Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die dort wiedergegebene Rechtslage nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
Konsequenz aus der Unrichtigkeit des Grundbuchs ist ein Grundbuchberichtigungsanspruch des materiell Berechtigten gegen den formell Berechtigten nach § 894 BGB. Kann der materiell Berechtigte die Unrichtigkeit des Grundbuchs mit öffentlichen Urkunden oder öffentlich beglaubigten Urkunden beweisen, kann er beim Grundbuchamt nach § 22 GBO die Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Dies ist gegenüber dem Verfahren nach § 894 BGB der schnellere, einfachere Weg.
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