Diskussion:Leerverkauf

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Marinebanker in Abschnitt Verbot von Leerverkäufen

Juristische Erörterung

Die juristische Erörterung der Wertpapierleihe ist nicht korrekt. Es handelt sich dabei nicht um eine Leihe, sondern um ein Sachdarlehen.

Meines Erachtens nach ist es auch unzutreffend, dass Leerverkäufe in Deutschland nicht getätigt werden dürfen, bevor der Leerverkäufer sich mit den zu verkaufenden Wertpapieren eingedeckt hat (sog. naked short sales). Welche börsenrechtlichen Regelungen sollten naked short sales verbieten?

Aus den Ausführungen im Artikel Investmentgesetz (Deutschland) würde ich auch schließen, dass dies in Deutschland seit 01. Januar 2004 nicht mehr verboten ist. Auch vorher war ein Leerverkauf wohl nicht generell verboten. Die Rechtsgrundlage vor 2004 war das KAAG (Kapitalanlagegesellschaftsgesetz), das im § 9 Absatz 5 Satz 1 wohl regelte, dass Verkäufe von Wertpapieren die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehörten verboten waren. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Verbotes war aber eine nach § 1 des KAAG vorliegende KAG. Inwiefern dies immer zutraf weiß ich nicht. Kurz: Der Abschnitt sollte hier überarbeitet werden - jemand mit juristischem Durchblick wäre nun ganz praktisch :) --mirer 15:33, 2. Dez. 2006 (CET)Beantworten


Wie ist die Bemerkung in der Einelitung zu verstehen, dass man bei Leerverkäufen Fremdkapital einsetzen kann? Man muss kein Kapital beschaffen, man erhält Kapital aus dem Leerverkauf.--Marinebanker 00:28, 10. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ich kann es mir nur so erklären, dass damit die Wertpapierleihe auf Kredit gemeint ist. --AT talk 00:47, 10. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Also das man die Leihegebühr fremdfinanziert? Man hat aber doch das geld aus dem Verkauf, dann muss man noch nicht mal die Gebühr fremdfinanzieren. --Marinebanker 09:31, 10. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Ein echter Leerverkauf ist bei Aktien m.W. nicht möglich (kann mich aber irren), so dass die Stücke vorher angeschafft werden müssen. Aber stell Dir das ganze im Optionsbereich vor und stell Dir ebenfalls vor, dass die Initial Margin auf Kredit geleistet wurde. Du hast so Deinen Hebel und Dein Risiko vergrößert (ohne Kredit ist das Risiko unbegrenzt, mit Kredit ist es unbegrenzt plus Kredit ;-)). Ergibt das für Dich Sinn? --AT talk 11:21, 11. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Bei Aktien geht das doch über Leihe? Was das Optionsbeispiel betrifft - meinst Du wirklich, dass das gemeint ist? Der zusätzlcihe Hebel durch die initial Margin sollte doch verbachlässigbar sei. Der Link auf Margin Trading hiflt nicht weiter. Ich bin für rausschmeißen wegen unklar. --Marinebanker 20:32, 11. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Du hast recht. Im Zweifel ist die Leihe der Kredit. Der Link zum Margin Trading war in diesem Zusammenhang nicht erhellend. Ich habe es entfernt. Grüße --AT talk 21:00, 11. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ist noch niemandem aufgefallen

dass das Wichtigste im Artikel fehlt: die Definition, was ein Leerverkauf ist? Es werden Wertpapiere verkauft, die nicht im Depot des Verkäufers vorhanden sind. Ich bin ziemlich erstaunt, wie hier eine lange Diskussion über juristische Details zustande kommen kann, wenn das Herz des Artikels fehlt.--130.83.161.26 16:46, 17. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

wo du recht hast, hast du recht. Hättest du aber auch ohne Anmeldung anpassen können. --17:14, 17. Jul. 2008 (CEST)


