Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum
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Ich weiß nicht so Recht, was ich jetzt dazu sagen soll... Eigentlich ein Fall für Wikipedia:WN/M. --RalfR → Berlin09 11:32, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Naja. Das ist ziemlich unfair. Jemanden, der einen anderen beschuldigt, er sei der GFDL-Antichrist, weil in seinem Wiki einige (ich glaube genannt sind fünf) Verstöße gegen die GFDL bzw. CC-Lizenzen durch Dritte begangen worden sind, kann man doch wohl nicht wirklich ernst nehmen. Ich würde die Anzahl der Urheberrechtsverletzungen bei ldBiern (ob von den Commons oder lokal) in de.Artikeln auf mindestens 10.000 schätzen. Außerdem sollte sich ein Webprojekt das auf dem Glasklo sitzt (die GFDL offiziell nicht beachtet (das sog. GA)), nicht mit Steinen scheißen. sугсго 14:41, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Irgendwie verstehe ich nicht ganz, was du meinst. --RalfR → Berlin09 14:52, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Der Vorwurf, der Christian dort gemacht wird, trifft auf die Betreiber wohl jedes offenen Wikis der Welt zu, da jeder dort mitmachen kann, ist die Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen faktisch unmöglich (daher gibt es ja auch die überwiegende Rechtsprechung zur Einschränkung der Haftung durch die Betreiber). Was ihm speziell dort vorgeworfen wird, war bis vor kurzem genauso auch in der de.WP ein kaum kontrollierbares Problem (Dateien mit offensichtlich falscher oder fehlender Lizenz); das erst duch die DüP bzw. seinen Vorgänger einigermaßen ausgebügelt werden konnte. Die Folgerung, die in der AK Christians gezogen wird, entweder duldet Christian Urheberrechtsverletzungen in seinem Projekt oder aber er hat eine ziemlich bescheidene Beurteilungskraft, ist schäbig. Da sie auch auf alle WMF-Admin zutrift, wir haben die vergleichbare Probleme (und beachten die GFDL nicht wirklich). sугсго 15:03, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Na dann guck mal Radreise-Wiki, Fahrrad-Wiki oder Foto-Wiki - ok, 2 + 3 kleiner als das Vereinswiki aber wenn so ein Projekt zu groß wird, muß man eben entsprechende Mechanismen einsetzten, um URVs zu vermeiden. Beim Radreise-Wiki habe ich 9 Monate Vorarbeit nur wegen Lizenzen, Bild- und Textrechten gehabt, bevor das überhaupt gestartet ist. Als Betreiber von Wikis, Foren usw. muß man seine Seite ständig kontrollieren. Ich bereite mit einem Kumpel grad ein Wiki vor, welches Daten und Bilder von Militärtechnik sammeln wird. Wir sind da seit Monaten am Rumeiern wegen der Bildrechte und Lizenzen, um das korrekt zu machen. --RalfR → Berlin09 15:44, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Ergänzung: Wäre das irgendein unbedarfter Homepagebetreiber, hätte er eine nette Mail von mir bekommen und den Hinweis, daß da was schiefläuft. Oft genug geschehen. Aber bei einem DÜPler erwarte ich da etwas mehr. --RalfR → Berlin09 18:55, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Na dann guck mal Radreise-Wiki, Fahrrad-Wiki oder Foto-Wiki - ok, 2 + 3 kleiner als das Vereinswiki aber wenn so ein Projekt zu groß wird, muß man eben entsprechende Mechanismen einsetzten, um URVs zu vermeiden. Beim Radreise-Wiki habe ich 9 Monate Vorarbeit nur wegen Lizenzen, Bild- und Textrechten gehabt, bevor das überhaupt gestartet ist. Als Betreiber von Wikis, Foren usw. muß man seine Seite ständig kontrollieren. Ich bereite mit einem Kumpel grad ein Wiki vor, welches Daten und Bilder von Militärtechnik sammeln wird. Wir sind da seit Monaten am Rumeiern wegen der Bildrechte und Lizenzen, um das korrekt zu machen. --RalfR → Berlin09 15:44, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Der Vorwurf, der Christian dort gemacht wird, trifft auf die Betreiber wohl jedes offenen Wikis der Welt zu, da jeder dort mitmachen kann, ist die Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen faktisch unmöglich (daher gibt es ja auch die überwiegende Rechtsprechung zur Einschränkung der Haftung durch die Betreiber). Was ihm speziell dort vorgeworfen wird, war bis vor kurzem genauso auch in der de.WP ein kaum kontrollierbares Problem (Dateien mit offensichtlich falscher oder fehlender Lizenz); das erst duch die DüP bzw. seinen Vorgänger einigermaßen ausgebügelt werden konnte. Die Folgerung, die in der AK Christians gezogen wird, entweder duldet Christian Urheberrechtsverletzungen in seinem Projekt oder aber er hat eine ziemlich bescheidene Beurteilungskraft, ist schäbig. Da sie auch auf alle WMF-Admin zutrift, wir haben die vergleichbare Probleme (und beachten die GFDL nicht wirklich). sугсго 15:03, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Ich habe nur fünf Verstöße genannt. Alleine der Berlin-Artikel, dessen Text ja auch übernommen wurde, hatte knapp 50 Bilder drin, die alle nicht lizenzkonform sind und zwar alle seit einem Jahr. Ich hab sie nur nicht alle genannt. Darum hab ich in meinem Text extra erwähnt, dass es egal ist, auf welches Bild man klickt, weil es alle sind. Die vier oder fünf genannten waren nur Beispiele, bei denen ich die entsprechende Commons-Seite rausgesucht habe. Das war nur ein einziger unter vielen Artikel und allein der hatte knapp 50 URVen drin. Und Christian stattet solche Benutzer auch noch mit erweiterten Rechten aus anstatt sie zu verwarnen und bei weiterer Nichtbeachtung zu sperren. Also wirf mir hier nicht vor, unfair zu sein. Commons und Wikipedia versuchen zumindest gegen URV vorzugehen, Benutzer werden gesperrt, Bilder werden gelöscht. Dort wird es nicht stillschweigend geduldet bis es jemand bei einer Adminkandidatur ausgräbt. Und das Ganze von Jemanden, der sich ausgerechnet für den Bildbereich als Admin anpreist und es besser wissen sollte. -- Cecil 18:58, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Bei Frankfurt am Main waren es gleich drei Bilder von mir und reichlich Bilder anderer AutorInnen, vom Artikel selbst mal ganz zu schweigen. --Eva K. Post 19:02, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Irgendwie verstehe ich nicht ganz, was du meinst. --RalfR → Berlin09 14:52, 19. Sep. 2008 (CEST)
Es betrifft nicht nur die Bilder, sondern alle Artikel, die irgendwann in irgendeiner Version aus der Wikipedia entnommen wurden. Im Gegensatz zu den Mirrors, die nur einen lesenden Zugriff auf die Wikipedia-Inhalte erlauben, wird durch die Übernahme ins Vereinswiki ein Fork (siehe Abspaltung (Softwareentwicklung)) erzeugt. Deshalb ist eine strikte Anwendung der GFDL notwendig, selbst wenn sonst dieses seltsame Gentlemen's Agreement vorschlagen oder akzeptiert wird. -- Torsten Bätge 20:05, 19. Sep. 2008 (CEST)
- Okay, beim Start des VereinsWikis hieß es noch, das GA reiche aus. 2x durchlief das VereinsWiki das Verfahren auf WP:WN/M. Beidesmale war die Anwendung des GA mit Vorlagenstzung in Ordnung. Aber ih denke mal mit Export & Import wäre das Problem mit der GFDL gelöst? Oder sehe ich das falsch? Denn das wird in Zukunft bei Wikipedia-Übernahmen gemacht. So wird auf jeden Fall die Autoreenliste und die Versionsgeschichte komplett übernommen.Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 07:18, 20. Sep. 2008 (CEST)
- Das würde die Lizenzproblematik zumindest bei neuen Artikeln, Bildern, usw. lösen. Bei den bereits vorhandenen müsste aber dennnoch nachgearbeitet werden.
