÜP im wesentlichen mit der bisherigen Regelung wohl einverstanden waren. --Historiograf 23:36, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Achja und komm mir nicht mit irgendwelchem Kommentar-Kappes, der aus Auflagen vor 1995 mitgeschleppt wird. Die Kommentarliteratur sagt zwar, dass seit 1995 frühere Kriterien nicht gelten gelten, hält aber an den früheren Kriterien mehr oder minder fest, weil sie nach dem Motte "alt und bewährt" in die Fußtapfen der Vorauflagen tritt. Wirklich belastbar ist dieser unlogische Unsinn für uns nicht. Wenn nicht mehr gefordert werden darf, dass die Gestaltung das Schaffen des Durchschnittsgestalters deutlich überragt, dann ist also auch das Schaffen des Durchschnittsgestalters als Lichtbildwerke geschützt. Zugleich soll aber die Masse der alltäglichen Bilder (demnach von Unterdurchschnittsgestaltern?) nicht als Lichtbildwerke geschützt sein. Wenn die kleine Münze gilt, sind auch sehr bescheidene Gestaltungen, also auch die "lediglich gefällige Abbildung" (vermutlich geht diese Juristenphrase, ich bin übrigens Nicht-Jurist, also komm mir nicht auf Kollegialität, in die 1950er-Jahre zurück) geschützt. --Historiograf 23:52, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wer Entscheidungen des OLG Hamburg für "Schwachsinn" und die Standardliteratur zum Urheberrecht für "Kappes" und "Juristenphrasen" hält, darf das gern tun, und jeder Leser wird wissen, was er von der Belastbarkeit der Aussagen eines solchen Zeitgenossen zu halten hat. "Kollege" ist im übrigen eine hier gebräuchliche Anrede unter Wikipedia-Autoren, weil man einem gemeinsamen Projekt verbunden ist. Daß Du kein professioneller Jurist bist, merkt man, auch ohne daß Du es betonst, kein Zweifel. Grüße nach Freiburg, Felix Sandberg 09:31, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn Entscheidungen des OLG Hamburg nicht nachvollziehbar sind und Kommentatoren offenbar nichts mit Logik am Hut haben, bin ich froh, dass ich das als Nicht-Jurist hier frei sagen darf. Ich denke, meine urheberrechtlichen Fachkenntnisse stehen Deinen nicht nach --Historiograf 17:40, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

... was dem Betroffenen (ggf. den Wikipedia-Autoren) ganz dolle nutzt, wenn sie verklagt werden, vor Gericht stehen und ihr Berater mit den ganz vielen Fachkenntnissen sagt, "ihr dummen Richter seid nicht nachvollziehbar und habt alle mit Logik nichts am Hut," das wird aber kräftig Eindruck machen, genau so einen Berater und Vertreter braucht man ... :-) Also ich sag meinen Mandanten, wie die Gerichte entscheiden, und nicht wie ich meine, daß sie nach meiner superklugen Meinung entscheiden sollen, aber ich bin ja auch nur Klein Felix, Felix Sandberg 10:00, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
der gänzlich unbeteiligte Leser dieses Disputs kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß hier ein Kickboxer und ein Florettfechter aneinandergeraten sind. --91.47.221.120 14:52, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Zumindest das letzte von Felix Sandberg vorgebrachte Argument ist in dieser Form nicht geeignet, die Diskussion zu fördern: Verklagt werden würde derjenige WP-Autor, der ein fremdes Urheberrecht verletzt oder verletzt haben soll. Hat dieser Autor sich indes an der Meinung von Historiograf orientiert, ist er vom Bestehen eines Schutzrechtes ausgegangen, hat dieses also respektiert. "Gefahren" im Sinne von Prozeßrisiken läuft der Benutzer nur dann, wenn er sich mit Felix Sandberg darauf beruft, daß das Klassenphoto von 1930 oder der aus diesem herausragende Kopf einer Person nicht geschützt ist, also frei kopiert werden kann.
Ich habe nicht die Absicht an dieser Stelle zu der inhaltlichen Kontroverse zu äußern, aber wenn hier die Gefahren eines Prozesses heraufbeschworen werden und das anwaltliche Vorsichtsprinzip bemüht wird (ich sag meinen Mandanten, wie die Gerichte entscheiden, und nicht wie ich meine, daß sie nach meiner superklugen Meinung entscheiden sollen), dann gehört es auch dazu zu erwähnen, daß der "sicherste Weg", den zu gehen dieses Prinzip nahelegt, derjenige der bisherigen Praxis und damit die Meinung von Historiograf ist. -- Stechlin 16:07, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Es spricht ja auch für sich, dass die von mir anhand des Schricker-Kommentars aufgedeckte offenkundige Unlogik von "Klein Felix" nicht mehr kommentiert wird. Ich warte immer noch auf eine entsprechende Belehrung, wie man "kein deutliches Überragen der Leistung des Durchschnittsfotografen" und "die Masse der alltäglichen Bilder ist nicht geschützt" unter einen Hut bringt --Historiograf 00:24, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die sicherste Lösung ist - Wikipedia abschalten und im Bett bleiben. Na klar, mit "geht nicht" riskiere ich "nichts" - außer dem Projekt Wikipedia selbst!
Für Nein-Sagen braucht man keine Fachkenntnisse. Wenn diese Seite hier aber einen Sinn haben soll, dann muß sie dem Wikipedia-Autor eine Hilfestellung dafür geben, was er im Interesse der Qualität der Wikipedia darf - und wo die tatsächlichen Grenzen sind. Nur damit kommt man voran. Für "Let it be" brauche ich nur eine Beatles-Schallplatte, noch nicht mal eine fachfremde Promotion.
Die praktische Erfahrung zeigt zudem, daß man auf die ewigen Bedenkenträger überhaupt nicht mehr hört und dann einfach ohne Fachberatung "mal macht" - damit entsteht dann erst die Gefahr wirklicher Urhebrrechtsverletzungen. Ernstgenommen werden nur solche Hinweise, bei denen erkennbar ist, daß der Berater nicht als Erstes mal seine eigene "Sicherheit" im Auge hat, sondern einen optimalen Beitrag zum guten Gelingen der Sache leistet. Wo es rechtlich nicht geht, ist die Grenze, und echte Grauzonen rate ich ohne Not (und das gilt hier eigentlich immer) selbstverständlich auch zu meiden. Nein-Sagen aus reiner Privatmeinung heraus aber ist keine fachliche Diskussion für eine Seite "Urheberrechtliche Fragen" und verbraucht hier nur nutzlos Raum.
Auch im Licht der europarechtlichen Vorgaben: Schöpfungshöhe muß keine große Kunst sein, aber auch die "kleine Münze" umfaßt nicht jede handwerkliche Alltagshandlung. Das ergibt sich eigentlich von selbst, und wer das "unlogisch" findet, daß nun mal nicht alles auf der Welt ein "Werk" ist, was Mitmenschen so fabrizieren, führt sich selbst ad absurdum. Zumal wenn es sich nur um einen Bildausschnitt handelt - der rechtlich entscheidende Aspekt, der hier einfach immer wieder ausgeblendet wird. Im übrigen widerspricht die Argumentation von historiograf dem Gesetz: Wenn jedes Foto automatisch schon ein "Werk" ist, wäre das ganze Lichtbildner-Recht des § 72 UrhG gegenstandslos. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Gerade die Existenz dieses besonderen Schutzes beweist, daß es von Fotografen gefertigte Fotos ohne Werkqualität gibt. So klein ist eben auch die kleine Münze nicht.
Ich habe den definitiven Eindruck, daß der Benutzer histriograf hier ein Forum für seine durchaus nicht uninteressanten persönlichen Ansichten sucht - was er aber bitte auf seiner Homepage oder sonstwo tun möge - und nicht in erster Linie die hier maßgebliche enzyklopäische Mitarbeit im Auge hat. Denn die besteht darin, den Autoren bei der Schaffung guter Beiträge zu helfen und sie nicht durch wortgewaltig verbrämte, ausufend ausgebreitete Privatmeinungen, die in der Rechtspraxis keinen Widerhall finden, zu verunsichern.
Für mich insoweit EOD, der geneigte Leser wird es einzuordnen wissen. --Felix Sandberg 07:14, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich brauche hier kein Forum zu suchen, denn seit Mitte 2004 betreue ich diese Seite und die meisten respektieren hier meine Erfahrung (unter anderem auch Stechlin, der ja auch RA ist). Meiner persönlichen Ansicht nach wäre die Schweizer Regelung vorzuziehen, die überhaupt keinen Schutz von einfachen Lichtbildern kennt. Aber was ich mir wünschen würde und was wir hier pragmatisch vertreten können, ist zweierlei. Der geneigte Leser wird den Wortschwall von Felix Sandberg ebenfalls einzuordnen wissen. Wir müssen uns an das bestehende Urheberrecht halten, auch wenn es uns nicht gefällt. Sandberg hat nach wie vor kein Wort zu der von mir aufgezeigten Unlogik verloren - das spricht für sich. Es geht ihm um persönliche Angriffe, nicht um dieses Projekt --Historiograf 18:17, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hier "betreut" keiner "eine Seite", Wikipedia ist ein Gemeinschaftsprojekt, wo alle Autoren mitmachen. Und es zählt genau gar nichts, wie lange man hier "Erfahrung" hat. Respekt hat man vor Können, nicht vor Anciennität (by the way, ich betreibe Urheberrecht schon ein klein wenig länger als ein paar Jahre, aber wen interessiert das?). Und wenn jemand ihm nicht passende Sachdarstellungen als "persönliche Angriffe" mißdeutet, kann ich ihm auch nicht helfen. Erstaunliche Tatsache: Ich habe nichts gegen mir völlig unbekannte Historiker vom anderen Ende der Republik, auch wenn es momentan nicht in die selbst gestrickte Opferrolle desjenigen paßt, der seine bislang unangefochtene Autorität angegriffen sieht. Das stimmt nicht - ich respektiere Können und Einsatz (und habe histriograf auch dort ausdrücklich zugestimmt, wo es m.E. zutreffend ist, und werde das weiter so halten), aber ich darf dort argumentieren, wo ich seine Schlußfolgerungen für unrichtig halte. Bitte kein Feindbild basteln, das bringt nichts - wir müssen hier alle miteinander zurecht kommen. Ich hoffe, daß das im Interesse der anderen Nutzer bald kooperativer und unaufgeregter über das "Eindringen" eines weiteren Urheberrechtlers geschieht. Hier gibts Arbeit genug für uns alle! Grüße, Felix Sandberg 18:40, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Es geht ihm um persönliche Angriffe, nicht um dieses Projekt. Widerspruch ist bei dir also ein persönlicher Angriff. An deinen Ausführungen sieht der geneigte Leser genau eines: Den Unwillen dein Revier mit jemanden zu teilen der eine andere Meinung vertritt als du und diese zu allem Überfluss auch noch fest verteidigt. Deine Erfahrung wurde und wird hier weiter akzeptiert, aber den Ton den du hier manchmal anschlägst scheinst du selbst gar nicht mehr zu registrieren, aber das sind selbstverständlich keine Angriffe...! Wenn man neue User die Fragen stellen erstmal ordendlich runterputzt, weil sie die Frechheit besitzen eine Frage zu stellen, die bereits einmal gestellt wurde ist das natürlich ein überaus freundliche Geste...ein Histo darf das... Miss mal mit dem selben Maß an dir...du tust Felix Meinung als Unsinn ab, kritisiert er aber dich, schreist du gleich persönlicher Angriff und unsachlich. Reflektiere mal deine eigenen Worte. --Tafkas hmm?! +/- 21:51, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Könnt ihr euer "Kräftemessen" nicht woanders austragen? Ich bezweilfe, dass diese "Diskussion" Kuhl-k weiterhelfen wird... -- Chaddy - DÜP 21:58, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wir versuchen ja, die Antwort zu finden. Auch nach ausführlicher Diskussion: historiograf meint, es geht nicht, ich meine, es geht. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Für Wikipedia im Zweifel für die Sicherheit - nein, bitte nicht verwenden ohne Erlaubnis des Fotografen. Frage beantwortet? Grüße, Felix Sandberg 23:49, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wie ich unten erwähnt habe, wäre ein Einordnen des Bilds als Lichtbild (angesichts des aktuellen Interesses an dem Bild als dokumentarisches Lichtbild) mit der Konsequenz verbunden, dass es bis 2015 geschützt ist, sofern es posthum veröffentlicht wurde. Die Möglichkeit, einen Ausschnitt aus einem dokumentarischen Lichtbild als einfaches Lichtbild zu betrachten, sehe ich nicht --Historiograf 14:55, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe?

 

Hat dieses abgebldete Motiv nach eurer Ansicht Schöpfungshöhe? Wenn ja, bitte umstandslos löschen oder sla stellen. -- MrsMyer 16:22, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ist hier ja wohl keinesfalls die Frage. Die Frage ist, ob es nicht alt genug ist, um nicht mehr geschützt zu sein, auch wenn es SH hätte (die ich nicht sähe) --Historiograf 16:27, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das sind humorvoll gemeinte Schilder, die in Österreich in allerlei Variationen verkauft werden. Sie sind neu, auf alt gemacht. Von der kuk Großmutter bis zum kuk Hundehalter gibt es alles, was Scherzkekse kaufen. -- MrsMyer 16:34, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das Wappen ist vermutlich alt, bei der Illustration (Haus) unten hat nach meiner hier öfter vertretenen Ansicht derjenige zu begründen, der SH sieht --Historiograf 17:56, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Danke sehr! :-) -- MrsMyer 17:58, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Also nur mal so: Ich seh' da kein Haus, sondern 'nen Bücherstapel. ;-) -- heuler06 00:00, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
BTW: Eine etwas schärfere Version, vor allem im oberen Bildteil, wäre schön. Vielleicht kannst die Aufnahme nochmal wiederholen? -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 11:14, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Nur mit tausend Kilometer Fahrt oder Flug. ;-)-- MrsMyer 16:45, 5. Okt. 2008 (CEST)P. s.: Zurück müsste ich natürlich auch noch.[Beantworten]

Das Ende für kommerziell verwendbare Fotos von deutschen Straßen?

http://www.heise.de/newsticker/Kommunen-wollen-gegen-Google-vorgehen-Update--/meldung/116589 Fotografieren zählt für mich zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch, wie schon lange geklärt ist: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010080.htm --Historiograf 16:27, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Autsch, böses Faul der Gemeinden. mE käme eine Entscheidung für die Gemeinden und gegen Google der Aufhebung der Panoramafreiheit gleich. Dies sollte dringendst unterbunden werden. Christian Bier (Disk.) (+/-) 17:55, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ihr habt beide Histos Beschluss nicht gelesen, oder? Die Frage des Gemeingebrauchs wurde gar entschieden. Und bzgl. der Panoramafreiheit sagt das nichts aus. Die Bilder sind auch Gemeinfrei, wenn sie ordnungswidrig erzeugt wurden; es ist ja auch kein Ende der Panoramafreiheit, dass man mit dem kfz auf einer BAB nicht zum Zwecke der Fotoschaffung halten darf. sугсго 18:01, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Frage des Gemeingebrauchs wurde sehr wohl entschieden, auch wenn sie nicht im Leitsatz steht. S.a. http://archiv.twoday.net/stories/5221753/ Genau lesen bildet. Wenn ein Kamerafahrzeug sich genauso wie alle anderen (insbesondere gewerblichen) Fahrzeuge durch die Straßen bewegt, liegt keine untersagungsfähige Sondernutzung vor. Wenn ein Profifotograf sich zu Fuß und ohne Stativ ebenso wie ein Hobbyfotograf verhält, liegt ebenfalls keine Sondernutzung vor. Man mag ja zu Googles datenkrakenartigem Vorgehen stehen, wie man will, aber der straßenrechtliche Gemeingebrauch ist durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt und ein hohes Gut. Hier das an sich böse obrigkeitliche Instrument der straßenrechtlichen Sondernutzung, mit der man vorzugsweise Scientology-Infostände in Fußgängerzonen bekämpft (was dann auch gemeinnützige Organisationen trifft), zu bemühen, weil andere Rechtsgrundlagen (Urheberrecht, Datenschutz, Sacheigentum) ausscheiden, ist einfach nur daneben --Historiograf 18:14, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Du hast den verlinkten Beschluss wirklich nicht gelesen, oder? Die verneinen das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nötige Eilbedürfnis, über die Frage des Gemeingebrauchs schweigt das Gericht. sугсго 19:02, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich denke, du solltest deine Haarspalterei woanders betreiben. Aus den Ausführungen des Gerichts geht für mich klar und deutlich hervor, dass die straßenrechtlichen Voraussetzungen einer Sondernutzung verneint werden, das Fotografieren also im Umkehrschuss dem gemeingebrauch unterfällt. Oder in den Worten des Gerichts, das ja nun mal mit einer einstweiligen Anordnung zu tun hat: "Die Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zunächst nicht daraus, dass das Befahren der öffentlichen Straßen und Plätze auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe mit Fahrzeugen die mit Spezialkameras ausgerüstet sind, um Fotoaufnahmen der angrenzenden Grundstücke zu machen, einen besonders publikumsintensiven Vorgang darstellt, der sich direkt im Straßenverkehr abspielt. Der Prokurist der Antragstellerin hat eidesstattlich gegenüber dem Gericht versichert, dass sich die Aufnahmefahrzeuge mit normaler Geschwindigkeit im Verkehrsfluss bewegten und durch die Bildaufnahmen in keiner Form der Verkehr beeinträchtigt werde. Es würden auch keine besonderen Fahrmanöver oder Haltepositionen durchgeführt bzw. angefahren. Darüber hinaus handele es sich bei den Aufnahmefahrzeugen um handelsübliche Mercedes-Kleintransporter, in deren Dächern die Aufnahmekameras integriert seien. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Da sich die Aufnahmefahrzeuge danach aber im Straßenraum verkehrsgerecht verhalten, entgegen der Befürchtung der Antragsgegnerin insbesondere kein ständiges Anhalten und Wiederanfahren zu erwarten ist, und sie sich auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von den übrigen am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugen unterscheiden, kann von einem "publikumsintensiven Vorgang" keine Rede sein. Eine Beeinträchtigung der Belange der anderen Straßenverkehrsteilnehmer ist daher nicht zu erwarten, so dass in diesem Zusammenhang auch ein Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gegeben sein kann." Hervorhebung von mir. Wer sich verkehrsgerecht und normal verhält, bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis. EOD --Historiograf 23:14, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Auch verkehrsgerechtes Verhalten kann Sondernutzung sein. Frag mal im Landratsamt Ahr nach, wie die die Roten Wohnwagen los geworden sind. sугсго 23:32, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
@syrcro: Unser Kollege (auch wenn er das Wort nicht gern hört) historiograf kennt den Unterschied zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßen- und Wegerecht nicht. Verkehrsrecht ist Gefahrenabwehr und dient primär der Sicherheit. Wegerecht dient der Verwirklichung der öffentlich-rechtlichen Widmung. Selbstverständlich kann vieles, was der StVO entspricht, Sondernutzung sein. Und es ist spannend zu sehen, wie das Gericht hier dieser Frage ausgewichen ist, weil es die Dringlichkeit aus der mangelnden Gefahrenlage heraus verneint hat. Da kann man was reininterpretieren (das sehe ich wie historiograf - die Tendenz des Gerichtes würde ich auch mal so deuten wollen), aber es ist reininterpretiert und steht nicht drin. Das ist keine Haarspalterei. Das Ergebnis gefällt mir auch nicht, aber ich denke, syrcro, Du hast leider Recht. Nix genaues weiß man noch nicht. Grüße, Felix Sandberg 11:10, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ach ja, fangen wir jetzt an, mich von oben herab zu schulmeistern und mir elemenare Rechtskenntnisse, weil ichs gewagt habe, den Herrn Volljuristen abzuwatschen? Ich kann auf diese persönlichen Angriffe gern verzichten, da ihr sachlicher Gehalt gegen Null geht. Ich habe die Ausführungen des Urteils zitiert, und aus meinen Ausführungen lässt sich bestimmt nicht ableiten, dass mir der Unterschied zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht nicht bekannt ist. Ich kenne diesen Unterschied sehr wohl, auch wenn ich gern zugestehe, dass ich vom Straßenverkehrsrecht so gut wie keine Ahnung habe. Das urteil betrifft eine rein straßenrechtliche Frage, denn die straßenrechtliche Frage der Sondernutzung war strittig: "Mit Schreiben vom 04.08.1999 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die von ihr beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Stadtgebiet Karlsruhes zum Zwecke des Fotografierens von Gebäuden eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstelle, eine Sondernutzungserlaubnis jedoch nicht erteilt werden könne. Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.08.1999 entgegnen, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sei als Gemeingebrauch zu qualifizieren, so dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt werde. Mit Verfügung vom 22.09.1999 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorbeugend, die Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde der Stadt Karlsruhe mit Fahrzeugen zu nutzen, welche mit Digitalkameras ausgerüstet sind, um Aufnahmen der Häuserfassaden der an die Straßen angrenzenden Gebäude zu machen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handele, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden." Die Verfügung war also eindeutig nicht straßenverkehrsrechtlicher Natur --Historiograf 00:18, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vielen Dank für das schöne Zitat - nochmal zum Mitschreiben (Hervorhebung von meiner Wenigkeit):
Zitat Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe:
"Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handele, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden."
Zitat Benutzer historiograf:
"Die Verfügung war also eindeutig nicht straßenverkehrsrechtlicher Natur --Historiograf 00:18, 2. Okt. 2008 (CEST)"[Beantworten]
Zitat Ende. Nanu, fragt sich der geneigte Leser erstaunt ob dieser interessanten Schlußfolgerung, und man muß es wohl auch nicht kommentieren. Trotzdem: Bei mir sind Rechte im Straßenverkehr und als Straßenverkehrsteilnehmer doch mal eher "Straßenverkehrsrecht" ... wie der Name schon sagt, nicht wahr :-)
Ansonsten: Nicht so aufgeregt, lieber historiograf ... Ich fühle mich in keiner Weise "abgewatscht" ;-) Ich bin nicht so empfindlich gegen andere Ansichten und stelle mich gern der Diskussion mit Argumenten. Ach ja, und das VG Karlsruhe hat da kein Urteil gesprochen, sondern es ist ein Beschluß - auch diesen Unterschied kennt unser Kollege historiograf offenbar nicht. Aber genau darum geht es hier - das Gericht hat eben nur - per Beschluß - über den Sofortvollzug und die zur Begründung herangezogenen verkehrsrechtlichen Gefahren entschieden, nicht per Urteil über den straßenrechtlichen Sondernutzungstatbestand ... Grüße nach Freiburg, Felix Sandberg 07:57, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sind wir jetzt am Ende mit den Aufzählungen, was ich alles nicht kenne? Natürlich ist mir der Unterschied zwischen Beschluss und Urteil vertraut, und ich achte meistens sorgfältig darauf, nicht von Beschlüssen als Urteilen zu sprechen, was einzelne Fahrlässigkeiten nicht ausschließt. Jeder, der seine 5 Sinne beisammen hat, sieht in einer solchen Haarspalterei einfach nur ein mieses Mobbing. Dem Beschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass die Rechtsgrundlage der Verfügung das Straßenrecht und nicht das Straßenverkehrsrecht war. --Historiograf 14:08, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Broschüre der Stadt Gleiwitz

