Die sog. Praxisgebühr, richtiger: Kassengebühr, ist eine Zuzahlung zu Arzt- und Zahnarztbesuchen in Höhe von 10 EUR pro Quartal, die gemäß § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V , geändert durch das (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG), vom 1. Januar 2004 an in Deutschland erhoben wird.
Diese Zuzahlung erheben die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) von ihren Versicherten, die älter als 18 Jahre sind und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben. Privatpatienten müssen die Praxisgebühr nicht bezahlen.
Diese Praxisgebühr fällt in der Regel einmal im Vierteljahr beim ersten Arztkontakt an. Sie ist - auch bei telefonischen Beratungen - vor Behandlungsbeginn zu zahlen. Für die weiteren notwendigen Arztkontakte in dem Quartal beim selben Arzt wird keine weitere Gebühr fällig. Arztkontakte bei weiteren Ärzten in dem betreffenden Quartal sind gebührenfrei, wenn man eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen kann. Hat man keine Überweisung und geht von sich aus ohne Überweisung zu einem weiteren Arzt, muß man die Gebühr noch einmal entrichten.
Wichtig ist die Dokumentation der gezahlten Praxisgebühr. So kann der Quittungsbeleg z.B. beim Notarzt vorgelegt werden. Die Ausstellung von Quittungsbelegen durch den Notarzt ist noch in der Diskussion.
Der erste Arztkontakt im Quartal sollte also in der Regel bei dem Arzt stattfinden, bei dem man regelmäßig in Behandlung ist. Dieser Arzt kann dann Überweisungen für die notwendigen anderen Arztbesuche ausstellen. Für den Zahnarztbesuch ist eine separate Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal fällig. Einige Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen. Auch für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus ist die Gebühr fällig, wenn keine Überweisung eines Kassenarztes vorliegt. Die Gebühr wird zwar von den Kassenärzten eingezogen, ihnen danach aber wieder von ihrem Honoraranspruch gegenüber den Krankenkassen abgezogen.
Die Praxisgebühr bedeutet für die Kassenärzte eine zusätzliche bürokratische Belastung und wird deswegen von den meisten Kassenärzten abgelehnt. Sie dient der Bremsung der Zahl der Arztbesuche und als zusätzliche Einnahmequelle für die gesetzlichen Krankenkassen.
Belastungs-Obergrenzen
Eine Befreiung von der Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen bei der Krankenkasse beantragt werden, denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf 2 Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1 Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Mahnung und Inkasso
Ein Arzt kann die Behandlung verweigern, wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird, es sei denn, es liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor. Zahlt ein Patient nach dem Arztbesuch die Praxisgebühr nicht, muss der Arzt ihm ein Mahnschreiben schicken. Mahngebühren bis zu vier Euro drohen dem säumigen Zahler. Bleibt die Mahnung unbeantwortet, übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung das weitere Mahnverfahren, schickt eine zweite Mahnung. Bewegt auch diese den Patienten nicht zur Zahlung, muss die Kassenärztliche Vereinigung gerichtlich versuchen, das Geld einzutreiben. Zahlt der Patient auch danach nicht, übernimmt die Krankenkasse den Einzug der Gebühr, notfalls per Inkassounternehmen.
Zitate
Gesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Wir haben sehr viele Folgeschäden, weil Leistungen nicht abgestimmt werden. Wenn zwei- oder dreimal geröntgt wird, ist das nicht nur teuer, sondern auch schädlich. Hiervon versprechen wir uns, dass die Ärzte miteinander reden und ihre Daten austauschen. Alles soll zum Wohl der Patienten geschehen"
Siehe auch: Selbstbehalt, Gesundheitsreform, Sozialstaat, Sozialabbau