Finde ich richtig. Das Wort "zurückkaufen" (Jetzt geändert) ist somit auch irreführend, da der Verkäufer die Aktie nur zum Zwecke der Lieferung kauft. --213.157.4.156 17:29, 19. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Könnte das mal einem Laien jemand näher erklären? Wie kann man denn etwas verkaufen was man gar nicht hat? Was verkauft man denn dann, und was kauft der Käufer da und warum kauft der Käufer das? Danke im Voraus. --81.173.172.83 08:52, 20. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Gleiche Frage. --source 09:25, 20. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Du kannst natürlich deinem Bekannten jetzt schon mit Liefertermin Januar 2009 einen Mercedes SL 300 verkaufen, du mußt halt gucken, wie du bis dahin einen bekommst, damit du deiner Verkaufsverpflichtung auch nachkommen kannst. Vielleicht will dir ja deine Oma zu Weihnachten einen schenken. Normalerweise müßtest du allerdings rechtzeitig einen kaufen. Vielleicht spekulierst du ja darauf, daß bis Januar die SL 300-Preise fallen, dann zahlt dein Bekannter im Januar den schon jetzt im September 2008 abgeschlossenen hohen Preis, du kaufst dir aber zum 1. Januar billiger den SL 300. Dein Bekannter spekuliert genau umgekehrt, er befürchtet einen Preisanstieg und schließt schon jetzt zum jetzigen September-Preis den Kaufvertrag mit Lieferung Januar 2009. Steigt der Preis tatsächlich, ist er der Gewinner, sinkt der Preis, bist du der Gewinner. Vgl. auch Put-Option. --Alex1011 11:10, 20. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Hallo Alex1011, deine Erklärung auf der Diskussionsseite (SL-Beispiel) ist der einzige Teil den ich auf Artikel/Entwurf/Diskussion finden konnte der den OMA-Test besteht. Ist es möglich im Artikel den Vorgang nochmals OMA tauglich zu erläutern?--Nurgut 08:18, 22. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Im Grunde genommen sind Leerverkäufe Termingeschäfte aus Sicht des Terminverkäufers (engl. der "Short"), dem ein Käufer, der "Long", gegenüber steht. Das Problem bei Leerverkäufen ist, daß theoretisch mehr von einer Sache verkauft werden kann zu einem zukünftigen Termin, als von dieser Sache überhaupt auf der Welt da ist. Dann ist eine unangenehme Überraschung für die Märkte zu erwarten. Um dem vorzubeugen wohl die merkwürde Regulierung, dass diese Sache vom Leerverkäufer ausgeliehen werden muss, da so nachgewiesen ist, daß es diese Sache tatsächlich auch irgendwo gibt. Wie sich der Leerverkäufer dann diese Sache bis zum Termin beschafft, ist dann seine Sache. --Alex1011 11:56, 20. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Funktioniert so, wie es im Artikel beschrieben ist: Der Verkäufer leiht sich die Aktien die er verkauft und muss sie vor Ablau der Leihfrist wieder kaufen damit er sie zurückgeben kann. Du könntest dir beispielsweise ein Buch in einer Bücherei ausleihen und es bei eBay verkaufen (wenn du glaubst es wo anders billiger wieder bekommen zu können). Vor Ablauf der Leihfrist kaufst du dir (zu einem geringeren Preis) ein gleichwertiges Exemplar des Buches und gibst das in der Bücherei zurück (funktioniert so natürlich nicht wirklich da Büchereien ihre Bücher entsprechend kennzeichnen). Priwo 20:07, 20. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Schönes Beispiel. Deshalb ist auch die Anmerkung von Alex1011 falsch: Leerverkäufe sind keine Termingeschäfte. -- Marinebanker 12:22, 21. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Nach dem [1] hier nicht ganz falsch. --Alex1011 12:50, 21. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Von Ausleihen steht übrigens in der FAZ-Definition nichts drin - zu Recht, wie ich meine. Das vorherige "Ausleihen" ist ja schon eine Regulierung, um ungünstige Auswirkungen von Leerverkäufen einzudämmen, gehört aber nicht in den Begriff als solches. --Alex1011 13:09, 21. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
(a) OK, ein Leerverkauf kann sowohl als Kassa- als auch als Termingeschäft getätigt werden. Die Termingeschäftseigenschaft ist aber keine definitorsiche Eigenschaft.
(b) Die Ausleihe ist zwar nicht Teil des Leeverkaufs, ist aber bei einem Kassageschäft unbedingt notwendig, sollte deshalb aber erwähnt werden (wenn auch nicht in der Definition). Ungünstige Auswirkungen werden damit nicht eingedämmt - es sei denn Du zählst die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen in Form des Lieferverzugs zu den ungünstigen Auswirkungen.
Der ganze Artikel ist schlecht strukturiert, die Vorgehensweise mehrfach erklärt, Kassa- und Termin nicht auseinandergehalten... Habe ÜA gesetzt.-- Marinebanker 14:43, 21. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Überarbeiten