Könnte diese Broschüre [1] noch urheberrechtlich geschützt sein oder ist sie Public Domain? --Jonny84 00:54, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Datum: 1934 - höchst unwahrscheinlich, dass die Broschüre PD ist. ST 01:35, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das Problem ist nicht das Datum, sondern eher die Frage ob es noch geschützt sein kann wenn die/der Herausgeber nicht mehr bestehen/existieren. Jonny84 15:22, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ist höchst irrelevant. Es hat einen Autor als natürliche Person und bei diesem liegen (wieder) die Rechte, wenn der damalige Herausgeber nicht mehr existiert. Allenfalls als Anonymes Werk wäre vielleicht ein Schlupflöchli denkbar --Historiograf 00:07, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Angegeben als Herausgeber ist das Städtische Verkehrs- und Propagandaamt in Gleiwitz (nicht mehr existent). Eine natürliche Person wird nicht als Herausgeber genannt. Da trifft das mit dem Anonymen Werk vielleicht am ehesten zu. Jonny84 15:30, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Seite Karabiner m1 strotzz vor Fehlern, ist z.T. FALSCH oder von meinem Buch abgeschrieben. Da die Texte von mir erarbeitet wurden-ist ein Nachweis der Ab/Umschreiberei möglich. Detto bei den NÖ Landesbahnen usw. Weitere Bücher Cobra, Jagdkommando usw. Bei jedem dieser Bücher handelt es sich um Recherchen die nur mir möglich waren. Ich ersuche um Antwort. Professor Wolfdieter Hufnagl (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 91.112.8.38 (DiskussionBeiträge) 17:14, 30. Sep. 2008 (CET)) [Beantworten]

Sehr geehrter Herr Professor Hufnagl! Als Verfasser des Artikels Niederösterreichische Landesbahnen muß ich den Vorwurf des Plagiats oder gar einer Urheberrechtsverletzung auf schärfste zurückweisen. Es ist korrekt, dass mir Ihr Buch auch, jedoch nur in geringem Umfang als Quelle diente. Wo das der Fall war, wurde von mir ein Einzelnachweis als Fußnote gesetzt. Weiters dienten mir als Quellen diverse Artikel in den Ihnen zweifellos bekannten Zeitschriften Die Lokomotive, Eisenbahn und Schienenverkehr aktuell, sowie Horst Felsingers Standardwerk zur Mariazellerbahn. Und manches zählt - mit Verlaub gesagt - in der kleinen an den österreichischen Schmalspurbahnen interessierten Szene ohnehin zur Allgemeinbildung und bedurfte für mich keiner weiteren Quellenforschung (Zugegeben, eigentlich eine Nachlässigkeit). Grundsätzlich bin ich natürlich schon interressiert, von Ihnen zu erfahren, welche der von mir beschriebenen Fakten auschließlich in Ihrem Buch nachzulesen sind, damit ich auch an jenen Stellen noch einen Einzelnachweis setzen kann. Dies ist mir schon alleine im Interesse der lexikalischen Genauigkeit ein Anliegen. Dass das Recherchieren von mitunter in Vergessenheit geratenenen Fakten eine mühselige Angelegenheit ist, ist mir persönlich durchaus bekannt, jedoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass kein Urheberrecht, weder das deutsche noch das in unserem Fall zuständige österrreichische, dem Erstbeschreiber ein Schutzrecht auf ein Faktum zugesteht.
Was die anderen Artikel betrifft, kann ich nichts dazu sagen, sie sind mir nicht bekannt, da nicht mein Themenkreis. Grundsätzlich ist es aber zielführender, unter „Versionen/Autoren“ nachzusehen, wer die aktivsten Autoren eines Artikels sind, und zwecks Klärung der Fragen eine Nachricht auf deren Diskussionsseite zu hinterlassen. Es ist reiner Zufall, dass ich hier auf den Seiten zu den Urheberrechtsfragen mitlese, da mich das Thema seit einiger Zeit ein wenig interessiert. Einerseits, da ich selbst recht großzügig Fotos auf Wikimedia/pedia (siehe hier) und an anderer Stelle im Web veröffentliche und anderseits, da ich ehrenamtlich in einem jungen österreichischen Bahnmedien-Projekt aktiv bin - dort übrigens zusammen mit einigen Ihrer Autorenkollegen, von denen wiederum einige auch hier bei Wikipedia aktiv sind. Mit besten Grüßen --Herbert Ortner 21:34, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Als einer der beide oberhalb stehende Schreiber kennt: Ich pflege mich selbst auch scharf zu äußern, wenn ich Plagiate orte - bisher konnte ich dergleichen aber immer so zweifelsfrei nachweisen, dass die Verursacher sich betreten entschuldigt haben. Ich kenne sowohl Hufnagls erwähntes Buch, Ortnes Arbeiten sowie alle von Ortner erwähnten Quellen mehr als gut sondern m.E. ziemlich genau. Mir ist eine Übernahme von geistigem Eigentum durch Ortner nicht ersichtlich. Fakten sind übrigens sowieso nicht schützbar, da es sich hier nicht um geistiges Eigentum handelt. --Dieter Zoubek 22:11, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Inhalte, die nicht stimmen

Hallo, an welche Stelle kann ich als Vereinsvertreter wenden, wenn immer wieder Änderungen an der Vereinsseiten vorgenommen werden, die nicht stimmen, oder zum Beispiel ein Logo ersetzt wird? (nicht signierter Beitrag von 62.157.214.73 (Diskussion) )

Am besten meldest du dich zunächst mal auf der Diskussionsseite des jeweiligen Artikels. Wenn dort über längere Zeit keine Antwort kommt, kannst du es auf Wikipedia:Fragen zur Wikipedia versuchen. Dort können dir viele erfahrene Wikipedianer weiterhelfen. Wenn ein direkt urheberrechtliches Problem vorliegt, bist du hier richtig. --h-stt !? 09:30, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Weiternutzung einer Zeichnung aus Tantra

Hallo, unter: http://de.wikipedia.org/wikiTantra, ist die darstellenden Zeichnung von Shiva uns Shakti zu finden. Kann ich diese Zeichnung lizensfrei kopieren und für meinen Prospekt/Faltblatt verwenden?

MfG (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 92.227.78.141 (DiskussionBeiträge) 15:35, 1. Okt. 2008 (CET)) [Beantworten]

Ich habe deine E-Mail-Adresse aus Spamschutzgründen entfernt, eine Überschrift nachgetragen und deinen Beitrag mit einer Ersatzsignatur versehen. Es wäre schön, wenn du die letzten beiden Dinge beim nächsten Mal gleich selbst erledigst. Zum Signieren, siehe WP:SIG (geht ganz einfach mit ~~~~).
Zum Thema: Allgemein siehe WP:LB und WP:WN. Konkret aber: Welche Zeichnung meinst du genau? Im Artikel gibt es zwei Zeichnungen mit unterschiedlichen Lizenzen. -- Chaddy - DÜP 16:55, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Freigabe durch Künstler und permissions-de ...

Nur kurz eine Frage zur Vorgehensweise, wenn ich z.B. Fotos von Kunstwerken noch lebender Künstler bei Commons hochladen möchte. In den FAQs hier wird beschrieben, wie vorzugehen ist wenn das Foto bereits hochgeladen wurde. Ich möchte nun aber zuerst beim Künstler anfragen und erst dann, wenn ich sein OK habe, die Fotos hochladen. Reicht es, wenn ich seine Antwort-E-Mail an permissions-de@wikimedia.org forwarde wenn ich die Bilder hochlade? Aus dem Mail-Header geht ja hervor, von wem die Mail ursprünglich kam. Bzw.: soll das überhaupt über permissions-de geregelt werden, oder soll ich mich gleich an Commons wenden, weil ich die Fotos ja dort einstelle? --Tsui 19:15, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Eine Mail ist der sicherste Weg, es geht aber auch, wenn du bestätigst, daß der Künstler zugestimmt hat. Sowas bedarf in Deutschland nicht der Schriftform und dir als langjährigem Mitarbeiter kann man das auch glauben. Siehe Andreas Bogdain --RalfRBerlin09 08:15, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hoi, wenn du die Mail ohnehin schon hast, kannst du sie ja auch gleich an permissions-de forwarden; einstellen kannst du die Bilder ja schon vorher. Grüße, —Pill (Kontakt) 12:53, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
"... dir als langjährigem Mitarbeiter kann man das auch glauben", das habe ich bei Commons auch schon anders erlebt. Um solchen Löschungen in Zukunft vorzubeugen werde ich, sobald sie vorliegt, die Mail an permissions-de forwarden - und die Bilder eben erst hochladen, wenn die Freigabe eingelangt ist. Wenn ich Eure Antworten richtig verstehe, nimmt das de-Team die entsprechende Kennzeichnung auch auf Bildbeschreibungsseiten bei Commons vor, so dass ich die Mail an permissions-de@wikimedia.org senden kann (nicht zwingend an permissions-commons@wikimedia.org). --Tsui 19:19, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Deutschssprachige Tickets am besten immer zu permissions-de. Wenn du sie an permissions-commons schickst, werden sie wahrscheinlich in permissions-commons-de verschoben und permissions-commons-de ist wiederum nichts anderes als eine Art kleine Nebenqueue von permissions-de. Kurz: Alles Deutschssprachige am besten zu permissions-de. Der Bearbeiter nimmt dann die Kennzeichnung vor. —Pill (Kontakt) 22:49, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Fotos in Museum gemacht

Hallo,

ich habe in diesem Museum Fotos von Austellungsstücken von Jacob Jensen und Kaare Klint gemacht. Dabei handelt es sich um Alltagsgegenstände (Stereoanlage von B&O, Tisch, Stuhl, Bett) darf ich die hier oder bei Commons hochladen?

Ich befürchte das es da ein Urheberrechtsproblem geben wird (Panoramafreiheit). Wie siehts aus? --bluntüba3ba? 23:14, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Auf Commons mal nicht, Dänemarks FOP-Gesetz erlaubt noch nicht mal Bilder von im Freien stehenden Kunstwerken, geschweige denn von denen drinnen. Hier wohl auch nicht, da Deutschlands FOP-Gesetz im Gegensatz zu dem von Österreich keine Innenaufnahmen umfasst und damit der Umweg übers Schutzlandprinzip auch ausfällt. -- Cecil 23:33, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Frage die sich mir stellt, sind Alltagsprodukte die 100.000 mal und mehr verkauft werden als Kunstwerke anzusehen? Bei Gemälden, Skulpturen etc. eindeutig. Aber bei Alltagsprodukten? --bluntüba3ba? 23:44, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ein Industriedesigner mit eigenem Artikel in der WP und Ausstellungen in Kunstmuseen schafft Werke der angewandten Kunst, die nach § 2 UrhG geschützt sind. Keine Chance für die Bilder --Historiograf 00:04, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Na dann hab ich wohl Pech gehabt. Danke für die Auskunft. --bluntüba3ba? 00:15, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Unseren täglichen Commons-Wahnsinn gib uns heute

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons_talk:Licensing#Signatures_-_copyright_Paranoia --Historiograf 00:05, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nochmals Lichtbilder vs. Lichtbildwerke

http://archiv.twoday.net/stories/5227710/ --Historiograf 20:34, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Aha.
  • Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hildebrandt, Lehrbeauftragter an der Universität Düsseldorf, Fachlehrgangsleiter Gewerblicher Rechtsschutz bei Heyne, aus der Spezialkanzlei Lubberger Lehment - "bemerkenswert wenig Ahnung".
  • Standardliteratur zum Urheberrecht - "Kappes".
  • spezialisierter Berufungssenat am OLG Hamburg - "Schwachsinn".
  • vom Schreiber dieser Zeilen mal ganz abgesehen ...
.. alle sind sooo dumm und nur geniale historiograf weiß alles besser ... (obwohl es mit dem Unterschied von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht und dem zwischen Beschluß und Urteil noch manchmal hapert - zugegeben, Flüchtigkeitsfehler machen wir alle mal)!
Lieber historiograf, Dein durchaus erhebliches Spezialwissen, wenn auch nicht handwerklich unterlegt und durch das Judiz der Berufsausübung geschult, ist ja hilfreich und im konkreten Fall halte ich Deine Ansicht für durchaus sehr bedenkenswert, ja oh Wunder, ich bin nicht automatisch immer "gegen Dich", aber bei diesem Diskussionsstil, der nur aus apodiktischen Verbalinjurien besteht, kommen wir doch nicht weit. Bitte mal tief Luft holen. Dann wird es auch überzeugender. Streich mal bitte dieses Vokabular von Kohl bis geisteskrank.
Und nochmal - bei diesen Bildern hier kann man ernsthaft Deine Ansicht vertreten. Ganz sicher bin ich mir auch nicht, aber als ich die Fotos auf einestages und den Text las, dachte ich auch, das hätte ich mal nicht so freihändig publiziert. Das auch als Hinweis hier für die Wikipedia. Ansonsten schönen Abend, Felix Sandberg 21:24, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Guten Tag,

bitte entfernen Sie umgehend dieses Bild von mir. Es wurde ohne mein Wissen dort eingestellt und ich habe keinerlei Interesse, dass es in diesem Zusammenhang auftaucht. Nebenbei bemerkt, ist es eine denkbar unglückliche Darstellung für einen prominenten Kopf.

Vielen Dank Nina Glaser(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 84.59.188.17 (DiskussionBeiträge) 21:10, 2. Okt. 2008 (CET)) -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:09, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Was hat das mit dem Urheberrecht zu tun? --Max Nörglmoser 23:04, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das hat insofern mit dem Urheberrecht zu tun, als Frau Glaser sich hier auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, welches im Kunsturheberrechtsgesetz verankert ist. Ich wäre dafür, das Bild zu entfernen, da, soweit ich das erkennen kann, Frau Glaser „nur“ Radiomoderatorin ist. Ich würde sie nicht als Person der Zeitgeschichte einstufen, sodass ihre Zustimmung zur Veröffentlichung des Bildes unabdingbar ist. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:09, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo? Kann mir jemand erklären, wieso ein Bild von Andreas Türk Nina Glaser darstellen soll? --Historiograf 00:09, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo. Es geht um die ältere Version zum Zeitpunkt der Fragestellung. Mittlerweile zeigt das Foto wirklich nur noch Andreas Türk allein. Das ist so in Ordnung. Evtl. kann man dann noch die alten Dateiversionen löschen. -- Chaddy - DÜP 00:20, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
(BK) Das Bild sah zum Zeitpunkt des Beitrags von Nina Glaser anders aus, wie in der Versionsgeschichte noch ersichtlich: drei Personen, eine davon Nina Glaser. Das Bild wurde inzwischen beschnitten, so dass nur noch Andreas Türck zu sehen ist, um den es beim Einstellen des Bildes offenbar hauptsächlich ging. Die früheren Versionen sollten jedoch noch gelöscht werden, um dem Wunsch von Frau Glaser zu entsprechen (Recht am eigenen Bild wie ChrisiPK schreibt). Gestumblindi 00:24, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich habe die alten Versionen des Bildes nun gelöscht. jodo 00:30, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Dokumentarische Lichtbilder sind mitunter länger geschützt als Lichtbildwerke

Ich bleibe bei meiner Einschätztung, dass Urheberrechtler, salopp gesprochen, mitunter einen an der Waffel haben, da kann der feine Herr Sandberg noch so ehrfurchtsvoll Amt und Würden des in Archivalia kommentierenden Rechtsanwalts abmalen. Sollten die fraglichen Berlin-Bilder keine Lichtbildwerke sein, sind sie sicher bis Ende 2015 geschützte Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, wie in http://archiv.twoday.net/stories/5231950/ gezeigt wird.

Das schöpferische Lichtbildwerk eines 1944 gefallenen Soldaten ist bis 2014 geschützt. Ein dokumentarisches Kriegs-Knipsbild seines im gleichen Jahr gefallenen Kameraden, das postum 1950 veröffentlicht wird, ist bis 2015 geschützt. --Historiograf 00:09, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sehr erwachsen, ich erstarre vor der Sachlichkeit deines ersten Satzes... --Tafkas hmm?! +/- 14:57, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Siehst du diese Seite eigentlich als Außenstelle deines Blogs an? --84.56.94.121 12:16, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Erstens hat die IP Recht, zweitens bedanke ich mich für die Blumen ("fein"), drittens: schon mal was von teleologischer Reduktion gehört? So ein Jurastudium kann für rechtliche Diskussionen schon recht nützlich sein :-) - Übrigens - ich hatte Dir in der Sache mal zugestimmt, das hast Du bei Deinem reflexartigen Zurückkeilen übersehen! Also: Auf die deutsche Einheit, auch auf Wikipedia ... Grüße von Felix Sandberg 12:51, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn andernorts etwas ausführlich dargestellt ist, was hier wichtig ist, ist es selbstverständlich, dass es hier verlinkt werden kann. Aus meinen Ausführungen ergibt sich, dass, wenn das Klassenfoto kein Lichtbildwerk wäre, es als dokumentarisches Lichtbild bis Ende 2015 geschützt wäre und selbstverständlich ein Ausschnitt mit. @Sandberg: Ich habs nicht übersehen, es ist einfach nicht wichtig, ob du zustimmst oder nicht --Historiograf 14:49, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mein ja nur: Hier sollen doch gestellte Fragen beantwortet werden, nicht durch externe Antworten auf ungestellte Fragen Traffic auf einem fremden Server erzeugt und die Gugl-Datenkrake durch Adsense weiter gefüttert werden --84.56.66.128 15:59, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich kann diesen Einwand immer noch nicht nachvollziehen. Hier geht es um einen wichtigen Punkt für die WP-Bildrechte, auch wenn nur der Artikel Bildrechte vorerst betroffen ist und WP:BR erst ab 2012 --84.62.86.90 15:59, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Logo des Kernkraftwerk Visaginas

