Bundeswaldgesetz

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Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist insbesondere für den Zweck erlassen worden, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Infolge des Bundeswaldgesetzes wurden in den Bundesländern entsprechend Landeswaldgesetze erlassen.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Erhaltung des
Waldes und der Förderung
der Forstwirtschaft
Kurztitel: Bundeswaldgesetz
Abkürzung: BWaldG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 790-18
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Mai 1975
(BGBl. I S. 1037)
Inkrafttreten am: 8. Mai 1975
Neubekanntmachung vom: 26. August 1985
(BGBl. I S. 1756)
Letzte Änderung durch: Art. 213 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006 (Art. 559 VO
vom 31. Oktober 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
  • Bundeswaldgesetz (Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft)