Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Öffentlich-Rechtliche Rundfunkanstalten sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts), die gebührenfinanzierte Rundfunk- und Fernsehprogramme veranstalten.
Zu den Landesrundfunkanstalten gehören in der Bundesrepublik Deutschland alle Sendeanstalten des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere Bundesländer Rundfunk- und Fernsehprogramme veranstalten.
Derzeit sind es die 9 Mitglieder der ARD:
- Bayerischer Rundfunk (BR),
- Hessischer Rundfunk (hr),
- Mitteldeutscher Rundfunk (MDR),
- Norddeutscher Rundfunk (NDR),
- Radio Bremen (RB),
- Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
- Saarländischer Rundfunk (SR),
- Südwestrundfunk (SWR),
- Westdeutscher Rundfunk Köln (WDR)
Von den Landesrundfunkanstalten sind die Sendeanstalten zu unterscheiden, die für das ganze Bundesgebiet Programme veranstalten. Diese bezeichnet man lediglich als Rundfunkanstalten.
Zu den Rundfunkanstalten gehören Das Erste (ARD), das ZDF, die Deutsche Welle und DeutschlandRadio, mit den Programmen Deutschlandfunk und DeutschlandRadio Berlin.
Des weiteren bieten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten noch Gemeinschaftsprogramme und Spartenkanäle an. Dazu gehören u. a. Arte, Phoenix, 3sat, KiKa (Der Kinderkanal) und ein digitales Programmangebot (ARD digital, [[ZDF vision}}), das Programme von Drittanbietern beinhaltet.
Über die obligatorischen Fernsehgebühren, die von der GEZ im Auftrage des WDR eingezogen werden, werden nicht nur die Sendeanstalten, sondern auch die Verwaltungsorgange finanziert. Hierzu gehören die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die Landesmedienanstalten sowie die Verwaltungen der einzelnen Sender.