Hallo, ich wollte Fragen ob das Logo des Kernkraftwerks Visaginas nicht genügend Schöpfungshöhe hat? Das Logo befindet sich hier auf der Website, oben Links wo VAE steht und darüber der komische, glaube ein Storch oder was auch immer für ein Vogel ist. Grüße TZV / Sprich mich an! 12:57, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Also ich sehe nicht, was SH hätte. Christian Bier (Disk.) (+/-) 13:37, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich würde trotzdem empfehlen, das Bild lokal hochzuladen (nicht auf Commons). Grüße, →Christian 15:21, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Meines Wissens werden Medien ohne erkennbare Schöpfungshöhe nie auf Commons hochgeladen, sondern immer nur auf das jeweilige Wiki eines Landes, das natürlich auch das Prinzip der SH im Gesetz verankert oder durch eine Rechtsentscheidung anerkannt haben muss. --aWak3N ?!? 16:47, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Oke, also sollte ich es hier in der deutschen Wikipedia Hochladen und auf keinen Fall auf Commons!?! Ich hoffe ich habe das richtig verstanden. Ich danke euch :-). Grüße TZV / Sprich mich an! 16:56, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Genau so ist es. jodo 16:59, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Grundsätzliches Verfahren zum Hochladen von Bildern urheberrechtlich geschützter Werke mit Lizenz des Urhebers

Bereits zu dritten Mal im Laufe eines Jahres sind meine Bilder gelöscht worden, obwohl ich m.E. korrekt handle. Der Sachverhalt:

Ich habe Fotografien von Zeichnungen einer Künstlerin angefertigt, um damit den Artikel über die Künstlerin zu illustrieren. Die Künstlerin ist inzwischen verstorben. Ich habe die Genehmigung des Erben zur Veröffentlichung bereits zweimal an permissions-de@wikimedia.org gesandt (Faksimile mit Unterschrift als jpg). Ich habe darauf nie eine Antwort erhalten, weder per E-Mail noch auf meiner Diskussionsseite. Die Bilder wurden gelöscht. Noch vor der endgültigen Löschung der Bilder sind die Links aus dem Artikel entfernt. Auf Nachfrage heißt es (von immer anderen Löschern): "Wie das mit den Bildlizenzen geht, weiß ich auch nicht, ich lösche einfach Links von Bilder mit fraglichen Urheberrechten. Von einer Lizenz bei Permissions weiß ich nichts."

Mein Problem: Beim Hochladen werden einige Freigaben angeboten, aber mein Fall: "Veröffentlichung mit Erlaubnis des Urhebers" ist nicht dabei. Wie geht das grundsätzlich? Wie kann ich eine Synchronität des Hochladens mit der Bearbeitung bei Permissions erreichen? Bisher war es so: Bis zum Ende der Löschfrist wurden meine Mails nicht bearbeitet, danach waren die Bilder gelöscht, keiner hat sich mehr gerührt.

Im Moment habe ich den Verdacht, dass im Wikipedia-Team jeder die Probleme auf einen anderen schiebt. Kein Mensch hat mir bisher im Verfahren helfen können. Nochmal: Es geht nicht um rechtliche Fragen! Der Besitzer der Urheberrechte ist genauso verzweifelt wie ich, wir kämpfen zusammen. Oder ist es gar so, dass sich mit dem jetzigen Verfahren Abbildungen von Werken zeitgenössischer Künstler überhaupt nicht in Wikipedia einbringen lassen?

Zur Kontrolle: ältere Artikelversion mit Bildverweisen: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Edith_Hultzsch&oldid=51401725

P.S. Ich habe diese Fragen gestern auch an das Support-Team gestellt, dort scheint aber niemand zu reagieren. Rainer Volck 13:59, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Antwort auf Wikipedia Diskussion:Support-Team. --lyzzy 17:38, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Gilt das auch hier?-- Dany3000  ?¿ 16:05, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich sehe darin ein verarbeitetes Lichtbildwerk. Also nein. jodo 16:11, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wiederverwendung meiner Texte

Ich bin der einzige Autor des Artikels Grundlagen des Transformators, habe nirgends abgeschrieben. Dieser Text war im April für kurze Zeit ein Abschnitt von Transformator, später habe ich ihn da herausgenommen, weil mir ein separater Artikel sinnvoller erschien. Als eigenständiger Artikel wurde Grundlagen des Transformators von mir weitergeschrieben. Es gibt keine Mitautoren. Nach wenigen Tagen wurde er wegen URV gelöscht.

Die Begründung verstehe ich nicht: Welches Urheberrecht habe ich denn verletzt, wenn mein Text zunächst in Transformator erscheint und später (etwas ausführlicher, aber auch von mir) in Grundlagen des Transformators? Der Admin, der gelöscht hat, will eine Freigabe meines Textes sehen - durch mich? Wo/wie kann ich die Freigabe meines Textes einreichen und welche amtliche Bestätigungen sind notwendig, um das auch nachzuweisen?