Im Anschuss auf die Disk eins drüber: Definition nicht exakt, Redundanzen, schlechte Struktur -- Marinebanker 14:44, 21. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Erledigt. Die aktuellen Verbote der SEC und der BaFin habe ich herausgenommen, da dies in den Artikel Finanzkrise 2007/2008 gehört (wir können hier nicht jedes irgendwann einmal ausgesprochene Verbot und jede Einschränkung erwähnen).
Den gesammten Abschnitt "Beispiel (ohne Steuern und Spesen)" habe ich herausgenommen. Er war viel zu lang, Wikipedia ist kein Lehrbuch. Außerdem enthielt Themen, die nicht zum Leerverkauf gehören (Ergebnis für den Entleiher). Der letzte Anstrich ("Ein weiteres Moment kommt allerdings auf die Versicherung zu, ...") ist sehr weit hergeholt (der Leerverkäufer müsste sich mit diesem Geschäft ruinieren), ignoriert die Praxis der Sicherheitenstellung und ist nicht leerverkaufstypisch (wenn der Schuldner ins Schlingern kommt, hat der Gläubiger immer ein Problem).
Kategorie war auch falsch
-- Marinebanker 23:10, 21. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Trotzdem ist der Artikel noch schwach, es wird etwa nicht erklärt wie das mit den Margin Calls funktioniert, wer welches Risiko trägt (Short Seller, Depotbank, etc.). Ein geschichtlicher Abschnitt, seit wann es welche Formen von Short Selling gibt und seit wann vordefinierte Instrumente von den Broker-Häusern angeboten werden, welche Bedeutung diese Geschäfte ungefähr prozentuell im Börsenhandel haben, etc. Ich finde es auch komisch, das teilweise in der Wikipedia antiquierte deutsche Begriffe als Lemma benutzt werden, während im Börsenumfeld, selbst in Frankfurt, Zürich und Wien immer nur die englischen Begriffe verwendet werden, wie eben hier Short Selling. --El bes 07:49, 22. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Wenn Du was davon verstehst, kannst Du den Artikel ja gerne ergänzen.
Wie das Risiko für den Leerverkäufer aussieht, ist erklärt. Soweit ich dass sehe, ergibt sich aus einem Leerverkauf kein besonderes Risiko für eine Depotbank.
Das Margining gehört nicht hier erklärt, sondern im entsprechenden Artikel, weil es nichts spezifisches für einen Leerverkauf ist. Übrigens halte ich den entsprechenden Satz für falsch oder irreführend, deshalb auch der Quellenbaustein.
Was meinst Du mit vordefinierten Produkten, von Broker-Häusern angebotenen Produkten?
Die deutschen Begriffe werden durchaus verwendet, nicht nur von der Presse und den Regelungstexten. Die WP verwendet übrigens beides. Ich habe es jetzt hier ergänzt. -- Marinebanker 09:19, 22. Sep. 2008 (CEST)Beantworten


Quellen

Ich habe mal ein paar Quellen hinzugefügt und auf die aktuelle Kreditkrise inden USA angepasst