- Das GA reicht nur bedingt aus. Es ist genau genommen ein Lizenzverstoss. Wenn sich jemand beschwert, dann reicht es nicht mehr aus. Das Problem ist v. a.: Wenn der Originalartikel in der Wikipedia gelöscht wird, ist die Autorenliste weg, und dann ist es eine eindeutige URV... -- Chaddy - DÜP 11:05, 20. Sep. 2008 (CEST)
- Christian ist dran und ich denke, er wird das schon ordentlich machen, auch wenn es ein Haufen Arbeit ist. Für mich ist die Sache damit erledigt. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Ralf Roletschek (Diskussion • Beiträge) 11:08, 20. Sep. 2008 (CEST))
- Ich bin doch noch neu hier, da passiert sowas...--RalfR → Berlin09 11:35, 20. Sep. 2008 (CEST)
- Christian ist dran und ich denke, er wird das schon ordentlich machen, auch wenn es ein Haufen Arbeit ist. Für mich ist die Sache damit erledigt. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Ralf Roletschek (Diskussion • Beiträge) 11:08, 20. Sep. 2008 (CEST))
- Ohne das AK-Thema neu aufmischen zu wollen: WP:WN/M wurde erwähnt. Ich habe jedes Mal etwas Bedenken dabei, Nachnutzer mit dieser Textvorlage auf das GA hinzuweisen, eben weil es nicht rechtssicher ist. Ich nehme an, dazu gab es früher schon reichlich viele und lange Diskussionen - oder sollte man die Empfehlung besser nochmal überdenken? Und entsprechend auch das Prozedere auf WP:WN/M ändern? -- Martina Nolte Disk. 17:28, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Das VereinsWiki durchlief wie viele andere Wikis, die sich der Wikipedia bedienen, WP:WN/M komplett (das VW sogar 2x) und jedes mal wurde das GA als ausreichend betrachtet. Deshalb war das GA auch 3 Jahre lang als korrekter Weg im VereinsWiki genutzt wurden. Warum nun plötzlich Wikis, deren Inhalte bearbeitbar sind, nicht per GA Artikel übernehmen lönnen, ist merkwürdig. Vor allem, das es unter Wikipedia:Lizenzbestimmungen#Praktische_Anwendung_in_Online-Medieng als Möglichkeit (sogar mit Beispielvorlage) angegeben ist. Ich denke die Seite Wikipedia:Lizenzbestimmungen sollte dringend überarbeitet werden, um folgende Probleme für andere Wikis auszuschließen, vor allem wo jetzt der Export samt Versionsgeschichte abgeschaltet wurde. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 16:18, 26. Sep. 2008 (CEST)
Umgang mit URV durch den Einbänder
Gibt es Interessentinnen und Interessenten, die sich überlegen, auf URV durch den Einbänder in irgendeiner Weise juristisch zu reagieren? Bitte meldet Euch per Mail bei mir, ich würde gern mit Euch Ideen austauschen.--Mautpreller 17:20, 21. Sep. 2008 (CEST)
- Wenn du Mitstreiter suchst: Eine Idee wäre, diejenigen Bildautoren anzuschreiben, deren Rechte am Eindeutigsten verletzt wurden, das sind m.E. diejenigen, die ihre Bilder nicht unter der GFDL, sondern unter einer anderen Lizenz (z.B. Creative Commons) freigegeben haben. Hier hat Wissen Media nicht nur versäumt, den Bildautor mit Zuordnung zum Werk zu nennen, sondern auch jegliche Angabe der Bildlizenz fehlt. Die Liste der Bilder ist unter Wikipedia:Einbänder/Abbildungen; es dürften einige hundert Bildautoren betroffen sein. Vielleicht finden sich darunter auch welche, die sich einer Sammelklage, einstweiliger Verfügung, oder was dir so vorschwebt, anschließen würden. Neitram 15:20, 24. Sep. 2008 (CEST)
cc 3.0 keine Bearbeitung
Ist bei solchen Bildern eigentlich Größenänderung erlaubt ? --Anghy 14:29, 22. Sep. 2008 (CEST)
- Größenänderung geht natürlich, weil die digitale Größe Pixel sind und bei einer Print-Veröffentlichung mm gegeben sind. Beschnitt oder Farbänderungen sind jedoch verboten (LG Berlin, Odessa-Bild im Tagesspiegel) --RalfR → Berlin09 14:50, 22. Sep. 2008 (CEST)
- Nur als Anmerkung (sollte hoffentlich klar sein): Die CC-nd (und auch die -nc) ist weder in Wikipedia noch auf Commons erlaubt. -- Chaddy - DÜP 16:55, 22. Sep. 2008 (CEST)
- Jein ;) http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Ralf_Roletschek/Lizenz --RalfR → Berlin09 23:04, 22. Sep. 2008 (CEST)
- danke für die Info ! --Anghy 17:04, 23. Sep. 2008 (CEST)
- Jein ;) http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Ralf_Roletschek/Lizenz --RalfR → Berlin09 23:04, 22. Sep. 2008 (CEST)
- Nur als Anmerkung (sollte hoffentlich klar sein): Die CC-nd (und auch die -nc) ist weder in Wikipedia noch auf Commons erlaubt. -- Chaddy - DÜP 16:55, 22. Sep. 2008 (CEST)
Civil War Treasures from the New-York Historical Society
In der Online-Bildersammlung der Library of Congress findet man die o.g. Sammlung der New York Historical Society. Diese schreibt:
- The New-York Historical Society is not aware of any U.S. copyright or any other restrictions in the materials in this collection, claiming only physical ownership. Persons wishing to broadcast or publish this material must assume all responsibility for identifying and satisfying any claimants of literary property rights or copyrights.
Als Rechtslaie verstehe ich hier nur Bahnhof. Dürfen die Bilder (die aus der Zeit des amerikanischen Bürgerkrieges stammen) auf Commons heruntergeladen werden? --Stilfehler 22:21, 22. Sep. 2008 (CEST)
- Die New York Historical Society schreibt in deinem Zitat, dass sie von keinen US-Copyright- oder sonstigen Beschränkungen für diese Bildersammlung Kenntnis hat und nur das physische Eigentum an den Bildern selbst beansprucht (so wie mir ein Buch, das ich kaufe, physisch gehört - aber ich erwerbe dadurch kein Copyright). Sie erklärt weiterhin, dass jemand, der die Bilder veröffentlicht, selbst dafür verantwortlich sei, sich mit etwaigen Ansprüchen von Rechteinhabern, falls doch welche bestehen sollten, auseinanderzusetzen. Da der amerikanische Bürgerkrieg von 1861-1865 dauerte, ist es äusserst unwahrscheinlich, dass an aus diesem stammenden Bildern noch irgendjemand Rechte hat, wenn auch nicht unmöglich (nehmen wir einen deutschen Fotografen an, der sich in jungen Jahren nach Amerika begab und dort 1865 im Alter von 20 Jahren ein Bild aufnahm, steinalt wurde und erst 1940 im Alter von 95 Jahren starb... unmöglich ist das nicht - nur unwahrscheinlich). Gestumblindi 02:53, 23. Sep. 2008 (CEST)
- Tatsächlich ist es auf Commons eher kritisch, solche Bilder hochzuladen, wenn der Urheber nicht bekannt ist. Einige der Copyright-Hardliner dort gehen tatsächlich von solch reichlich unrealistischen Annahmen aus und fordern ein Alter von 150 und mehr Jahren. [1] --Herby 16:20, 23. Sep. 2008 (CEST)
Also, es geht ja offenbar um diese Sammlung: http://lcweb2.loc.gov/ammem/ndlpcoop/nhihtml/ . Häufig ist bei den dortigen Bildern ein Autor zu finden; wenn das Todesjahr bekannt ist und der Autor vor mehr als 70 Jahren starb, ist das jeweilige Bild hier kein Problem, ansonsten sollte es bei Bildern aus den USA bei einer Veröffentlichung vor 1923 doch auch für Commons unproblematisch sein (siehe commons:Template:PD-1923), und das müsste bei den Bürgerkriegsbildern normalerweise der Fall sein. Die Probleme mit den "Commons-Copyright-Hardlinern", von denen Herby schreibt, beziehen sich vor allem auf Bilder, die nicht aus den USA stammen. Solche Bilder würden aber hier akzeptiert. Ich glaube aber jedenfalls, dass so gut wie sämtliche Bilder aus der erwähnten Sammlung aus Commons-Sicht unproblematisch sind, da aus den USA stammend und vor 1923 veröffentlicht. Es ist natürlich immer sinnvoll, den Urheber und sein Todesjahr trotzdem anzugeben, wenn bekannt, damit sichert man sich gleich doppelt ab. Auch das Geburtsjahr kann ein starkes Indiz sein: Beispielsweise ist für den Autor dieses Bildes, einen James F. Gibson, zwar kein Todesjahr, aber ein Geburtsjahr angegeben: 1828. Somit wäre er 1938 110 Jahre alt gewesen, von einem derart sensationellen Alter kann man wirklich nicht ausgehen. Aber wie gesagt - aufgrund von PD-1923 sollte diese Frage auf Commons eh keine Rolle spielen. Gestumblindi 22:44, 23. Sep. 2008 (CEST)
Bild:Stg77.jpg
Bild:Stg77.jpg ist angeblich public domain. Bei den Angaben unter [2] steht aber ausdrücklich: „Diese Grafik/Fotografie kann kostenlos heruntergeladen werden und ist für eine Veröffentlichung freigegeben. Ein Weiterverkauf ist nicht zulässig.“ und „ Die Urheberrechte des BMLV sind durch die Freigabe nicht betroffen“.
Daneben die Angaben bei Bild:Wappen_Jaegerbataillon_25.jpg (und der entsprechenden Vermerk des BMLV: [3]). Hier wird per Vorlage PD-AustrianGov auf § 7 UrhG hingewiesen. Der Paragraph müsste ja auch für's Stg77 gelten.
Aber gilt er überhaupt? Das BMLV behauptet ja in den Urheberrechtsvermerken anderes. Wer irrt sich? Das BMLV, das die Fotos nach UrhG ohne urheberrechtlichen Schutz herausgeben müsste, oder die Einsteller auf commons? --Dagobert Drache 00:22, 23. Sep. 2008 (CEST)
Auch Bundesministerien können irren (österreichische zumal). Hier liegt ein für uns nicht brauchbares Bild vor, denn das Foto ist aufgrund des Rechtevermerks nicht für uns zu gebrauchen. Ich sehe keinerlei Anhaltspunkte, es als amtliches Werk nach österreichischem Recht zu betrachten, der Vergleich mit dem Wappen liegt von daher absolut neben der Sache --Historiograf 16:26, 23. Sep. 2008 (CEST)
[bk] Das ist zu 99,99% kein amtliches Werk iSd § 7 ÖsiUrhG.sугсго 16:27, 23. Sep. 2008 (CEST)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Martin Hellmann von der Firma ForestFinance. Ich arbeite für den Bereich CO2OL (www.co2ol.de), bei dem wir ums um die Bindung von CO2 in neu aufgeforstetem tropischen Mischwald in Panama einsetzen.
Wir suchen gerade nach einem schönen Motiv für ein unseren Messe-Stand und sind auf dieses herrliche Foto eines Ozelots gestoßen. Da diese Tiere in unseren neu aufgeforsteten Flächen in Panama neuen Lebensraum finden, würden wir dieses Foto gerne nutzen.