Meiner Meinung nach liegt URV nur dann vor, wenn geistiges Eigentum entwendet/gestohlen/kopiert wird ohne Einverständnis des "Erstdenkers". Kann ich mich selbst schädigen, wenn ich eigenen Text vervielfältige oder wiederverwende? --Herbertweidner 16:31, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zuerst mal solltest du wissen, dass alles, was du in der Wikipedia schreibst, unter der GNU Freie Dokumentationslizenz steht. Ich denke, die Urheberrechtsverletzung wird darin bestanden haben, dass du den Text von Grundlagen des Transformators einfach mit copy&paste aus dem Hauptartikel Transformator genommen hast. Dies ist nicht die korrekte Vorgehensweise. Lies dir mal den Abschnitt WP:URV#Artikel verschieben, Artikel zusammenführen, Artikel aufteilen, Arbeitskopien durch. --aWak3N ?!? 16:42, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Dort steht: „Ein einfaches Cut&Paste von Text in andere Artikel ohne Hinweis auf die Autoren ist nicht gestattet.“ Da ich der einzige Autor bin und mein Name nach dem Kopieren automatisch erscheint, ist diese Bedingung doch erfüllt. Die Regel greift logischerweise nur dann, wenn es mindestens zwei Autoren gibt. Kann es sein, dass da jemand übereifrig war und den Sinn der Regel nicht beachtet hat?--Herbertweidner 16:53, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Selbst bei mehreren Autoren wäre eine Urheberrechtsverletzung zweifelhaft, wenn es in der Wikipedia bleibt. Die Übername von WP-Texten setzt nicht voraus, alle einen Artikel bearbeitenden Autoren mit zu benennen. Und: Nicht jede WP-Regel macht Sinn. Alles, was hier an guter Sacharbeit hindert, sollte entsprechend zurückhaltend angewendet werden. Ich denke, Herbertweidner hat Recht. Nicht unnötig die Arbeit behindern ist auch eine Wikipedia-Regel. Grüße, Felix Sandberg 16:58, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Felix Sandberg ist als Neuling auf dieser Seite sicher keine Autorität, was Lizenzfragen angeht. Seine apodiktische Aussage "Die Übernahme von WP-Texten setzt nicht voraus, alle einen Artikel bearbeitenden Autoren mit zu benennen" ist durch nichts zu rechtfertigen, wie ein Blick auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
zeigt. Wir müssten uns mit dem GA sicher nicht herumschlagen, wenn es so einfach wäre, wie Felix Sandberg anzunehmen scheint. --84.62.86.90 15:53, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
So ganz unrecht hat Felix nicht. Es sind nur die Autoren rechtlich von Bedeutung, deren Beiträge auch Schöpfungshöhe erreichen. Alle anderen müssen nicht als Urheber genannt werden, da sie ja gar keine Urheber sind. -- Chaddy - DÜP 16:25, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ja. Ausserdem bitte nicht abschweifen: es geht hier erstmal immer noch um Grundlagen des Transformators, welchselbiger Artikel jedenfalls irrtümlich als URV gelöscht wurde, falls es sich so verhält, wie von Herbertweidner dargestellt (d.h. ganz von ihm stammender Text). Stellt ihn jemand wieder her? Gestumblindi 17:11, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Von einer URV kann auch aus meiner laienhaften, aber wikipediagestählten Sicht nicht die Rede sein. Herbertweidner hat wirklich Recht. Mit seinen eigenen Texten kann man völlig frei verfahren, nach Belieben Copy&Paste vornehmen etc., da man durch die Lizensierung unter der GNU-FDL seine eigenen, vollumfänglich weiterbestehenden Urheberrechte nicht aufgibt. Die Löschung von Grundlagen des Transformators als "URV" war also erstens einfach schlicht falsch, wenn es sich wirklich so verhält, dass der ganze Text von Herbertweidner stammte; und auch wenn Beiträge anderer Wikipedia-Autoren enthalten gewesen wären, hätten sich sicher andere Lösungen gefunden (jene, die sich daran gestört hätten, hätten beispielsweise nach Belieben Versionen nennen/importieren können). Gestumblindi 21:09, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Dem muss man sich vorbehaltlos anschließen. Nicht jede Auslagerung ist eine URV, die von Herbert Weidner durchgeführte Auslagerung seines Textes ist definitiv keine URV. Folgender Vorschlag, da bereits ein AP und eine LP deswegen durchgelaufen ist: Beteiligten Admin 4 Wochen deadministrieren, Artikel wiederherstellen und die Disk abschließen. Dann einen Lehrgang einberufen, zu dem alle Admins, die durch Unwissen laut URV geschriehen haben und damit zur Nichtwiederherstellung bzw. zum Abbruch des berechtigten Adminproblem-Verfahrens geführt haben, verpflichtet werden. Es sollte doch allen klar sein: Ich kann mit meinem eigenen Text machen was ich will. Und wenn ich ihn hier und auf meiner Webseite veröffentliche ist das auch keine URV. Wenn ich den gleichen Text in 2 Artikel unterbringe ist das auch keine URV! Wenn ich den Text erst in einen Artikel schreibe und später wieder rausnehme und woanders reinschreibe ist das auch KEINE URV! Christian Bier (Disk.) (+/-) 23:29, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Trotz der verfahrenen Situation wird es dann zu keiner Lösung kommen, wenn wir hier mit dem Finger auf Leute zeigen. Auch das Einberufen von Lehrgängen ist bei so gearteten Internet Projekten nicht möglich, weil es keinen Lehrgangsleiter gibt und auch niemand die Lehrgangsinhalte einfach festlegen kann. Letztendlich gibt es auch keine Personen, die man als Lehrende oder Hörende bei einem Lehrgang verpflichten kann. Darum bitte ich darum, die Sache auch an der Sache und nicht an Personen zu orientieren. Ansonsten produzieren wir hier Streit aber keine Lösungen. Vielen Dank. Ich schlage daher Folgendes vor: Entweder ist es möglich, anhand von konkreten Zitaten, die von anderen Nutzern stammen, die URV festzumachen. Ist das nicht möglich, so liegt keine URV vor. Können aber konkrete URV Zitate angegeben werden, so kann die neueste Version mit neuester Versionsgeschichte des entstammenden Artikels kopiert und anschließend der Text des alten Artikel durch den gelöschten Artikel ersetzt werden. Anhand der Versionsgeschichte kann dann - wie bei jedem anderen Artikel auch - festgestellt werden, was aus der Feder welches Autoren stammt. Wenn es niemandem gelingt, die URV an konkreten Inhalten festzumachen, ist zu überlegen, wie die nochmalige Löschung durch einen weiteren Admin - die Chancen dafür stehen gut - verhindert werden kann. Zu diesem Zwecke sollte der Artikel einer offiziellen Löschdiskussion zugeführt werden, in der festgestellt wird, ob es sich um eine URV handelt oder nicht. Anhand der erfolgreich überstandenen Löschdiskussion kann dann jeder weitere Admin sehen, dass ein Löschen aus diesem Grunde nicht mehr in Frage kommt. -- 84.132.118.106 05:32, 4. Okt. 2008 (CEST) Nachtrag wegen unterbliebener Anmeldung: -- Tirkon 05:34, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich bin empört, mit was für einem arroganten Tonfall Herbertweidner hier von einigen Admins abgefertigt wurde. So werden wichtige Autoren vergrault. Ich kann zur urheberrechtlichen Situation nicht sagen; hier kann vielleicht Historiograph etwas zur Klärung beitragen. Aber angenommen, es handelt sich um eine Urheberrechtsverletzung, den eigenen Text auf eine andere Seite zu kopieren, dann verstehe ich nicht, warum die zahlreichen am Adminproblem beteiligten Admins wie Marcus Cyron, Syrcro etc. Herbertweidner mit so viel Eifer zusammengefaltet haben aber keiner von ihnen das Problem unbürokratisch gelöst hat; d.h. mit den entsprechenden Verschiebewerkzeugen den Text in einen neuen Artikel kopiert hat. Für erfahrene Wikipedianer wäre das doch eine Sache von wenigen Minuten. Es ist umso unverständlicher, dass der Artikel nach einem halben Jahr immer noch gelöscht ist. Ich schlage vor, dass ein Admin den Artikel schnellstmöglich wiederherstellt bzw. ihn - wie von Herbertweidner im Adminproblem vorgeschlagen - fachgerecht von einer früheren Version von Transformator verschiebt. Das wäre das mindeste, was Herbertweidner als Wiedergutmachung erwarten kann. Eine Entschuldigung der am Adminproblem beteiligten Admins wegen ihres unerhört herablassenden Tonfalls wäre auch nicht schlecht. Neon02 20:35, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mich würde mal interessieren, wo im Kopieren eigener Arbeit die Urheberrechtsverletzung liegen soll, selbst wenn man dazu am technischen Text Änderungen Dritter revertieren mußte. Geschütztes Werk ist der verwendete Text, nicht sein Werdegang. Zudem steht doch alles auf WP unter GNU Lizenz, auch Wikipedia selbst, d.h. "Kopieren" von Beiträgen Dritter innerhalb der Wikipedia unter Verlinkung auf den "Quellartikel" mit dessen Historie mag irgendwelche internen Regeln veletzen (welche?), wäre aber auch noch innerhalb der Lizenz. Ich verstehe das Problem nicht. Man kann sich im Urheberrechtsverfolgungswahn und der Raubkopierhysterie auch verfangen. Die GNU ist nichtausschließlich. Nochmal zum Mitschreiben: Eigene Texte - wobei nur das textliche Ergebnis zählt, nicht wie es zustande kam - kann ich immer für andere Publikationen nutzen. Man verliert sein Urheberrecht am originalen Text nicht dadurch, daß ihn jemand zwischendurch bearbeitet hat, und der hat auch kein Anrecht darauf, genannt zu werden. Die Kopie ist nicht Übertragung der endgültigen Bearbeitung, sondern des originalen Werkes. Punkt. Grüße, Felix Sandberg 20:56, 4. Okt. 2008 (CEST) PS Irgendwer hat mal was von "Urheberrechtslehrgang für Admins" geschrieben. Ich würde es nicht zur Pflicht machen, Marcus, Du hast Recht, das ist hier alles freiwillig und Freizeit, aber das ANGEBOT wäre schon nicht schlecht ... Felix Sandberg 20:56, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hinweis auf eine Diskussion zum Thema: [[2]]--Herbertweidner 16:22, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nachdem wir jetzt mit großem Aufwand und dank der geschliffenen Rede des Benutzers Felix Sandberg herausgearbeitet haben, daß das Kopieren und Neuverwenden eigener, in der kopierten Fassung unbearbeiteter Texte keine Urheberrechtsverletzung darstellt, folgt daraus - gar nichts.
Daß Wikipedia sich keine Urheberrechtsverletzungen erlauben kann, sollte selbstverständlich sein. Die Möglichkeit der freien Bearbeitung schafft mithin die Notwendigkeit der Kontrolle durch die Gemeinschaft (nicht zwingend der Administratoren). Folglich müssen wir einfache, faßbare Regularien haben, die praktikabel zu handhaben sind und im Ergebnis Verletzungen fremder Urheberrechte vermeiden. Eines dieser sinnvollen Regularien lautet, daß Verschiebungen, welche die Versionsgeschichte nicht komplett übernehmen, nicht statthaft sind (Verbot von copy & paste). Mögen solche Verschiebungen auch im Einzelfall kein Verstoß gegen das UrhG sein, so dient die generelle Regelung doch der Transparenz und erleichtert die Arbeit, liegt also im allgemeinen Interesse.
Etwas weniger Getöse um etwas mehr Substanz wäre wohl wünschenswert gewesen. -- Stechlin 16:55, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Es gibt in der Wikipedia keine Versionshistorien zu Artikeln, folglich kann man auch keine übernehmen sondern muss die Autoren nennen. -- Torsten Bätge  17:04, 5. Okt. 2008 (CEST)
<reinquetsch>Schon mal auf "Versionen/Autoren" (der Button neben dem "Bearbeiten"-Knopf) geklickt? Da ist die Versionshistorie. -- Chaddy - DÜP 18:30, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Alle Regeln der Wikipedia sollten nur so weit angewendet werden, wie es sinnvoll und unserem Ziel - Erstellung einer Enzyklopädie - auch wirklich dienlich ist. Dem ist alles untergeordnet. Es ist dem Ziel nun gewiss nicht dienlich, völlig grundlos einen Text zu löschen, der niemandes Rechte verletzt. Das ist nicht mal mehr übertriebener Formalismus, sondern nur noch albern. Und ausserdem hätte der löschende Administrator stattdessen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einen (zwar sinnlosen und unnötigen) "Import" nach seinen Wünschen nachholen können, statt Information zu vernichten (ob der Text von Herbertweidner überhaupt erhaltenswert war, weiss ich allerdings nicht, ich habe ihn nicht gelesen - aber das ist eine andere Frage). Gestumblindi 17:56, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
@Gestumblindi: Danke, danke, danke. Vor lauter Bürokraten mit ihren Regularien, Ausführungsverordnungen und Durchführungsvorschriften jemand, der noch merkt, worum es hier geht. Genauso ist es.
@Stechlin: Das ist hie ein Lexikon, keine Spielwiese für Vorschriftenexperimente. Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen. Ich setze für die Fundstelle ausreichende Bildung voraus. Danke. Felix Sandberg 18:01, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Grundsätzliche Frage zur Lizenzangabe bzw. Nutzung von Fotos der Bundeswehr (Bsp.: Bild:Gelöbnis.jpg)

Dieses Bild hier ist auf den Commons vertreten. Und wird dort mit dem Lizenzbaustein PD-GermanGov angezeigt. Erste Frage: Ist das korrekt so? Zweite Frage: Können dann folglich alle Bilder von Bundeswehrseiten (bspw. Portraits von Generalen) für Artikel verwandt werden, obwohl auf den Bundeswehrseiten natürlich ein Urhebervermerk zu finden ist? --GrummelJS 17:08, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ist so IMHO nicht korrekt, da sich PD-GermanGov eigentlich nur auf Gesetzestexte, Gerichtsurteile und ähnliche Veröffentlichungen bezieht, aber nicht auf beliebige Bilder und Texte der Regierung oder Ministerien. Leider wird das auf Commons immer wieder mißverstanden oder mit den amerikanischen Regelungen verwechselt, wo die Werke der Regierung nicht urheberr. geschützt sind. Wäre wohl mal wieder Zeit, die Kategorie PD Germany durchzugehen und Löschanträge zu stellen. --Kam Solusar 17:18, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
+1 --Isderion 17:47, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ist http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:BR#Amtliche_Werke irgendwie unklar? Fotos sind grundsätzlich keine amtlichen Werke. Grundsätzlich meint: im Grundsatz, lässt aber minimale Ausnahmen in absoluten Sonderfällen zu (siehe auch Amtliches Werk) --84.62.86.90 15:48, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wer da wohl mal wieder Fettschrift benutzt :) Man sollte das mal an einer prominenten Stelle an den Commons sagen, weil in der Kategorie ja einige URVs sind. jodo 15:53, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Bilder aus Genwiki Commons

Kann ich ein Bild aus GenwikiCommons, das dort als PD lizensiertist in einem Artikel verwenden? -- Pfir 18:14, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Jop kannst du, die Karte wurde vom Urheber in die puplic domain gegeben. Bitte beim Hochladen Die Url als Quelle nennen und den dortigen User als Urheber. jodo 18:57, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

freie Ressource ?