Ich habe die Änderung teilweise revertiert:
  1. Die SEC hat lt. Quelle keine Leerverkäufe untersagt, sondern das "naked short selling"
  2. Die aktuellen Entwicklungen aus der Bankenkrise gehören nicht in diesen Artikel, sondern in Finanzkrise 2007/2008, und dort findet man sie auch.
  3. Die Quellenbausteine habe ich wieder gesetzt. Das hat die folgenden Gründe:
  1. Ich glaube nicht, dass die SEC bei Leerverkäufen Margining vorschreibt. Die von Dir eingefügte Quelle hast dies auch nicht belegt.
  2. Ich verstehe nicht, warum laut es laut Börsenrecht nicht erlaubt sein soll, erst einige Tage später zu liefern - an deutschen Wertpapierbörsen wird nämlich i. A. nach genau 2 Tagen geliefert. Die von Dir belegte Unterscheidung zwischen verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist selbstverständlich korrekt, nur:Was hat dies mit dem Thema zu tun?
-- Marinebanker 15:02, 22. Sep. 2008 (CEST)Beantworten


Zum Verpflichtungs- nd Verfügungsgeschäft: Diese Beschreibung ist denke ich sehr wohl reativ wichtig (auch wenn ich sie das selbst nicht in diesem Artikel eingefügt abe), da kaum ein anderer Staat solch eine Abstraktion zu beiden vorsieht. Das wichtige ist ja bei Leerverkaufen geradezu, dass du etwas am Markt verkaufst, was du noch gar nicht besitzt. Solch eine Trenung kennt fast nur das deutsche BGB (Quelle: 1. Semester - Schuldecht). Die weiteren Quellen zum Marging der SEC und zum deutschen Börsenrecht werde ich morgen noch mal nachrecherchieren. Der Artikel ist ja nicht von mi ich habe nur versucht ihn zu verbessern ;)
-- Schaetzer
In dem Abschnitt steht, das Börsenrecht erlaube nur bedingt, ein Verpflichtungsgeschäft abzuschließen und erst einige Tage später zu erfüllen ("Das BGB gestattet es, ... Dies ist jedoch nach deutschem Börsenrecht ..."). Genau mit dieser Aussage habe ich ein Problem, da es ja an der Börse die Regel ist, dass Du erst einige Tage (nämlich zwei) nach dem Verpflichtungsgeschäft erfüllst.
Ist es im übrigen nicht strenggenommen so, dass das, was der Leerverkäufer verkauft, durchaus in dessen Eigentum sein kann (und spätestens bei der Lieferung ist)? Wenn er das Wertpapier geliehen hat, ist er Eigentümer dieses Wertpapiers (sofern ich Darlehen richtig verstehe).
Ich bin mir auch nicht sicher, ob das Trennungsprinzip wichtig ist, da Leerverkäufe ja auch in Rechtsordnungen ohne diese Abstraktion möglich sind.
Was die Frage des Margining betrifft, bin ich gespannt, ob Du was findest - ich lerne gerne dazu.
Der Artikel ist im Übrigen auch nicht von mir :-)
-- Marinebanker 22:48, 22. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Nach dem hier [2] hat SEC Leerverkäufe, nicht nur ungedeckte Leerverkäufe verboten. --Alex1011 17:19, 23. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Ja, ich habe auch in verschiedenen Zeitungsartikeln verschiedene Angaben gefunden. Im Einzelnachweis, der im Artikel stand, war von naked short selling die Rede. Das Problem mit Zeitungsartikeln zu diesen Themen ist, dass Journalisten meistens herzlich wenig von dem verstehen, was sie schreiben. Wenn ich die Presseveröffentlichung der SEC richtig lese, hast Du recht.
Wie dem auch sei: Ich bin nicht der Ansicht, dass diese aktuellen Entwicklungen in diesen Artikel gehören. Sie sind in Finanzkrise 2007/2008 besser aufgehoben. Sollte sich dauerhaft etwas an der Rechtslage ändern, wäre das etwas anderes. -- Marinebanker 17:54, 23. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Ich hätte eine Quelle zum deutschen Recht und der Verpflichtung sich diese Wertpapiere zuvor zu leihen, auch wenn ich diese noch etwas dürftig finde... http://www.charttec.de/html/lexikon_leerverkauf_short_selling.php und noch eine etwas stärkere Quelle der Uni Leipzig: http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2003-07-17-01.pdf und hier zum Margin (Sicherheitsleistung, die erbracht werden muss nach SEC http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1144338-1-10/sec-neue-regelung-bei-ungedeckten-leerverkaeufen, schaut auch auf den Direktlink auf das Presserelease der SEC.