Meine Frage wäre nun, ob man das Bild für solche Zwecke verwenden darf oder ob es eine Kaufoption gibt?
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hellmann (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 80.136.183.156 (Diskussion • Beiträge) 17:00, 23. Sep. 2008 (CEST))
- Hallo Martin Hellmann, ja das darf man, es ist sogar erwünscht. Wie man korrekt weiternutzt, steht auf Commons:Commons:Weiterverwendung#Creative Commons (CC) beschrieben. Viel Erfolg. — Raymond Disk. Bew. 17:12, 23. Sep. 2008 (CEST)
- Eine schöne Zusammenfassung wie du das Bild nutzen darfst findest du auch unter creativecommons.org. jodo 20:01, 23. Sep. 2008 (CEST)
Benutzung des Wortteiles Wiki innerhalb eines nicht öffentlichen Unternehmenswiki
Darf der Name Wiki für ein nicht öffentliches Unternehmens Wiki verwendet werden? Also "FirmennameWiki" Beispiel: GandadosWiki (fiktives Bespiel) (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 82.210.246.242 (Diskussion • Beiträge) 18:12, 23. Sep. 2008 (CEST))
- Ja, er darf verwendet werden. Nino ? ! 18:16, 23. Sep. 2008 (CEST)
- dito. "Wiki" bedeutet ja auf hawaiianisch "schnell" und ist somit als reine Wortübersetzung nicht schützbar. Siehe dazu vielleicht auch Wiki. "GandadosWikipedia" ginge aber nicht, denn Wikipedia, als Wortschöpfung aus Wiki und Enzyklopädie ist geschützt. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 20:11, 23. Sep. 2008 (CEST)
Gibt es irgendwo im Wikipedia einen offizielle Textstelle in der steht, daß Wiki in der von uns gewünschten Art(FirmennameWiki) verwendet werden darf? Unsere Rechtsabteilung will dies so nicht akzeptieren?! (nicht signierter Beitrag von 82.210.246.242 (Diskussion) Conny)
- Wiki. Und eine Recherche in der Markenrolle des DPMA unter http://www.dpma.de - es gibt unendlich viele Wikis der verschiedensten Betreiber. Also macht doch einfach noch ein eigenes auf. --h-stt !? 22:58, 24. Sep. 2008 (CEST)
Commons vs. dt. WP - Lizenzproblem; Bild eines Stammbaums = Schöpfungshöhe?
- Ich habe für den Artikel Guido von List einen eigenen Scan hier hochgeladen. Das Bild ist inhaltlich identisch mit der alten Version, allerdings hat aus meiner Sicht die alte Version eine falsche Lizenz, zumindest für die deutsche WP, da bei unbekanntem Urheber nicht pauschal PD angewendet werden sollte. Sehe ich das richtig?
- Hat eine Stammtafel Schöpfungshöhe, bzw. deren Abbildung aus einem Buch? --Disposable.Heroes 20:43, 23. Sep. 2008 (CEST)
- In .de gibts überhaupt kein PD, das ist der anglo-amerikanische Pendant füg Gemeinfreiheit, also sind die Lizenzen schon ok so. Die Stammtafel hat in meinen Augen keine SH. --RalfR → Berlin09 20:59, 23. Sep. 2008 (CEST)
- Ok, Gemeinfreiheit. Aber wenn ich die Bildrechte richtig verstehe, dürfte das Bild von 1910 (keine Ahnung wo bei der anderen Version 1905 herkommt) ohne bekanntes Todesdatum des Urhebers nicht mit Bild-PD-alt in die deutsche WP hochgeladen werden, oder? --Disposable.Heroes 21:33, 23. Sep. 2008 (CEST)
- Das ist richtig. Auch auf den Commons ist das nicht erlaubt, ich habe einen Löschantrag gestellt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:10, 23. Sep. 2008 (CEST)
- Ok, Gemeinfreiheit. Aber wenn ich die Bildrechte richtig verstehe, dürfte das Bild von 1910 (keine Ahnung wo bei der anderen Version 1905 herkommt) ohne bekanntes Todesdatum des Urhebers nicht mit Bild-PD-alt in die deutsche WP hochgeladen werden, oder? --Disposable.Heroes 21:33, 23. Sep. 2008 (CEST)
Gemäß unserer 1923-Regel könnte das Bild hier durchaus erlaubt sein, siehe dazu WP:BR --Historiograf 14:11, 24. Sep. 2008 (CEST)
Noch eine Frage: In wie fern trifft der PD-Text („This media file is in the public domain in the United States. This applies to U.S. works where the copyright has expired...“) auf das Bild der Thule-Gesellschaft zu? Das Emblem ist ja kein US-Werk sondern nach dem 1. Weltkrieg in Deutschland entstanden. Das Werk ist aufgrund des Datums auch nicht pauschal gemeinfrei. Ob sich herausfinden lässt, wer genau das Ding entworfen hat, müsste ich nachschauen, aber Sebottendorf beispielsweise als führende Persönlichkeit starb erst 1945. --Disposable.Heroes 16:58, 27. Sep. 2008 (CEST)
Schweizer Logos
Hallo, ich habe mir einige Gedanken zu Schweizer Logos gemacht (zudem bin ich selber Schweizer). Kann man in der Schweiz ein Logo auf der Wikipedia zu enzyklopädischen Zwecken raufladen, laut Wikipedia:Bildrechte wird dieser Aspekt nämlich nicht angeschaut sondern nur aus deutschen Gerichtsurteilen heraus argumentiert. Da ich eben der Uploader des ganzen Kram bin kann es am Ende sein das ich als Schweizer der Schweizer Logos uploadet mich strafbar mache? Greets fundriver Was guckst du?! Winterthur! 23:04, 23. Sep. 2008 (CEST)
Frag am besten einen Schweizer Rechtsanwalt deines Vertrauens, der wird dir bestätigen, dass man am wenigsten Probleme hat, wenn man hier gar nicht mitmacht (absolute Wikipedia-Risikovermeidungs-Strategie) --Historiograf 14:12, 24. Sep. 2008 (CEST)
- nette Antwort, bloss dient sie nicht zur Klärung meiner Frage ob diese Regelung auch in der Schweiz gültig ist...fundriver Was guckst du?! Winterthur! 15:21, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Das werden wir dir nicht beantworten dürfen/können, da wir keine Rechtsberatung abgeben dürfen. Aber es sei folgendes gesagt: Selbst der Logoupload deutscher Logos ist eine Grauzone. Und es befinden sich auch viele schweizer Logos bereits auf Wikipedia. Von daher: Wenn du 100ig sicher gehen willst, leg dir für den Upload einen extra Account an, den du nur für die Uploads verwendest. Oder wie Histo schon sagte: Noch sicherer gehst du, wenn du gar nicht bei Wikipedia mitmachst. Nur das schafft wirkliche Rechtssicherheit. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 18:12, 24. Sep. 2008 (CEST)
- "Das werden wir dir nicht beantworten dürfen/können, da wir keine Rechtsberatung abgeben dürfen" - nun, ein Schweizer dürfte, denn in der Schweiz ist die Rechtsberatung gesetzlich nicht geregelt und jedermann darf rechtsberaten, wie er lustig ist. Gestumblindi 21:55, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Das ist mir bekannt, nur meines Wissens nach geben wir allgemein keine Rechtsberatung hier. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 22:16, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Angenommen, es käme ein Schweizer daher, der die Frage des Schweizers Fundriver, die sich ja durchaus auf seine Arbeit in der Wikipedia bezieht, beantworten kann - du würdest dich wehren und Versionslöschung wegen unerlaubter Rechtsberatung beantragen? ;-) (Ich bin ebenfalls Schweizer, kann aber nicht weiterhelfen). Gestumblindi 23:33, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Versionslöschung, nee. Wenn ein Schweizer möchte, soll er es gerne tun. Leuten die sich nach den Infos richten, sollte aber vor Augen geführt werden, das selbst solche Auskünfte die hier gegeben werden, nie rechtsverbindlich sind. Ich kann also nachher vor Gericht nicht auf der Anklagebank sagen: "Aber die da bei den Urheberrechtsfragen in Wikipedia, die haben gesagt ...." ;-) Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 23:41, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Angenommen, es käme ein Schweizer daher, der die Frage des Schweizers Fundriver, die sich ja durchaus auf seine Arbeit in der Wikipedia bezieht, beantworten kann - du würdest dich wehren und Versionslöschung wegen unerlaubter Rechtsberatung beantragen? ;-) (Ich bin ebenfalls Schweizer, kann aber nicht weiterhelfen). Gestumblindi 23:33, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Das ist mir bekannt, nur meines Wissens nach geben wir allgemein keine Rechtsberatung hier. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 22:16, 24. Sep. 2008 (CEST)