Über diese Seite http://bibliodyssey.blogspot.com/2006/10/scene-sketches.html habe ich diese Library http://digital.lib.umn.edu/scenery/index.html gefunden und frage mich, ob diese Bilderdatenbank von Theaterdekorationen etc. frei zu nutzen ist ? (Zu den Bildern gelangt man über die Suchfunktion http://fmdb.cla.umn.edu/ulibscenic/FMPro?-db=scenicsample.fp5&-lay=Layout%20%231&-format=search.htm&-view) --Anghy 21:35, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Auf http://digital.lib.umn.edu/scenery/index.html steht ganz unten doch dieser Copyrighthinweis:
Appropriate Use of Electronic Resources
©1999-2001 University of Minnesota Libraries. All rights reserved.
Please credit the University of Minnesota Libraries if you copy or reproduce material from this page.
URL: http://digital.lib.umn.edu/scenery/index.html
Last Revised: May 15, 2002
Das nächste Mal vielleicht ein bisschen genauer schauen. --aWak3N ?!? 12:30, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das nächste mal vielleicht ein bisschen genauer schauen, Benutzer AWak3N. Wenn die Dekorationen in den USA PD sein sollten, ist der Rechtevermerk Copyfraud --84.62.86.90 15:43, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ja, ich hab den starken Verdacht, dass die Bilder frei sein müssten. Der Satz "please credit the University of Minnesota Libraries if you copy or reproduce material from this page" hört sich so an, als dürfe man kopieren. Es stand ja auch irgendwo, dass die Bilder aus dem 19. bzw. frühen 20. Jahrhundert sind. Es "fühlt sich so an" als wäre das eine freie Datenbank mit dem obligatorischen, aber unberechtigten "all rights reserved". "Anfühlen" ist aber zu wenig, deswegen die Frage hier, könnte ja sein, dass jemand mehr weiß oder sieht als ich. --Anghy 22:59, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hinweis auf Verzicht zum Recht am eigenen Bild am Ausgang eines Veranstaltungszelts

 

Tach auch, dieses Foto entdeckte ich verblüfft am Ausgang eines Zelts in der Speicherstadt in Hamburg, in der der Tag der Deutschen Einheit gefeiert wird. Ist zwar keine Urheberrechtsfrage, aber hier tummeln sich die meisten Leute mit Rechtskenntnissen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Hinweis, den der Besucher am AUSGANG beim Verlassen des Zelts sieht, irgend eine Rechtswirksamkeit hat. Wie seht ihr das? -- MrsMyer 00:25, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht kann ich mit meiner möglicherweise unzutreffenden Laienmeinung eine Expertenmeinung provozieren ;-), die Wirksamkeit einer solchen vorformulierten pauschalen Einverständniserklärung würd mich nämlich auch interessieren: <Laienmeinung>Wenn man mit dem Besuch einer Veranstaltung eine Einwilligung zu etwas gibt, so dürfte es wohl nicht ausreichen, den Besucher erst beim Verlassen dieser Veranstaltung darauf hinzuweisen. Sowas müsste dann wohl doch per deutlichem Aushang (und zwar am Eingang und nicht am Ausgang) erfolgen und zwar so, dass man davon ohne Probleme Kenntnis nehmen kann um im Zweifel auf einen Besuch der Veranstaltung verzichten zu können.</Laienmeinung> Mich würde aber auch noch interessieren, ob eine Formulierung wie an der "Hinweistafel" in dieser Art überhaupt wirksam sein kann. "Informationszwecke" scheint mir irgendwie etwas sehr schwammig. Außerdem steht da ja auch nichts weiter, wer denn der "Vertragspartner" ist. Kann da jeder Gast Fotos machen und sie dann für die besagten "Informationszwecke" verwenden oder bezieht sich das nur auf den Veranstalter, die Presse...? Gruß und in Erwartung interessanter Expertenmeinungen, --Tafkas hmm?! +/- 13:02, 4. Okt. 2008 (CEST) P.S.: Wenn die Frage hier stört, dann hab ich nichts dagegen, wenns auf WP:AU verschoben wird, ich wollte mich mit meiner Frage lediglich MrsMyer anschließen.[Beantworten]
Ganz kurz: Ein Schild am Ausgang ist rechtlich natürlich sowieso ein Schildbürgerstreich. Auch am Eingang wäre es allerdings sehr fraglich, ob es bei der begrenzten Größe (fragliche Erkennbarkeit) und der unklaren Zweckbestimmung (im Hinblick auf die restriktive Zweckübertragungsregel) rechtliche Wirkung hätte, und auch bleibt unklar, was hinsichtlich nicht volljähriger und damit nicht allein einwillungsfähiger Besucher geschieht. Hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild (sofern es darum wirklich geht, ich habe da Zweifel) bliebe nur eine konkludente Zustimmung der erwachsenen Besucher, also stillschweigend durch "Mitmachen" unter Umständen, die eine Bildveröffentlichung erwarten lassen. Ob das so paßt, hängt davon ab, was man da unter "Informationszwecke" verstehen muß. Mir unklar. Ehrlich gesagt scheint mir das mal wieder so ein Schild des Pressereferates zu sein, das in letzter Sekunde entstanden ist, ohne daß man die Juristen gefragt hätte. Historiograf würde wohl sagen: "Kappes". Da schließe ich mich mal an. Disregard. Grüße, Felix Sandberg 13:32, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Merci! --Tafkas hmm?! +/- 13:38, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das Schild ist am Ausgang bestenfalls ein zu später Hinweis. Unabhängig davon können sich die Veranstalter (bzw. Pressemenschen etc.) aber auf den öffentlichen Charakter der Feier berufen (§ 23 KUG (1) 3 (Ausnmahmen für ...) „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“). --Simon-Martin 14:22, 4. Okt. 2008 (CEST) (ebenfalls Nichtjurist)[Beantworten]
Das bezieht sich meines Wissens aber auf Menschenmengen und nicht auf Portraitfotos oder Einzelbilder von "Versammlungsteilnehmern". Oder?! --Tafkas hmm?! +/- 15:01, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Genau. -- Chaddy - DÜP 15:27, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich habe das "eventuelle" als "zufällig mit drauf" interpretiert. Gezielte Aufnahmen seiner Person muss man sich als Nicht-Promi auch auf so einer Veranstaltung nur gefallen lassen, wenn man dort eine irgendwie heraus ragende Rolle übernimmt. Sind wir uns denn einig, dass das Schild bestenfalls ein Hinweis ist, aber keine rechtlichen Folgen hat? --Simon-Martin 15:38, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Keine wirksam einbezogene AGB. Keine wirksame AGB, auch wenn sie wirksam einbezogen worden wäre, da z.B. die Möglichkeit, gegen eklatante Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorzugehen (Abhören mittels Wanze zu "Informationszwecken"), ausgeschlossen wird --84.62.86.90 15:57, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mal rechtstechnisch: Nein, das sind keine AGB, die setzen Verträge voraus. Hier geht es um Realakte (Besuch). Ja, die allgemeinen Einschränkungen des Rechts am eigenen Bild (Beiwerk, Aufzüge) gelten sowieso - allerdings haben die Ausnahmen auch Gegenausnahmen. Und sie greifen nicht, wenn eine einzelne Person erkennbar ist und so markant ins Bild rückt, daß sie kein Beiwerk mehr ist. Dafür sollte das Schild wohl was in Richtung "stillschweigende Einwilligung" bewirken, was es aber nicht kann. Nicht sehr professionell, das Ganze. Das Schild hat nicht mal faktische Rechtswirkungen als Hinweis. Es ist schlicht 100% belanglos. Grüße, Felix Sandberg 18:22, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Schilder sind nur von innen lesbar neben den Ein- und Ausgängen in einer Höhe von etwa einem Meter angebracht. Beim Betreten des Zeltes nimmt man die nicht wahr.
@Mrs.Myer: Schöne Fotos, besonders vom Bürgermeister! -- Torsten Bätge  18:33, 4. Okt. 2008 (CEST)