Wenn Ihr nichts dagegen habt würde ich die Quellen dort angeben und die Quellenfragezeichen entfernen. Schaetzer 12:48, 25. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

  1. Zum deutschen Recht: Mir wäre bedeutend wohler, wenn ich wüsste, welche(r) Paragraph(en) im Börsengesetz "die Spekulation in Form von Leerverkäufen untersagt" (Deine Quelle Börsenlexikon) oder "nur bedingt erlaubt" (Artikel) und was das genau heißt.
    Kannst Du außerdem zu dem PDF-Dokument bitte eine Seitenangabe liefern?
  2. Zum amerikanischen Recht: Ich habe in der Quelle nichts zu Sicherheiten und Margining gefunden. Kannst Du bitte nochmal sagen, welche Stelle Du meinst?
-- Marinebanker 18:42, 25. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
PS: Vielleicht habe ich Deine Anmerkung nicht richtig gelesen. Noch folgende Anmerkung meinerseits: Es gibt nicht unbedingt eine Pflicht zu leihen, aber es gibt eine Pflicht zu liefern. Häufig wird man dies über eine Leihe darstellen, aber je nach Valuta des Leerverkaufs kann die Eindeckung auch über einen Lieferanspruch aus einem früheren Terminkauf erfolgen.
In Hans-Wilhelm Ruland: Effekten (2004) steht auch nichts zu "bedingt erlaubt". Allerdings steht da interessanterweise, dass (Kassa-)Leerverkäufe unter bestimmten Umständen als Börsentermingeschäfte gelten.
Ich werde dies ergänzen. Den Teil zu "bedingt erlaubt" werde ich löschen; die Notwendigkeit der Leihe ist schon weiter oben erwähnt, das Trennungsprinzip nicht wirklich wichtig. -- Marinebanker 16:50, 26. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Verbot von Leerverkäufen