- "Das werden wir dir nicht beantworten dürfen/können, da wir keine Rechtsberatung abgeben dürfen" - nun, ein Schweizer dürfte, denn in der Schweiz ist die Rechtsberatung gesetzlich nicht geregelt und jedermann darf rechtsberaten, wie er lustig ist. Gestumblindi 21:55, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Das werden wir dir nicht beantworten dürfen/können, da wir keine Rechtsberatung abgeben dürfen. Aber es sei folgendes gesagt: Selbst der Logoupload deutscher Logos ist eine Grauzone. Und es befinden sich auch viele schweizer Logos bereits auf Wikipedia. Von daher: Wenn du 100ig sicher gehen willst, leg dir für den Upload einen extra Account an, den du nur für die Uploads verwendest. Oder wie Histo schon sagte: Noch sicherer gehst du, wenn du gar nicht bei Wikipedia mitmachst. Nur das schafft wirkliche Rechtssicherheit. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 18:12, 24. Sep. 2008 (CEST)
Hinsichtlich des urheberrechtlichen Aspekts kann davon ausgegangen werden, dass alle wegen mangelnder SH hier hochladbaren Logos auch in der Schweiz ungeschützt sind. Noch nicht einmal alle Lichtbilder sind dort irgendwie geschützt (siehe Wachmann Meili) --Historiograf 15:11, 25. Sep. 2008 (CEST)
Darstellungen Tabellenform
Hallo, Verfolge gerade auf dieser Seite einen URV Antrag [4]
- Text und Diagramm aus dieser Benutzerunterseite mit Stand vom 1. September 2008 findet sich auch in dieser Datei von 2005 (S. 27, 28) wieder. Darstellungsform auch wie hier [5] und weitere 34 Webseiten gefunden. Wobei die Einteilungen teilweise Unterschiede im Text und Reihenfolge aufweisen. Erstausgabe von der Zeitfolge scheint jedoch (unter anderem Namen) bereits im Jahre 1982. siehe Fachbuch: Durchfluss Fibel; Verlag: FLOWTEC AG; Seitenzahl: 249 ISBN: 3905615037 zu sein. Bleibt die Frage: Ist solch eine Aufstellung, Darstellungsform :Bild:Dibujo Übersicht1.PNG überhaupt Urheberrechtlich zu rechtfertigen, und wo liegt da die Grenze zur Schöpfungshöhe? --80.32.205.145 04:46, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Die Grafik Bild:Dibujo Übersicht1.PNG hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy - DÜP 14:33, 24. Sep. 2008 (CEST)
anmeldung
ich gebe ein passwort und ein benutzerwort ein, und er nimmt mir beide nicht!? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 217.238.253.146 (Diskussion • Beiträge) 9:43, 24. Sep. 2008 (CEST))
- Was hat das mit dem Urheberrecht zu tun? --Max Nörglmoser 09:54, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Für generelle Fragen mit Wikipedia-Bezug ist WP:FZW der richtige Ort. —Pill (Kontakt) 14:14, 24. Sep. 2008 (CEST)
Wie sichere ich Inhalt unserer Unternehmensbeschreibung im Wikipedia? Es kann nicht sein, dass hier Änderungen vorgenommen werden oder Sachen behauptet werden die unrichtig sind. Dank für I.Antwort M.fr.Gr. Robert F. Tjon Geschäftsleitung Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co KG - Nürnberg --Rftjon 10:45, 24. Sep. 2008 (CEST)
- Wo wird das Urheberrecht mißachtet? --Petra 10:47, 24. Sep. 2008 (CEST)
- (BK)Gar nicht. Die Informationen in der Wikipedia kann jeder frei korrigieren und ergänzen, das ist der Sinn der Sache. Ergänzungen sollten nach Möglichkeit belegt werden, vor allem wenn sie kritischer Natur sind. Soweit erst mal prinzipiell, ohne dass ich gesehen habe, was da überhaupt an Änderungen stattgefunden hat. Ich schau gleich mal rein. Hier bist du übrigens falsch - hier geht es um Urheberrechtsfragen. --Tarantelle 10:49, 24. Sep. 2008 (CEST)
Veröffentlichung in einem Buch
Hallo, ich bin eine junge Autorin und möchte gern einiges aus den vielen Artikeln aus Wikipedia verwenden. Darf ich diese in meinem Buch veröffentlichen (natürlich mit Quellverzeichnis)? Ich danke Ihnen im Vorraus Grunewald (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 87.172.231.194 (Diskussion • Beiträge) 14:42, 24. Sep. 2008 (CEST))
- Klar darfst du das. Genaueres siehe Lizenzbestimmungen und Weiternutzung. -- Chaddy - DÜP 15:22, 24. Sep. 2008 (CEST)
Comic-Nachzeichnung
Moin, ich gehe davon aus, dass Bild:Ulistein.svg eine Urheberrechtsverletzung darstellt, oder? Es handelt sich um die Nachzeichnung eines Comicbildes von Uli Stein. Bevor ich das Bild allerdings löschen lasse hätte ich gern eine Meinung, die fundierter als mein "Ich gehe davon aus" ist. Gruß -- Achim Raschka 07:18, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Lies doch einfach mal Wikipedia:Bildrechte, da steht genau zu Deiner Frage alles wissenswerte drin. (Der passende Abschnitt heißt: Produktfotos (Marken, Cover, Comicfiguren, …). sугсго 08:43, 25. Sep. 2008 (CEST) PS: Ich habe mal den Löschprozess auf den Commons angestoßen.
- Und ich habe den Löschprozess grad etwas abgekürzt. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 09:45, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Die Bedenken von Achim Raschka sind richtig. Abzeichnen fällt nicht mal unter § 23 UrhG (Bearbeitung und Umgestaltung), denn die praktisch vollständige Übernahme der Umrisse reicht dafür nicht (OLG Köln NJW 2000, 2212, 2213 - Gies-Adler). Geweige denn, daß eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegen könnte - dazu braucht es nicht nur abweichende Merkmale, sondern die Anlehnung darf auch nicht mehr prägend sein (Wandtke/Bullinger UrhR § 24 UrhG Rdn.10 m.w.N.). Ergo: Es ist eine "handgestrickte", aber rechtlich eben klare "Vervielfältigung" nach § 16 UrhG und unterfällt damit dem Urheberrecht des Schöpfers der Orignalfigur bzw. seinem Rechteverwerter. Grüße, Felix Sandberg 12:28, 25. Sep. 2008 (CEST)
Wie weit ist eine Vorbehaltszeile wie unter diesem Foto mit CC 3.0 vereinbar? Abgesehen davon, dass die Qualität des Bildes eher suboptimal ist. -- 12:37, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Die allererste Frage ist hier m. E., ob das Bild überhaupt ein eigenes Werk ist und nicht von irgendwoher geklaut. --AndreasPraefcke ¿! 13:13, 25. Sep. 2008 (CEST)
- (BK)Die wenigsten Gebrauchsgegenstände, darunterfallen auch Maschinen und Waffen, haben selten genügend Schöpfungshöhe um Urheberrechtliche geschütz zu sein (Markenrechtlich siehts schon anders aus, dass aber dürfen wir aber getrost übergehen, da wir ja kein Gegenstand hestellen und verteiben, sonder nur darstellen). Und 2 verbogene Blechstücke einer Waffe, sind garantiert nicht Urhebrrechtlich geschützt (Ob man im Museum fotografieren darf oder nicht, ist eh nur dem Fotograf sein Problem (ggf. Verstoss gegen das Hausrecht), und kein urheberrechltiches). Daher vertägt sich das Bild durchaus mit einer CC Lizenz. Bildqulität und Verwendbarkeit (Bild mit Aussagekraft) ist eh eine anderes Paar Schuhe, und wird hier nicht diskutiert. Bobo11 13:17, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Habe ich die Frage so unverständlich formuliert? Es geht mir nicht um das Bild, sondern um die Verträglichkeit einer Bilduntertitelung im Stil Foto:Lampersdorf, Alle Rechte vorbehalten mit CC 3.0. Dabei habe ich im Hinterkopf irgendeinen Hinweis, dass solche Texte, ebenso wie Wasserzeichen oder integrierte ©-Vermerke unerwünscht oder mit WP unverträglich sind. Dann wäre es übrigens ein Leichtes, aufgrund der CC-Lizenzierung den Text wegzuschneiden. -- Хрюша ?? 14:37, 25. Sep. 2008 (CEST)