Oh, vielen Dank! *erröt*: Laienglück... Kann man das hier verlinkte Foto vielleicht mit passendem Text in Recht am eigenen Bild einbauen, nach dem Motto: "So geht's nicht"? Wenn ich's richtig im Kopf habe, steht in dem Zelt (oder Pavillon) beim Stand des Bundespresseamtes ein Fotograf, der auf Wunsch Besucher fotografiert. Was es weiter damit auf sich hat, habe ich allerdings nicht ergründet. Dass der Zettel am Ausgang nichts absichert, hatte ich auch angenommen. -- MrsMyer 19:12, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Idee, die Fehlleistung des Amtes vorzuführen, würde mir gefallen, aber ich würde es nicht machen. Auch wenn der Text nicht urheberrechtsfähig ist, da wäre immer noch das Hausrecht mit eventuellen Einschränkungen des Fotografierens ... daß man sich öffentlich blamieren lassen muß, ist zwar nach dem hübschen "Tasse Kaffee für nur 50 €" Fall einigermaßen geklärt, trotzdem - so hat das auch wenig Aussagekraft, zumal wir immer noch nicht genau wissen, was eigentlich der Zweck dahinter war. Ich finde den Schnappschuß auch treffend, aber hier bin ich mal der Bedenkenträger ... bringt nix. Grüße, Felix Sandberg 19:45, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo, ich bin durch Zufall auf die Seite [3] gestoßen. Ich würde gerne in einem WP-Artikel zu Bermuda einen Link auf dieses Bild setzen. Unter dem Bild steht, Zitat, this is copyrighted work and its use is only allowed once publishing rights are paid . Ist damit schon der Weblink gemeint oder das Bild als solches. Gruß --Zollwurf 21:03, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hyperlinks auf Webpages mit urheberrechtlich geschütztem Material sind zulässig - läßt sich mit einem Fundstellennachweis in Printmedien vergleichen. Insoweit kein Problem. aber Juristen sind komplizierte Leute. Denn wenn nun ein Wikipedia-Benutzer über den Link zum Bild dieses kopiert und dabei URV begeht, könnte WP als Linksetzer eine Teilnahmehandlung an der URV vorzuwerfen sein. (Loewenheim, Handbuch, § 20 Rdn.14). Dafür ist aber Voraussetzung, daß das Herunterladen direkt beginnt, also der Link z.B. quasi Sperren umgeht, die der öffentlichen Benutzung sonst entgegen stehen. Wenn der Link nur das ermöglicht, was jedermann genauso frei anwählen kann, wenn er Homepage des Ziels aufruft, und über den Link auch die Beschränkungen der Nutzung mit angezeigt werden, also auch keine Informationsumgehung erfolgt, ist keine Urheberrechtsverletzung gegeben, auch nicht mittelbar (Koch, GRUR 1997, 417, 430 mit Nachweisen). Grüße, Felix Sandberg 22:02, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Danke, objektiv und sehr informativ. Gruß --Zollwurf 22:20, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zusatzfrage: Sollten oder müssen Hyperlinks auf derartige Webpages aber dann nicht (besonders) gekennzeichnet werden? --Zollwurf 23:02, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Womit? Der Leser muß durch die Beschreibung des Links im Wiki-Text und durch ein neues Fenster beim Anklicken schon darauf aufmerksam werden, daß er WP verlassen hat, das ist klar, aber der Rest steht doch auf dieser Bermuda-Seite (wo bin ich hier, was darf ich, etc.). Die Frage, wie solche kommerziellen Außenlinks zu kennzeichnen sind, ist keine rechtliche, sondern eine der internen Wiki-Regeln, und da kenne ich mich nun nicht aus, und bevor ich Unsinn erzähle ... bitte mal einen hiesigen "Veteranen" fragen ;-) Grüße, Felix Sandberg 01:01, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wikipedia haftet nicht für Weblinks (WP:WEB). Insofern ist es völlig legal und unproblematisch, auf das Bild zu verlinken. Eine besondere Kennzeichnung ist überflüssig. -- Chaddy - DÜP 01:08, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Erstens sind URV keine Haftungsfragen, zweitens sind solche Bemerkungen wie WEB hinsichtlich von Schutzrechten rechtlich völlig irrelevant. Das ist alles zwingendes öffentliches Recht, das keinerlei Disposition irgendwelcher Vereine oder Stiftungen unterliegt. Jeder "Haftungsausschluß" ist unanwendbar und nichtig. Sorry, kleine Selbsttäuschungen bitte. Felix Sandberg 01:16, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
@Chaddy. Du verweist auf WP:WEB; dort (Ziffer 5.) steht allerdings: "Keine Links auf kosten- oder registrierungspflichtige Inhalte. Wir Wikipedianer wollen freie Inhalte bieten und können damit auch nur schwerlich verlangen, dass sich jemand erst registrieren oder bezahlen muss, um an weiterführende Informationen zu einem Wikipedia-Artikel zu kommen.". Somit dürfte - nach den Regeln der Wikipedia - der hiesige Bildlink nicht erwünscht bzw. gar unzulässig sein. --Zollwurf 09:10, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich denke es kommt darauf an, ob der Leser die gesuchte Information auch schon auf dem freien Teil der Seite findet, oder ob sie erst nach Zahlung/Registrierung verfügbar ist. Es geht nicht um die Seite, sondern - wie die Regel sagt - um die Inhalte. Da mir nicht klar ist, wass Du hier zeigen willst, kann ich das nicht beurteilen.
Allerdings sehe ich grundsätzlich ein Problem, über Links quasi Werbung für kommerzielle Anbieter zu machen, egal ob die gesuchte Info schon kostenfrei erhältlich wäre, denn das dürfte sich generell kaum mit der Neutralität und Gemeinnützigkeit des Projektes vertragen. Einmal auf der Seite des gewerblichen Anbieters könnte sich der Nutzter schnell auch zum Kauf entschließen. Das Problem hat jedoch nichts mit "bezahlen" zu tun, sondern eben nur mit "gewerblich" ode "kommerziell". Selbst viele Dienste offizieller, staatlicher oder behördlicher Anbieter sind gebührenpflichtig, und ich sehe nicht, daß nun ein Verweis etwa auf eine Verwaltungs- oder Justizseite deshalb unzulässig wird, weil diese offizielle Seite z.B. auch Datensätze gegen Gebühren zur Unkostendeckung anbietet (z.B. Handelsregister). Aber wie gesagt, das sind jetzt alles WP-interne Fragen, keine Urheberrechtsprobleme mehr. Gruß, Felix Sandberg 12:47, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hm, der Link auf WP:WEB war in dem Zusammen hang mit meiner Antwort ein bisschen fehlplaziert. Keine Ahnung, warum ich den gesetzt habe... Das verlinkte Bild ist jedenfalls ohne Registrierung verfügbar, damit ist das nach WP:WEB in Ordnung. Das gehört aber nicht hierher. -- Chaddy - DÜP 13:55, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Alle Seiten, auf die wir verweisen sind urheberrechtlich geschützt. Ob dabei explizit ein Copyrighthinweis bei einem Bild oder Text steht, ist dabei sekundär. Die WP leistet genug Aufklärungsarbeit, dass Bilder und Texte ohne Beachtung der Lizenz auf eigenen Seiten oder in der WP nicht verwendet werden dürfen. Wir müssen daher keine Extra-Hinweise bei Links auf bestimmte Seiten anbringen. Das bloße Lesen von Texten bzw. betrachten von Bildern verletzt jedoch keine Urheberrechte, wenn wir auf diese Seiten verweisen. Dass wir auf Seiten nicht verweisen, bei denen man schon für den Zugang zu den Texten und Bildern zahlen muss, ist eine interne Abmachung. --Regiomontanus (Diskussion) 17:46, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Jürgen Gassebner

Guten Tag,

ich habe vor längerer Zeit einmal etwas zu meiner Person bei Ihnen eingestellt, da öfters Nachfragen diesbezüglich kommen. Von Kollegen wurde ich nun darauf aufmerksam gemacht, dass der betreffende Artikel Ende Januar gelöscht wurde. Die Begründung lautete "Urheberrechtsverletzung". Das verwundert mich insofern, als es sich dabei um einen vollständig von mir zu meiner Person verfassten Artikel handelte.

Gibt es denn eine zuverlässige Möglichkeit, sachlich richtige Informationen bei Ihnen einzustellen, die dann nicht auf der Basis offensichtlich falscher Annahmen und ohne jegliche Recherche gelöscht werden?

Vielen Dank für eine Antwort und freundliche Grüße Jürgen Gassebner (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 217.228.245.14 (DiskussionBeiträge) 17:02, 5. Okt. 2008 (CET)) [Beantworten]

Lieber Herr Gassebner; tatsächlich wurde hier bereits zweimal ein Artikel Jürgen Gassebner gelöscht. Die löschenden Wikipedia-Mitarbeiter hatten festgestellt, dass der Text (ganz oder teilweise) mit Texten von Ihrer Website http://www.jgassebner.de/ identisch war. Wenn in solchen Fällen nicht klar ist, dass es der Autor des Textes selbst ist, der ihn eingestellt hat, werden Artikel als vermutete Urheberrechtsverletzung gelöscht (d.h. man geht davon aus, dass ein Dritter Text von Ihrer Website übernommen und hier eingestellt und damit Ihre Urheberrechte verletzt hat). Sie haben zwei Möglichkeiten, das zu vermeiden: Sie können sich in der Wikipedia anmelden (siehe Hilfe:Benutzerkonto anlegen) und Ihren Text von einem Benutzerkonto, das Sie als Jürgen Gassebner identifiziert, einstellen; oder sie können nach erneuter Anlage des Artikels eine Freigabe für den Text an permissions-de@wikimedia.org senden - benutzen Sie in diesem Fall für Ihre Mail bitte die Textvorlage unter Wikipedia:TV#Einverständniserklärung für Textfreigaben. Man ist hier in der Wikipedia sehr darauf bedacht, dass urheberrechtlich immer alles in Ordnung ist, darum wird es manchmal etwas umständlich. Um keine weiteren Enttäuschungen zu erleben, sollten Sie auch noch beachten, dass der Text in der Form, wie Sie ihn hier einstellen, keine unangemessene Selbstdarstellung enthält (siehe Wikipedia:Selbstdarstellung#Eigendarstellung). An Ihrer grundsätzlichen Relevanz für die Enzyklopädie wird man wohl nicht zweifeln, angesichts der zahlreichen von Ihnen verfassten Bücher. Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es in der Wikipedia üblich ist, sich zu duzen - für den Fall, dass Sie sich zu fortgesetzter Mitarbeit und Anmeldung entschliessen sollten, was bei Ihrem Fachwissen in den Bereichen Luftfahrt und Motorrad sicher eine Bereicherung wäre. Gestumblindi 18:15, 5. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Rembrandt-Druckplatte

Hallo, Photographien zweidimensionaler Kunstwerke, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist, können ja aus Büchern gescannt und genutzt werden. Wie sieht es aber bei Druckplatten aus? Denn rein technisch gesehen ist durch die Bearbeitung der Platte ja Dreidimensionalität gegeben, wenn auch nicht in dem Maß wie bei einer Skulptur. Es stellt sich nun die Frage: Bild der Platte erlaubt, oder nicht? Grüße Julius1990 Disk. 10:59, 6. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Aus dem Bauch würde ich sagen, wenn es sich um eine direkt Aufnahme von oben handelt, dann haben wir eben ein Negativ, wenn aber die Druckplatte selbst das Objekt ist und diese ins rechte Licht gerückt wurde, dann sieht das anders aus.--Wuselig 11:12, 6. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Aufnahme ist direkt von oben gemacht. Zu sehen ist allein die Platte mit dem geritzten Motiv. Julius1990 Disk. 11:18, 6. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Windows XP

[[Bild:Firefox3.png|thumb] Ahoi. Heute bekam ich ein DÜP auf ein von mir hochgeladenes Bild. Beim Bild handelt sich um ein Screenshot vom Browser Mozilla Firefox. Ich wollte mich hier darüber informieren, wie das ganze mit der Schöpfungshöhe und Windows XP-Design läuft. Geht das? Ich könnte schwören, dass ich bereits rege Diskussionen auf Commons und Co. darüber gelesen habe, und man zum Schluss gekommen wäre, dass ein einfacher Verlauf nicht geschützt werden könne. Grüsse, --dvdb 11:51, 6. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]