Die Tatsache dass das Spekulationsinstrument Leerverkauf in der Finanzkrise in mehreren Ländern für eine Reihe von Titeln zeitweise verboten wurde bzw. ist, ist offensichtlich nicht nur für das Lemma Finanzkrise sondern auch für den Artikel über das Finanzinstrument relevant. Claus Ableiter 18:01, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Ist es offensichtlich nicht. Relevant für diesen Artikel ist, dass es die Möglichkeit gibt, weil das eine allgemeine, über die Tagesaktualität hinausgehende Information ist. Oder willst Du jede Gelegenheit, bei der auf diese Möglichkeit in irgendeinem Land aufgegriffen wurde, hier einfügen? Und bist Du (oder die WP-Atutoren allgemein) dazu in der Lage? -- Marinebanker 19:58, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Die Tatsache, dass die Finanzaufsichtbehörden das Instrument Leerverkäufe in der gegenwärtigen Krise für so gefährlich halten, dass sie sie im beschrieben Umfang verbieten, ist keine alltägliche enzyklopädisch uninteresante Einzelmaßnahme, sondern relevant. Für wie relevant die SEC die Vorgänge hält kann jeder hier im Originaldokument nachlesen. Claus Ableiter 03:32, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Habe ich jemals die enzyklopädische Relevanz bestritten? Deine Argumentation geht komplett an meiner Begründung der Löschung vorbei. Sowas macht das Arbeiten nicht gerade angenehmer. Ich wioll jetzt keinen Edit-War anfangen, ich spreche die Frage auf dem Portal:Wirtschaft an. -- Marinebanker 09:00, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
M. E. ist die Erwähnung von Leerverkaufsverboten im Zuge der aktuellen Finanzmarktkrise schon relevant. Allerdings sollte das in angemessener Länge und innerhalb des Absatzes "Geschichte" passieren. Wenn man den jetzt bestehenden Absatz um 60-70% kürzt, reicht das m. E. vollkommen - eine Enzyklopädie ist keine Tageszeitung. Ein paar Beispiele: Die Uhrzeiten, von wann bis wann die Verbote gelten, sind m. E. irrelevant. Ebenso kann man z. B. darauf verzichten, die einzelnen Institute zu nennen, für die die Verbote in D gelten (das interessiert in 5 Jahren keinen Menschen mehr). Gleiches gilt für die Forderungen (und erst die Volumina!) der Man Group. Geisslr 09:49, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Das Verbot der Leerverkäufe im Rahmen der Krise ist imho im Rahmen eines Kontextes sinnvoll darzustellen. Dieser Kontext ist die Frage, inwieweit (die Möglichkeit von) Leerverkäufe (genauso wie Termin- oder Optionsgeschäfte) die Gefahr birgt, durch Trendverstärkung die Effizienz der Märkte zu reduzieren (oder eben im Gegensatz: die Markteffizienz zu verbessern). Weiterhin wäre als Kontext die Frage zu nennen, ob ein Verbot von Leerverkäufen ein geeignetes Instrument ist, Marktentwicklungen zu beeinflussen. Zuletzt lautet der Kontext, welche Rechtsgrundlagen bestehen, Leerverkäufe einzuschränken oder zu verbieten. Innerhalb dieses Kontextes ist es sinnvoll, einzelne Verbote von Leerverkäufen als Beispiele aufzuführen. Die Masse des Inhalts des derzeitigen Abschnitts "Verbote und Erschwerung von Leerverkäufen in der Finanzkrise 2007/2008" wäre imho aber in Finanzkrise 2007/2008 besser aufgehoben.Karsten11 09:43, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Dass die Möglichkeit einer Untersagung dieser Geschäfte abstrakt besteht, ist das eine. Dass in einer Krise massiv von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist das andere. Art und Maß eines solchen Eingriffs ist relevant für Darstellung dieses Finanzinstruments, dem jedenfalls der Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit unterstellen krisenverschärfend zu wirken. Diese Relevanz besteht unabhängig davon, ob man die Entscheidungen für richtig hält. Und relevante Vorgänge sollten auch genügend ausführlich dargestellt werden. Dass zu der Effizienz verschiedene Meinungen bestehen - sogar zwischen Hedgefonds - ist ebenfalls relevant. Also kann und sollte, wenn sich jemand findet dies ebenfalls dargestellt werden. Aber primär vor den in der öffentlichen Diskussion vertretenen Meinungen sind die Maßnahmen zu beschreiben. Die größeren Zusammenhänge in denen diese Teilmaßnahme steht können dann im Artikel Finanzkrise nachgelesen werden. Claus Ableiter 12:31, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Von mir aus Portal Diskussion:Wirtschaft hierhinkopiert: -- Marinebanker 17:57, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Jedenfalls in dieser epischen Breite völlig unbrauchbar. Hier ein Satz mit Link auf den Artikel zur Finanzkrise, dort ein Satz mit Link retour, für beides eine seriöse Quelle, damit ist der Sache hinreichend Genüge getan. Ahoi ... Nis Randers Sag's Mutter ... 09:51, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Ich stimme (welch Überraschung) den Portalmitarbeitern zu. Insbesondere die Hinweise von Karsten11, den Kontext (also die Rechtsgrundlagen und die Frage nach Trendverstärkung/Markteffizient) hier darzustellen, finde ich gut. Dann kann man noch mit einem erläuternden Satz auf Finanzkrise 2007/2008 hinweisen, dann ist die Information für den Leser auffindbar und effizient hier eingeschlossen. -- Marinebanker 17:57, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Beispiel muss erhalten bleiben.

Leerverkäufe entsprechen nicht den üblichen Laien aus dem Alltag bekannten Geschäften. Sie nur mit Fachbegriffen aus der Bankwelt zu erklären, verschließt das Verständnis auch für viele gebildete Interessierte. Deshalb ist das Beispiel sinnvoll und notwendig. Auch die Kollegen in der englischsprachigen Wikipedia verwenden ein Beispiel, um Allgemeinverständlichkeit zu erreichen. Banker und BWLer oder Investmentfreaks können das Beispiel überlesen. Der Artikel ist nicht für Experten, die schon Bescheid wissen, sondern für Interessierte, die informieren wollen. Deshalb ist die Löschung des Beispiels untunlich. Claus Ableiter 03:32, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Große Teile des Beispiels sind lemmafremd, dazu teilweise an den Haaren herbeigezogen. Nimmt man das heraus, steht da auch nicht mehr als weiter oben. Außerdem ist die Berechnung unvollständig und fehlerhaft.
Welche Begriffe der Bankwelt sind denn in der Erklärung verwendet, die nicht verlinkt sind?
So geht es nicht. Offensichtlich hast Du die bereits weiter oben angesprochenen Punkte nicht verstanden. Statt darauf einzugehen, hast Du einfach wieder Unsinn in den Artikel geklebt. Da hier kein Unsinn stehen soll, hole ich ihn wieder raus.
Wenn Du die Fehler in Deinem Text nicht erkennst, sprich mich an, ich erkläre sie Dir. Wenn Du in der unrsprüngloichen Erklärung etwas unverständlich findest, sprich es an, dass man sie verbessert. Wir schrieben hier aber kein Anfängerlehrbuch, sondern ein Lexikon. -- Marinebanker 09:11, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Eine Serie von Fachbegriffen die wieder nur mit Fachbegriffen erklärt werden und so weiter ist keine hinreichende Erklärung. Wir schreiben kein Lexikon für Fachleute, sondern für eine Enyzklopädie für alle und damit auch für Anfänger. Und so ist ein Lemma dann auch zu erklären. Es darf nicht sein, dass man ein Lehrbuch vor Lektüre des Artikels gelesen haben muss. Und davon, dass das Beispiel lemmafremd ist kann schon gar keine Rede sein. Claus Ableiter 12:35, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

  1. Was unter Ergebnis für Versicherung kommt ist lemmafremd, weil die Versicherung keinen Leerverkauf tätigt.
  2. Was unter "Ein weiteres Moment.." kommt, ist zumindest teilweise lemmafremd und außerdem an den Haaren herbeigezogen
  3. Was "Möglichen Szenarien für den Spekulanten kommt, ist unvollständig, deshalb rechnerisch falsch und außerdem irreführend.
Deine Kenntnisse zu dem Thema scheinen mir begrenzt, da Du die Fehler in Deinem Text nicht erkennst. Dies ist keine Schande, aber ist ist nervig, dass Du dieselben Fehler immer wieder hier hereinbringst. Warum sprichst Du nicht einfach an, was Du an dem Artikel unverständlich findest?
Natürlich erklären wird Fachbegriffe wieder mit Fachbegriffen. Dafür gibt es die Verlinkung. Und das unterscheidet ein Lexikon von einem Lehrbuch. Andere Lexika machen das genauso. Außerdem finde ich "Lieferung" und "Leihe" nicht so unverständlich. Oder welchen Teil meintest Du? -- Marinebanker 17:47, 28. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Ungedeckter Leerverkauf

Braucht es für Ungedeckter Leerverkauf wirklich einen getrennten Artikel? IMHO nein, da dies alles besser hier aufgehoben ist! Habe dort erst mal einen LA gestellt. --Stauffen 20:23, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Außerdem ist die Def dort zumindest unvollständig, siehe hier [[3]], was die SEC unter "naked short selling" versteht. Für eine Zusammenlegung brauhct man m. E. keinen LA. -- Marinebanker 20:32, 27. Sep. 2008 (CEST)Beantworten