Die Bildmetadaten sind selbstwidersprüchlich. CC behält keinesfalls alle Rechte vor, sondern gibt die meisten ab. Ob man aus CC 3.0 und höher ableiten darf, dass Rechtevermerke im Bild selbst beizubehalten sind, da sie das Recht des Urhebers, über die Art und Weise der Urheberangabe zu entscheiden, betreffen, ist umstritten. In dubio pro auctore - wenn man schon sein geistiges Eigentum hergibt, hat man Anspruch darauf, dass Urheberpersönlichkeitsrechte respektiert werden, auch wenn solche Vermerke im Bild bei uns unerwünscht sind. Wir sollten dann ehrlicherweise auf solche Bilder verzichten, statt an der Lizenz zu drehen, so dass sie uns passt. Nicht wir entscheiden über die Auslegung der Lizenz, sondern letzlich unabhängige Gerichte --Historiograf 15:09, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Beim Bild selber, ist nirgens geschrieben, das der Autor beim Bild erwähnt werden muss. Es ist nur der allgemein CC Text da, und es ist durchausüblich bei Bildern der Autor nicht direckt sondern auf einer Bildbeschreibungseite unterzubringen. Auch bei gedruckten Büchern, findet man in der Regel die Namen der Fotografen im Anhang und nicht beim Bild! Daher sollte man diese Fotogtrafen Hinweise beim Bild im Artikel schlicht weg entfernen (Bearbeiten ist ja zulässig). Solte der Autor darauf bestehen das man sein Name jedesmal neben das Bild schreibt, dann sollte man ihn darauf Hinweisen, dass er das Recht hat zu gehen. Denn so hart das Tönnt, wer nicht mal die Lizenzen kennt die er verwendet, sollte hier besser nicht mitmachen. Zwischenbemerkung: Da es der Fragende mal wieder nicht für nötig hält, es richtig zu verlinken, nämlich auf das Problem ist, wird halt so geantwortet wie man es bei der Fragestellung kann! -- Bobo11 15:21, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Danke für die Antworten. Nachsatz zu Bobo11's Zwischenbemerkung: Da der Lesende mal wieder Probleme mit Links zu haben scheint, weise ich darauf hin, dass wenn er dem Link im Titel oder im ersten Satz meiner Frage folgt, die entsprechende Bildunterschrift im Bild selbst hätte sehen müssen. ;0]. -- Хрюша ?? 15:46, 25. Sep. 2008 (CEST)
Ob es durchaus üblich ist, bei Bildern den Namen des Autors auf einer Bildbeschreibungsseite unterzubringen, ist völlig irrelevant. Bei normalen Abdrucken oder Nutzungen hat der Autor ja die Möglichkeit, die Modalitäten der Nutzung zu bestimmen. Bei CC verbleibt ihm als einziges Recht, die Urhebernennung zu bestimmen, und daraus folgt, dass man seinen Wünschen in weitem Umfang Rechnung tragen sollte, um eine URV durch Erlöschen der Lizenz zu vermeiden --Historiograf 01:22, 26. Sep. 2008 (CEST)
- @Histo, trozdem ist bei CC-by-sa eine Bearbeitung ausdrücklich erlaubt, solange das Werk immer noch unter CC-by-sa weitergegeben wird und die Nennung aller Bearbeiter und Autoren erfolgt (Und im Lizenztext steht nirgens das der Autor im Bild genannt werden muss, was hier eben der Fall ist. Es also durchaus legitim ist ihn nur auf der Bildbeschreibungseite zu nennen, wobei diese hier klar noch nachgearbeitet werden muss, weil Username ≠ Klarnamen, und eben hier in diesem Fall der Urheber mit dem Klarname genennt werden MUSS (der User will es ja).). Und das Bild hat eine solche Bearbeitung wirklich nötig, wobei das Bild eben durchaus auch Beschnitten gehört wegen dem weissen Rand auf dem "dummerweise" auch der Vermerk angebracht ist. Persönlich bin finde ich deinen Standpunkt durchaus vertretbar, allerdings würde ich nicht auf die Auorenneneung im Bild bestehen, sondern höchstens darauf das die Lizenz © CC-by-sa im Bild angebracht wird. Bobo11 01:47, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Woher willst Du das alles wissen? Für mich sieht das erst mal so aus, dass da jemand ein Bild von einem Lampersdorf oder einer Fa. Lampersdorf geklaut hat und unter Nennung eines anderen (hier: Benutzer-)Namens hier hochlädt und irgendeine Lizenz vergibt. Wenn bei einem Bild zwei verschiedene Namen dabeistehen, und nicht geklärt ist, warum das so sein soll und welcher Autor jetzt gilt, gehört das schlicht gelöscht. --AndreasPraefcke ¿! 10:54, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Na ja, dass ist ja das Problem, was nur mit OTRS-Tiket aus dem Weg geräumt werden kann. Aber meine Kernaussage, dass der wahre Urheber genennt werden muss, wenn er auch vermerkt ist, ändert es nicht. Aber es ist trotzdem unbestritten, dass das Bild unter CC-by-sa behalten werden könnte, wenn es denn nicht einen solchen Fehler hätte. Es muss eben auf der Bild-Beschreibungsseite der gleiche Urheber genannt werden, wie auf dem Bild vermerkt, alles andere ist tendenziell eine Urheberrechtsverlezung, da noch nicht nachgewisen ist, dass Hochlader auch der Urheber ist. Wenn dies gemacht ist (also eine Urhberrechtsverletzung durch den Hochlader ausgeschlosssen werden kann), es eben durchaus legitim wäre, dann das Bild so zu bearbeiten, dass der Urherberhinweis auf dem Bild direkt nicht mehr sichtbar ist. Bobo11 14:30, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Woher willst Du das alles wissen? Für mich sieht das erst mal so aus, dass da jemand ein Bild von einem Lampersdorf oder einer Fa. Lampersdorf geklaut hat und unter Nennung eines anderen (hier: Benutzer-)Namens hier hochlädt und irgendeine Lizenz vergibt. Wenn bei einem Bild zwei verschiedene Namen dabeistehen, und nicht geklärt ist, warum das so sein soll und welcher Autor jetzt gilt, gehört das schlicht gelöscht. --AndreasPraefcke ¿! 10:54, 26. Sep. 2008 (CEST)
Nein, es ist eben nicht legitim sich über den erklärten Willen des Urhebers hinwegzusetzen, der offenkundig seinen Namen im Bild haben will. Eine Bearbeitung, die das ignoriert, wäre ein Lizenzverstoß, und dann sollten wir entweder löschen oder seinen Wunsch respektieren --Historiograf 15:57, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Das ist deine Interpretation. -- Chaddy - DÜP 19:03, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Mit Caddy übereinstimmt. Denn CC-by-sa lässt alle Bearbeitungen zu, auch die Entfernung des Hinweises auf dem Bild, solange man es unter CC-by-sa veröffentlicht und denn Autoren korrekt nennt (ggf. im Anhang). Bobo11 20:06, 26. Sep. 2008 (CEST)
Funktionensammlung übernehmen?
Ich will eine Liste von Bio-Kinetiken (Spezifische Kinetiken (Liste)) anfertigen, d.h. eine Sammlung von Formeln, die in der Literatur zu finden sind. Darf man das oder wird Urheberrecht verletzt? Natürlich kann ich Autor bzw. die Quelle zitieren, dennoch bin ich mir nach dem Lesen der Urheberrechtstexte hier in der Wiki immer noch unsicher, ob's das so erlaubt ist. Normalerweise d.h. für eine eigene Veröffentlichung reicht die Angabe ja aus, aber hier scheint das irgendwie schon anders zu sein ... Flynx 16:05, 25. Sep. 2008 (CEST)
- Informationen sind nicht urheberrechtlich gechützt. Die Übernahme von Formeln sollte somit kein Problem darstellen. Wissenschaftlich ist es wie du ja sagst natzürlich gut, wenn du trotzdem die Quelle aufzeigst woher du deine Informationen hast. jodo 16:17, 25. Sep. 2008 (CEST)
Hallo, es gibt ein paar Unklarheiten bei dem soeben von mir hochgeladenen Bild.
- Sigmund Freud ist leider noch nicht vor mehr als 70 Jahren gestorben. Es ist mir ein Rechenfehler unterlaufen. Dies ist erst im kommenden Jahr der Fall. Freud ist 1939 gestorben und nicht 1938 wie von mir irrtümlich angegeben. Freud ist am 23.09.1939 gestorben.
- Dennoch fragt es sich, ob das Bild nicht doch als gemeinfrei anzusehen ist, weil es lediglich schematische Zusammenhänge skizziert, die möglicherweise gar nicht unter das Urheberrecht fallen?
Ich bitte um Stellungnahme. Vielen Dank. --Anaxo 08:02, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Du hast bei 1. vollkommen recht. Gemeinfrei werden die Werke Freuds erst 2010. Bzgl. des 2. Ich sehe keine direkte Schöpfungshöhe bei der Skizze. Würde aber vorschlagen, mehrere Meinungen einzuholen. Vielleicht sehen das ja Kollegen hier anders. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 08:21, 26. Sep. 2008 (CEST)
Danke für die rasche Antwort. An wen kann ich mich sonst noch direkt wenden? --Anaxo 08:29, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Einfach abwarten, bis sich hier weitere fachkundige User äußern. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 08:35, 26. Sep. 2008 (CEST)
Sehe keine SH --Historiograf 12:08, 26. Sep. 2008 (CEST)
Hallo Hisoriograph, was ist SH? --Anaxo 21:17, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Histo meint, dass das Bild keine Schöpfungshöhe besitzt und deswegen kein urheberrechtlicher Schutz besteht und hier verwendet werden kann. Ich teile seine Meinung jodo 21:19, 26. Sep. 2008 (CEST)
URV?
Hallo liebe Experten, beim Nachsichten ist mir aufgefallen, dass der Inhalt des Artikels Historisches Archiv zum Tourismus dem Text auf der Website des Archivs aehnelt [6]. Koenntet ihr den Artikel bitte auf diese URV ueberpruefen? Danke. -- Atlan da Gonozal Disk. 10:26, 26. Sep. 2008 (CEST) Nachtrag: Z.B. Den grundstock bilden... -- Atlan da Gonozal Disk. 10:27, 26. Sep. 2008 (CEST)
WP:TP lesen bildet --Historiograf 12:09, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Laut Versionsgeschichte wurde ein URV-Verdacht gleich nach der Erstellung des WP-Artikels wieder verworfen: [7] -- Martina Nolte Disk. 13:56, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Danke für eure Auskunft, WP:TP war mir bereits bekannt, ich wollte nur sicher gehen. @Historiograf: Ich wollte nichts Böses ... --Atlan da Gonozal Disk. 20:23, 26. Sep. 2008 (CEST)
ich bitte um Kommentare, wie wir sowas handhaben sollen und dann dass sich jemand vllt um den konkreten Fall kümmert. Forrester 19:52, 26. Sep. 2008 (CEST) (X-fach bei den AK gescheitert, aber voll einen auf dicke Signatur machen. Ich werde jetzt nicht Ersatzhandlung schreien..... sугсго 21:09, 26. Sep. 2008 (CEST))
- LOL, das steht in keinem kausalen Zusammenhang ;) Hab so eine Schnörkelschrift nur bei einem anderen Commons User gesehen und ich fands klasse...mittlerweile etwas kleiner... Forrester 10:39, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Ich finde diese Form der Selbstdarstellung überflüssig und ablehnenswert. ST ○ 12:13, 27. Sep. 2008 (CEST)
Mir ist nicht klar worums geht. Forresters Signatur lehne ich ebenfalls ab. --Historiograf 22:23, 27. Sep. 2008 (CEST)
Neue cewe Fotobuch-Software
Auf der photokina wurde die neue Fotobuch-Software von CeWe Color vorgestellt, die in etwa zwei Wochen ausgeliefert und dann sicher auf tausenden Computern innerhalb Europas eingesetzt wird. Dabei fiel mir auf, dass eine Importfunktion von Wikipedia-Artikel-TEXTEN zu Örtlichkeiten und Gebäuden etc. vorgesehen ist. Als Quelle der Texte wird Wikipedia-Geonames angegeben, als Lizenz für die Texte CC 3.0. Urhebernamen tauchen nirgends auf. Die Aussage von cewe war, das sei durch deren Rechtsanwaltsbüro überprüft worden und man habe eine Bestätigung erhalten, das dies so zulässig sei. Wie ist das urheberrechtlich zu bewerten? Ich habe da deutliche Schwierigkeiten, das für in Ordnung zu befinden. ST ○ 23:06, 26. Sep. 2008 (CEST)
- PS: Die CeWe-Leute wollen weder uns noch den Kunden etwas Böses. Sie haben, wie das zunächst einmal richtig ist, einen Rechtsrat eingeholt, bevor die Funktion in die Software eingefügt wurde. Ich stehe noch mit denen in Kontakt, wollte aber das weitere Vorgehen hier abstimmen. ST ○ 23:38, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Meiner Meinung vollkommener Unsinn. Solang keine neuere Version der GDFL draußen ist gilt eindeutig, dass bei Übernahmen die Schöpfungshöhe haben der volle Abdruck der Lizenz und Urheberrechtsnennung nötig ist. jodo 23:20, 26. Sep. 2008 (CEST)
- Hab grad mit Johann telefoniert. Es kann sein, daß im Kleingedruckten gefordert wird, daß sich der Kunde die GFDL ausdruckt ;) Ich halte das Vorgehen von CeWe für nicht tragbar. --RalfR → Berlin09 23:23, 26. Sep. 2008 (CEST)
In Großbritannien ist die neue Software bereits auf dem Markt:
-- Torsten Bätge 00:16, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Da die meisten der so hergestellten Fotobücher in einem Exemplar für den privaten Gebrauch erstellt werden, ist dies wohl kein Problem. Die Lizenzfrage entstünde erst dann, wenn das CEWE-Programm zur Herstellung von Exemplaren verwendet werden sollte, Die auf den Markt gehen usw., und das ist m.E.n. nicht zu erwarten. -jkb- (cs.source) 10:33, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Das Problem ist nicht das Erzeugnis, sondern die Software, die die GFDL vorsätzlich umgeht. Das nennt sich unlauter. Falls jemand von euch einen Fotoprinter/Fotobuchhersteller/Verlag kennt, könntet ihr dessen Abmahnabsockanwalt ja mal auf die Gebührenquelle hinweisen. sугсго 11:22, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Die Nutzerkette sieht so aus: Autoren → Wikipedia → GeoNames → Cewe → Zwischenhändler → Kunde → …
Da könnte nicht nur Cewe abgemahnt werden.
GeoNames lizensiert ihre gelieferten Wikipediatexte unter der CC 3.0 und Cewe übernimmt das einfach. Und ja, die Software dient der Herstellung von Exemplaren, die auf den Markt gehen, und zwar ausschließlich! Aber das ist in diesem Fall unerheblich. -- Torsten Bätge 11:54, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Die Nutzerkette sieht so aus: Autoren → Wikipedia → GeoNames → Cewe → Zwischenhändler → Kunde → …
- Solange man die Tätigkeit von CeWe nur als technischen Dienstleister, vergleichbar einer Druckerei/Copyshop ansieht, sind die aus den rechtlichen Belangen wohl raus. Im klassischen Printbereich ist ja auch der Verlag bzw. Herrausgeber der Ansprechpartner wenn es um Urheberrechtsprobleme geht, und nicht die Druckerei. Und solange es das klassische private Urlaubsarchiv handelt, ist sogar die Herstellung durch Fremde durch das Urhebergesetz zum Thema Privatkopien ohne Berücksichtigung der Lizenz gedeckt. Damit wäre in dem Fall auch der Nutzer der Software, also der "Verleger", gedeckt.
- Wenn CeWe auf GeoNames zugreifen, dann liegt der Fehler wohl wirklich nicht bei CeWe, sondern wohl bei www.geonames.org die die Daten samt Zusammenfassung der Texte unter CC anbieten. Weiter zurück reichte die Rechte-Recherche von Cewe vielleicht wirklich nicht. Mit Geonames.org sollte man mal sprechen, eine Abmahnung wäre aber IMO kontraproduktiv, da die ansonsten eine gute Arbeit in der Zusammenführung freier geograpfischer Quellen liefern.
- Jetzt stellt sich noch die Frage, in wieweit CeWe die Grenzen eines technischen Dienstleisters durch das Unterbreiten von Inhaltsvorschlägen verläßt? Das weiss ich nicht.
- Generell fände ich es auch für private Photoalben besser, wenn fremde Texte auch als solche gekennzeichnet würde. Sowas wie "Quelle:Wikipedia" wäre schonmal gut. Aufgrund der erreichten Bekanntheit der Wikipedia sollte das praktisch reichen, da die Autoren dann nachschlagbar sind. Da ja die Lizenz nicht unbedingt greift wäre das besser als nix. Zudem sollte CeWe seine "unbedarften" Nutzer darüber informieren, dass fremde, geschützte Werke/Texte nur im Rahmen von Privatkopien zulässig sind. --Kolossos 13:33, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Egal, wer nun der "Schuldige" in dieser Reihe ist und unabhängig davon, daß auch ich gegen eine Abmahnung bin - wir sollten derartiger Aufweichung der Lizenz nicht tatenlos zusehen. Wenn ein Benutzer seine Bilder umlizensiert, gibts großes Geschrei, wenn Firmen damit Geld verdienen, solls als GA durchgehen? --RalfR → Berlin09 15:08, 27. Sep. 2008 (CEST)
- ME ist eine Firma in dieser Konstellation keinesfalls raus. Innerhalb deren Software wird lizenzwidrig ein WP-Text angezeigt, der angeblich unter cc3.0 stehe. Die Anzeige des WP-Textes innerhalb der Anwendung ohne Einhaltung der GFDL ist die erste URV. Dann biete die Firma das Kopieren der Inhalte in die eigene Anwendung an, macht sich dabei außer der Beihilfe zu einer URV auch möglicherweises strafbar, da sie ein Tool zum Raubkopieren anbieten. Mal ganz extrem: Mit einer Abmahnung hätte man die Chance, das Programm unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, die Herausgabe Kundendaten zu verlangen und diese auf Grund ihrer URV indirekt durch Nutzung von der Firma bereitgestellten Software in Regress zu nehmen. Zudem würde ein nicht wieder gutzumachender Imageschaden entstehen. ST ○ 15:43, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Wow, Strafbarkeit wegen eines Kopiertools? Unter welchem technischen Kopierschutz steht denn die Wikipedia? sугсго 13:22, 28. Sep. 2008 (CEST)
- § 106 (1), 108a iVm § 17 UrhG ST ○ 15:29, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Wow, Strafbarkeit wegen eines Kopiertools? Unter welchem technischen Kopierschutz steht denn die Wikipedia? sугсго 13:22, 28. Sep. 2008 (CEST)
- ME ist eine Firma in dieser Konstellation keinesfalls raus. Innerhalb deren Software wird lizenzwidrig ein WP-Text angezeigt, der angeblich unter cc3.0 stehe. Die Anzeige des WP-Textes innerhalb der Anwendung ohne Einhaltung der GFDL ist die erste URV. Dann biete die Firma das Kopieren der Inhalte in die eigene Anwendung an, macht sich dabei außer der Beihilfe zu einer URV auch möglicherweises strafbar, da sie ein Tool zum Raubkopieren anbieten. Mal ganz extrem: Mit einer Abmahnung hätte man die Chance, das Programm unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, die Herausgabe Kundendaten zu verlangen und diese auf Grund ihrer URV indirekt durch Nutzung von der Firma bereitgestellten Software in Regress zu nehmen. Zudem würde ein nicht wieder gutzumachender Imageschaden entstehen. ST ○ 15:43, 27. Sep. 2008 (CEST)
Was ist URV im Sinne des Gesetzes??
Hallo liebe Kollegen, ich hatte unten angeführte Frage an den Admin Tsor gestellt der mich aber an Euch verwiesen hat, ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen.
Hier meine Fragen als Kopie Moin moin Tsor, ich habe mal eine Frage an Dich als Admin: Wann liegt URV vor?? Ich habe in den letzten Tagen soviel hier in Wiki gelesen und da brennt mir die Frage unter den Nägeln. Nach meinem Rechtsverständnis (ich bin übrigens ehrenamtlicher Richter) ist eine URV wenn ish z.B. gegen ein Patentrecht verstosse also wenn ich ein Produkt nachbaue ohne den Patentinhaber um Erlaubnis zu fragen. Des weiteren wenn ich Texte aus Büchern 1:1 kopiere oder abschreibe. Desweiteren wenn ich Bilder veröffentliche die ich nicht selbst gemacht habe oder Zeichnungen Fotokopiere und ggf. veröffentliche (was ja in WIKI der Fall ist.
Keine URV liegt m.E. nach vor wenn ich z.B. eine technische Zeichnung oder Funktionsskizze nachzeichne (ggf. falls möglich leicht verändert wenn das überhaupt möglich ist). Dann habe ich für diese Zeichnung das Urheberrecht (was schwer nachzuweisen ist wenn ich mir dies nicht Patentieren lasse).
Auch keine URV bei verwendung jeglicher Texte (egal ob Bücher, Patentbeschreibungen, Prospekte, Zeitungen etc) wenn ich die Quellen angebe und mit meinen eigenen Worten formuliere also nicht 1:1 kopiere.
Tabellen können m.E. komplett übernommen werden mit Quellenangaben (ggf. Spalten tauschen).
Bei Bildern liegt immer URV vor wenn Du sie nicht selbst erstellt hast, ist aber problematisch das nachzuweisen wenn keine besonderen Merkmale z,B. über Filter sichtbar sind. (da gabs mal einen Fall mit Salzkörnern total irre Geschichte).
Tja Tsor ich habe fertig jetzt bist Du am Zuge liege ich richtig oder etwa nicht.
Bis neulich --Pittimann 11:17, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Insbesondere im Bildbereich bin ich überhaupt nicht bewandert. Ein zentraler Begriff ist die Schöpfungshöhe. Hier findest Du schon mal einen Einstieg. Spezielle Fragen zum Urheberrecht stellst Du am besten auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen. Dort sind die Experten auf diesem Gebiet versammelt. --tsor 11:34, 27. Sep. 2008 (CEST)
Ich danke Euch für Eure Bemühungen und fiebere Euren Antworten entgegen --Pittimann 14:46, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Zu den Bildrechten kannst du dir WP:Bildrechte durchlesen. Mfg Nino ? ! 15:27, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Das finde ich auch --Historiograf 22:26, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Generelle Definition: Die Verwendung eines geschützten Werks eines Dritten ohne deie Erlaubnis des Rechteinhabers ist eine Urheberrechtsverletzung. Wenn du konkrete Fragen hast, kannst du gern nochmal fragen, aber eine detaillierte Definition wird sich hier wohl niemand aus dem Ärmel schütteln. Dazu ist der Begriff einfach zu allumfassend. Generell hast du mit deinen Aussagen, was man darf und was nicht, schon recht. Aber bitte aufpassen: Urheberrecht und Patentrecht sind zwei verschiedene Stiefel. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:15, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Das finde ich auch --Historiograf 22:26, 27. Sep. 2008 (CEST)
Klassenfoto von 1930
Auf dem KLassenfoto meiner Schwiegermutter von 1930 ist ihr KLassenlehrer Wilhelm Lobsien mit abgebildet. Ich möchte nur den Kopf von Wilhelm Lobsien für den entsprechenden Wikipedia Artikel zur Verfügung stellen. Meine Schwiegermutter hat keine Einwände. Wilhelm Lobsien ist 1947 gestorben. Ist das ok? --Kuhl-k 17:02, 27. Sep. 2008 (CEST)
- NEIN, denn es ist nicht ausschlaggeben wer abgebildet fürs Urheberrecht sondern wer es gemacht hat. Soll heissen, das wir das Foto brauchen könen, muss der Fotograf seine Zustimmunggeben geben, oder eben mindestens 70 Jahre verstorben sein. Aktuell müste er 1937 verstorben sein. Also bei einer Aufnahme von 1930 ist das Urheberrecht mit grösster Wahrscheinlcihkeit noch nicht abgelaufen, da die Wahrscheinlichkeit eben endsprechend hoch ist das der Fotograf (Urheber) eben noch länger als 7 Jahre gelebt hat. Ggf. hat es ja auf der Rückseite des Fotos einen Hinweis wer es angefertiget hat. Bobo11 18:45, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Das einzige, was uns das Todesdatum des Lerhers bringt, ist, dass wir wissen, dass das Recht am eigenen Bild bereits abgelaufen ist. Das entbindet uns aber trotzdem nicht davon, die ganz normalen Urheberrechte des Bildes zu beachten. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:14, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Zwischenbemerkung zum Recht am eigenen Bild, bei einem Klassenfoto ist es durchaus berechtigt von einer Einwilligung auszugehen. Also davon, dass die Abgebildeten, stillschweigend die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben. Sprich hier ist, im Gegensatz zu den normalen Familienfotos, nicht zwingend eine Genemigung des abgebildeten Personen erfordelich (ggf. greift sogar § 23 KUG 1.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben). Davon ist aber das Urheberrecht am Foto nicht betroffen! Die Verwendung eines Klassenfotos in einer Enzyklopädie (Personen- oder Geschichtsartikel), ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Persoonen, seh ich als gesamtes nicht als problematisch. Bobo11 00:24, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Entschuldigung, wenn ich mich einmische: Seit wann haben Lichtbilder Schutz 70 Jahre post mortem auctoris? Das gilt nur für Lichtbildwerke, und ein Klassenfoto dürfte da wohl kaum drunter fallen. Also heute gilt: 50 nach Veröffentlichung, oder wenn nicht veröffentlicht, 50 Jahre nach Entstehung (§ 72 UrhG). Nebenbei: Selbst wenn es ein Lichtbildwerk wäre: Die Verwendung kleiner Ausschnitte unterfällt nicht mehr dem Urheberrecht, weil ja die für die Schöpfung notwendige Bildkomposition nicht übernommen wird. Zum Zeitpunkt der Aufnahme 1930 galt übrigens noch KUG, und zwar 10 Jahre Schutz ab Erscheinen, oder wenn nicht erschienen, 10 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen dürften hier nicht einschlägig sein. Hier spricht alles hinsichtlich der Fotografenrechte für gemeinfrei. Grüße, Felix Sandberg 14:41, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Irtum Felix. Ein Klassenfoto ist vom Resultat her eben nicht reproduzierbar (jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis), daher ist es eben ein Lichtbildwerk, und kein Lichtbild. Denn der Fotograf greift in der Regel in die Aufstellung der Schüler und Lehrer ein, er komponiert also den Bildaufbau. Vom Standpunkt aus, dass jedes Klassenfoto gleich aussieht sollte, kannst du noch lange nicht ableiten, das dahiter keine schöpferische Tätikeit steht. Und nur die, die schöpferische Tätikeit, ist für das Urheberrecht Ausschlag gebend. Bobo11 14:52, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Ich will das jetzt nicht bereittreten - Deine Ansicht widerspricht der Grundsatzentscheidung des BGH (GRUR 2000, 317 - Werbefotos, Vorinstanz OLG Düsseldorf). Selbst Portraits für Werbung sind keine Werke. "Gängige" Fotoarten, wozu Klassenfotos ganz bestimmt gehören, unterfallen keinem Urheberschutz (Details m.w.N. bei Schricker/Vogel, UrhR 3. Aufl. 2006, § 72 UrhG Rdn.22). Bilder, deren geistige Leistung sich im handwerklichen erschöpft, sind auch bei Profifotografen keine Werke (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl. 2006, § 72 UrhG Rdn.5, 6). Ausdrücklich OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49 - Beuys-Fotografien -: Selbst studierte und mit Meistertitel ausgezeichnete Fotografin produziert nicht nur "Werke" (aaO. S.50). Aber das ist hier alles irrelevant. Wenn ich es richtig sehe, geht es nur um den Bildausschnitt des Lehrers. Und solche kleinen Ausschnitte, gerade für Personenportraits, sind keine Werkübernahme und unterfallen daher unstreitig NIE dem Urheberrecht des Fotografen, selbst wenn es bestanden hätte (Thum aaO. Rdn.24) - hier wird lediglich noch diskutiert, ob dabei auch der einfache Lichtbildschutz nach § 72 UrhG erlischt (so Thum, Vogel, auch Loewenheim Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 37 Rdn. 17 und die h.M.) oder dieser immer erhalten bleibt (so bekanntlich Dreyer). Aber das "Portrait" des Lehrers aus einem Klassenfoto ist keinesfalls nach Urheberrecht geschützt. Sorry, man kann in dem Thema viel rumdiskutieren, an der Stelle würde ich es jedem Studenten mit "unvertretbar" anstreichen. Grüße, Felix Sandberg 15:22, 28. Sep. 2008 (CEST) 15:22, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Irtum Felix. Ein Klassenfoto ist vom Resultat her eben nicht reproduzierbar (jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis), daher ist es eben ein Lichtbildwerk, und kein Lichtbild. Denn der Fotograf greift in der Regel in die Aufstellung der Schüler und Lehrer ein, er komponiert also den Bildaufbau. Vom Standpunkt aus, dass jedes Klassenfoto gleich aussieht sollte, kannst du noch lange nicht ableiten, das dahiter keine schöpferische Tätikeit steht. Und nur die, die schöpferische Tätikeit, ist für das Urheberrecht Ausschlag gebend. Bobo11 14:52, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Entschuldigung, wenn ich mich einmische: Seit wann haben Lichtbilder Schutz 70 Jahre post mortem auctoris? Das gilt nur für Lichtbildwerke, und ein Klassenfoto dürfte da wohl kaum drunter fallen. Also heute gilt: 50 nach Veröffentlichung, oder wenn nicht veröffentlicht, 50 Jahre nach Entstehung (§ 72 UrhG). Nebenbei: Selbst wenn es ein Lichtbildwerk wäre: Die Verwendung kleiner Ausschnitte unterfällt nicht mehr dem Urheberrecht, weil ja die für die Schöpfung notwendige Bildkomposition nicht übernommen wird. Zum Zeitpunkt der Aufnahme 1930 galt übrigens noch KUG, und zwar 10 Jahre Schutz ab Erscheinen, oder wenn nicht erschienen, 10 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen dürften hier nicht einschlägig sein. Hier spricht alles hinsichtlich der Fotografenrechte für gemeinfrei. Grüße, Felix Sandberg 14:41, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Zwischenbemerkung zum Recht am eigenen Bild, bei einem Klassenfoto ist es durchaus berechtigt von einer Einwilligung auszugehen. Also davon, dass die Abgebildeten, stillschweigend die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben. Sprich hier ist, im Gegensatz zu den normalen Familienfotos, nicht zwingend eine Genemigung des abgebildeten Personen erfordelich (ggf. greift sogar § 23 KUG 1.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben). Davon ist aber das Urheberrecht am Foto nicht betroffen! Die Verwendung eines Klassenfotos in einer Enzyklopädie (Personen- oder Geschichtsartikel), ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Persoonen, seh ich als gesamtes nicht als problematisch. Bobo11 00:24, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Das einzige, was uns das Todesdatum des Lerhers bringt, ist, dass wir wissen, dass das Recht am eigenen Bild bereits abgelaufen ist. Das entbindet uns aber trotzdem nicht davon, die ganz normalen Urheberrechte des Bildes zu beachten. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:14, 27. Sep. 2008 (CEST)
Die Ansicht von Felix Sandberg ist durchaus unbeachtlich und widerspricht unserer jahrelangen gefestigten Praxis. Die Anführung von Schricker 3. Aufl. § 72 Rz. 22 trägt seine Ausführungen keineswegs. Dort wird ausgeführt: Die Grundsätze der kleinen Münze nach denen ein Minimum an Individualität bereits schutzbegründend wirkt gelten auch im Bereich der Fotografie. Für gesteigerte Anforderungen ist spätestens seit der EU-Harmonisierung der Schutzstandards kein Raum mehr. Erst wo fotografische Tätigkeit sich "im Gängigen oder Technischen erschöpft" beginnt der Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Schauen wir uns nun die Entscheidung Werbefotos an. "Das Berufungsgericht hat aber - wie von der Revision zu Recht beanstandet - übersehen, daß der Klägerin wegen der Benutzung der in die Werbeanzeigen eingefügten Fotos jedenfalls Ansprüche aus Lichtbildschutz (§§ 72, 97 Abs. 1 UrhG, § 812 BGB) zustehen können, wenn diese nicht als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) schutzfähig sein sollten." Es heisst nicht: da diese nicht schutzfähig sind. dass auf jeden Fall der Schutz nach § 72 UrhG bejaht wird, entspricht einer gängigen Gerichtspraxis bei Fotos, deren Schutzfrist als einfaches Lichtbild noch nicht abgelaufen ist. Der weitergehende Schutz als Lichtbildwerk wird offengelassen (explizit: "Die Frage, welche Schutzvoraussetzungen im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen für Lichtbildwerke gegolten haben, kann jedoch offenbleiben"). Der BGH lässt erkennen, dass auch die durchschnittliche Tätigkeit von Fotografen Lichtbildwerke gemäß § 2 UrhG entstehen lässt, denn die Vorinstanz wird deutlich zurechtgewiesen: "Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Urheberrechtsschutz der Anzeigen aus den verwendeten Fotos herzuleiten. Es ist dabei davon ausgegangen, daß den Fotos urheberrechtlicher Schutz als Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nur zukommen könne, wenn sie eine eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufwiesen. Bei einem Gesamtvergleich mit den vorbestehenden Gestaltungen müßten sich schöpferische Eigentümlichkeiten ergeben, die über das Handwerksmäßige und Durchschnittliche deutlich hinausragten. In den Fotos offenbare sich jedoch kein besonderes fotografisches Können. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Fotografien ausgegangen, die jedenfalls seit dem 1. Juli 1995 nicht mehr gelten, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 290/9) nach ihrem Art. 13 Abs. 1 umzusetzen war und auch durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) umgesetzt worden ist (Art. 3 Abs. 2 des 3. UrhG-ÄndG). Nach Art. 6 der Richtlinie sollen Fotografien geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie). Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 33, 179; Schricker/Vogel aaO § 72 Rdn. 21; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rdn. 74; Hertin ebd. § 72 Rdn. 2; Heitland, Der Schutz der Fotografie im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika, 1995, S. 60 ff.; Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht, 1998, S. 233 ff.; A. Nordemann/Mielke, ZUM 1996, 214, 216)." Die Formulierung "Gemessen daran ist auch den in den Werbeanzeigen enthaltenen Porträtfotos der Schutz des § 72 UrhG nicht abzusprechen" ist also keinesfalls so zu lesen, dass selbst Porträtfotos keine Lichtbildwerke sind, sondern dass sie mindestens Lichtbilder sind. bei Logos vertrete ich hier ständig die Ansicht, dass die Beweis- und Begründungslast in unserem Kontext demjenigen zukommt, der sie als geschützt betrachtet, da es nicht sein kann, dass im Endeffekt alle Werke der angewandten Kunst als geschützt gelten, wenn dies nach Ansicht der Rspr. nur für Ausnahmen gilt, eben solche, die deutlich überragen. Wenn Lichtbildwerke über das "Handwerksmäßige und Durchschnittliche" NICHT herausragen müssen (so der BGH), folgt daraus, dass auch ein Klassenfoto von 1930, das damals ja von einem Berufs-Fotografen angefertigt worden sein dürfte, erst einmal als geschützt anzusehen sein wird. Falls der Name des Fotografen nicht bekannt sein sollte, bietet sich die bei Fotos ja mögliche Berufung auf Anonymes Werk an, was ich allemal praktikabler fände als die Erwägung, ein Ausschnitt aus einem Lichtbildwerk sei nur als einfaches Lichtbild zu betrachten.
Es hat also bei unserer ständigen Praxis zu bleiben, dass wir normale Fotos als Lichtbildwerke ansehen, was nicht ausschließt, dass im Einzelfall ausnahmsweise schlüssig gezeigt werden kann, dass kein Lichtbildwerk vorliegt --Historiograf 16:09, 28. Sep. 2008 (CEST)
PS: laut amtl. Begründung sah der Gesetzgeber 1965 "unüberwindliche Schwierigkeiten" bei der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Daher gilt auch für uns: in dubio pro Lichtbildwerk --Historiograf 16:14, 28. Sep. 2008 (CEST)
Löschwahn auf Commons
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/Image:Viruswarnung-tmp.gif - Eins vorweg: mir ist das Bild sowas von Schnuppe, es geht ums Prinzip. Was soll der Quatsch? Glauben die ernsthaft, da wäre was Schützenswertes? --RalfR → Berlin09 23:59, 27. Sep. 2008 (CEST)
- Wenn Du über ...wahn auf commons redest, so solltest das Wort Lösch... durch was anderes ersetzen. Manchmal zweifle ich daran, ob commons den eigenen Aufgaben gerecht werden kann. Ich uploadete ein Bild dorthin und nach den damaligen Gepflogenheiten kategorisierte ich es. Dann bekam ich eine Nachricht, dass die Kategorien 'ne Kacke seien, sie wurden gelöscht, und das Bild muss jetzt auf eine Themenseite hin, sonst wird's gelöscht. Also kreierte ich eine Themenseite und machte eine Gallerie mit meinem Bild. Wochen später bekam ich eine Nachricht, dass Bilder ohne Kategorien gelöscht werden müsse. Also dachte ich mir wieder eine neue Kategorie aus, da die alte mittlerweile beseitigt und entsorgt wurde. Dies hat sich allerdings noch einmal der Reihe nach wiederholt. „Die spinnen die Brüder“ könnte man sagen. -jkb- (cs.source) 00:15, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Ich kategorisiere nie (ich finde sowieso keine Kategorien und mein englisch reicht nicht aus, vernünftige Namen selbst zu erfinden), irgendwer räumt dann eben hinterher. Dieser LA ist ja auch nur ein Beispiel. Ich laufe da keinen Bildern mehr hinterher. Aber wir haben auf Commons auch umsichtige und wissende Admins von .de, das kann man alles nicht verallgemeinern. --RalfR → Berlin09 00:29, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Verallgemeinern tue ich nicht, will ich nicht. Und Admins aus de.wiki sind ja wirklich häufig eine große Hilfe. Manchmal aber aber scheint es, dass den Leuten die da diverse Robots betreiben und Hunderte Edits am Tag machen nicht klar ist, welche Grundsätze oder Richtlinien eben gelten sollten. Irgendwie agieren die manchmal einer an dem anderen vorbei. Gute Nacht nun. -jkb- (cs.source) 00:36, 28. Sep. 2008 (CEST)
Ich habe den LA abgekürzt und (auch) aufgrund der Kommentare auf Behalten entschieden. AFB (übrigens ein DE-Admin) wird mir zwar jetzt wieder Unwissenheit und unzuverlässiges Arbeiten als Commonsadmin vorwerfen (weil er das mit der SH auf Commons etwas anders sieht als alle anderen), aber ich seh das wie ihr alle. Das Ding hat nunmal keine SH, weder in DE noch sonst wo. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 09:29, 28. Sep. 2008 (CEST)
Deutschland_Besatzungszonen_1945.png
Wie muss ich verfahren, um diese Karte auch für ein Druckerzeugnis (Buch) verwenden zu können?
- Ich sehe anders als der Kartenautor keine SH, was bedeuten würde, dass du keinerlei Auflagen unterlägst. Gilt die GFDL musst du den Kartenautor nennen und die GFDL komplett abdrucken oder dich mit ihm anderweitig einigen --Historiograf 16:19, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Ich she ebenso keine Schöpfungshöhe und damit keinerlei Bedingungen. --RalfR → Berlin09 16:28, 28. Sep. 2008 (CEST)
Schöpfungshöhe?
Hat dieses abgebldete Motiv nach eurer Ansicht Schöpfungshöhe? Wenn ja, bitte umstandslos löschen oder sla stellen. -- MrsMyer 16:22, 28. Sep. 2008 (CEST)
- Das ist hier ja wohl keinesfalls die Frage. Die Frage ist, ob es nicht alt genug ist, um nicht mehr geschützt zu sein, auch wenn es SH hätte (die ich nicht sähe) --Historiograf 16:27, 28. Sep. 2008 (CEST)
Das Ende für kommerziell verwendbare Fotos von deutschen Straßen?
http://www.heise.de/newsticker/Kommunen-wollen-gegen-Google-vorgehen-Update--/meldung/116589 Fotografieren zählt für mich zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch, wie schon lange geklärt ist: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010080.htm --Historiograf 16:27, 28. Sep. 2008 (CEST)